{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00453_2024-08-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224300&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07e839f88a573cc514c9cbf96695d31b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2024.00453"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2024.00453"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2024.00453"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Abweisung des Gesuchs um Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen ohne vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung der Parteien.] Dass die Haftrichterin lediglich gest\u00fctzt auf die Akten bzw. ohne weitergehende Abkl\u00e4rung des Sachverhalts zum Schluss kommt, es liege keine h\u00e4usliche Gewalt vor, \u00fcberzeugt nicht. Aufgrund der Akten bestehen durchaus Anzeichen f\u00fcr eine \u2013 auch fortbestehende \u2013 h\u00e4usliche Gewaltsituation und es w\u00e4re angezeigt gewesen, sowohl die Beschwerdef\u00fchrerin als auch den Beschwerdegegner pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren. Die Haftrichterin begr\u00fcndet zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Situation zwischen den Parteien im Nachgang zum Schutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfall wieder beruhigt haben soll und keiner (weiteren) Deeskalation mehr bedarf (E. 4.1). Da der Sachverhalt nur ungen\u00fcgend erstellt wurde, konnte die Haftrichterin die Gef\u00e4hrdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdef\u00fchrerin nicht im gebotenen Mass beurteilen. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Die Sache ist damit zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsermittlung mittels m\u00fcndlicher Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin und des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs und zum Neuentscheid \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen zur\u00fcckzuweisen (E. 4.2). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin wieder anzuordnen (E. 5). Gem\u00e4ss dem Verursacherprinzip sind die Gerichtskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und ist dieses zu verpflichten, der Beschwerdef\u00fchrerin eine Parteientsch\u00e4digung zu bezahlen (E. 6.1). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6.3). Gutheissung und R\u00fcckweisung an das Bezirksgericht zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:54", "Checksum": "50aae1c574212ee9f0ff7faf1a781b29"}