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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00455
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A. Am 30. September
2017 heiratete A, geboren 1994, Staatsangehörige von Tunesien, den damals im
Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann C, geboren 1988. Am 23. Juni 2018
reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 22. Juni 2021 verlängert
wurde. Am 5. April 2019 gingen aus der Ehe die Zwillinge D und E hervor,
welche eine von ihrem Vater abgeleitete Niederlassungsbewilligungen erhielten.
Am 17. Juli 2020 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von C wegen dessen Straffälligkeit und
Sozialhilfeabhängigkeit und stufte ihn auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück.
Den gegen die Rückstufung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 verweigerte das
Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C wie
auch der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihnen
eine Ausreisefrist an. C war nach der Rückstufung erneut mehrfach straffällig
geworden und der Sozialhilfebezug der Familie hatte sich weiter erhöht. Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. September
2022 ab. Gegen den Rekursentscheid erhoben C und A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, welche dieses mit Urteil vom 11. Januar 2023 abwies.
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der (damals noch nicht geschiedenen)
Ehegatten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2024 ebenfalls
ab.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August
2023 wurde die Ehe zwischen C und A geschieden. Die Kinder wurden unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut A zugeteilt.
In Nachachtung des Urteils des
Bundesgerichts setzte das Migrationsamt den geschiedenen Ehegatten mit
Schreiben vom 21. März 2024 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und
des Schengen-Raums bis 21. Mai 2024.
B. Am 2. Mai 2024 stellte A ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls, eventualiter ersuchte sie um Erteilung der vorläufigen
Aufnahme bzw. um dessen Beantragung beim Staatssekretariat für Migration.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, wies A
erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und ordnete an, dass sie das
Gebiet unverzüglich zu verlassen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung der
Wegweisung wurden ihr Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt. Ferner stellte das
Migrationsamt fest, dass A bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen
sei und über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mehr verfüge. Das
Einreichen eines Rekurses räume ihr deshalb keine Berechtigung ein, weiterhin
in der Schweiz und im Schengen-Raum zu verbleiben und stehe dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen.
II. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Juli 2024 ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz bis
am 15. August 2024 zu verlassen habe. Die Begehren um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wies sie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
III. Mit
Beschwerde vom 13. August 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
und ihr der Aufenthalt bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu gestatten.
Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person von Tarig
Hassan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Vorinstanz verzichtete
am 15. August 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete am 19. August
2024 auf Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 lehnte der
Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte eine Frist zur
Zahlung eines Kostenvorschusses an, da A dem Obergericht noch Kosten in der
Höhe von Fr. 3'441.25 schulde und somit einen Kautionsgrund erfülle. Die
Kautionszahlung ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Mit Schreiben vom 30. September 2024 reichte das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Meldung von Sozialhilfebezug der Gemeinde F
vom 13. September 2024, eine Anfrage des kantonalen Sozialamts Zürich vom
25. September 2024 betreffend Aufenthaltsregelung und ein Schreiben des
Migrationsamts vom 26. September 2024 ein. Zudem reichte es mit Schreiben
vom 11. Oktober 2024 eine E-Mail des Migrationsamts H vom 10. Oktober
2024 mit Anhang betreffend Anmeldung für den Zutritt zum Gefängnis G sowie
seine Antwort an das Migrationsamt des Kantons H nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Das
Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende
Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die
Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem
bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in
der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit
ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt
damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder
auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im
Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in
BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai
2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
Generell sind
Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei
vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft
werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle
Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert
werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf
Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen
(BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,
2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).
Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr
weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3
und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).
Wesentlich
ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes
Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1
mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines
einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid
mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung
des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs
vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen
Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,
dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt
(zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit
Hinweisen).
2.2 Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, es liege keine
wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Migrationsamt
grundsätzlich gehalten gewesen wäre, auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin
nicht einzutreten. Im vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren sei die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des (nun geschiedenen) Ehemannes wie
auch diejenige der Beschwerdeführerin verweigert worden. Die Verweigerung sei
von den Rechtsmittelinstanzen geschützt worden. Mit Urteil vom 20. Februar
2024 habe das Bundesgericht die Beschwerde der Ehegatten abgewiesen, soweit es
darauf eingetreten sei. Wie bereits die unteren Rechtsmittelinstanzen habe auch
das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2024 bestätigt, dass
sich die Beschwerdeführerin für die Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht auf eine Anspruchsgrundlage berufen könne (E. 1.2.3).
Insbesondere seien die Ansprüche gestützt auf das Recht auf Achtung des
Familienlebens sowie das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) verneint worden. Letzteres
bereits aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz. Daran habe
sich mit dem neuen Gesuch vom 2. Mai 2024, welches kurze Zeit vor Ablauf
der von der Vorinstanz auf den 21. Mai 2024 angesetzten Ausreisefrist
gestellt worden sei, nichts geändert. Weiter habe sich der Sachverhalt
lediglich darin verändert, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich
mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2023 geschieden worden
sei. Die Kinder seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die
Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. Das Migrationsamt sei im Rahmen seiner
umfassenden materiellen Prüfung zu Recht zum Schluss gelangt, dass (weiterhin)
keine Gründe vorlägen, der bereits rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. Im
Rahmen des früheren ausländerrechtlichen Verfahrens sei festgestellt worden,
dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres kurzen Aufenthalts in der
Schweiz nicht in besonderem Masse in die hiesigen Verhältnisse habe integrieren
können. Die während der Ehegemeinschaft entstandenen Schulden seien ihr im
Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zumindest teilweise vorzuhalten. Die
Beschwerdeführerin sei auch verschuldet, es seien gegen sie Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 12'401.33 ausgestellt worden. Sodann habe die
Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass sie in Tunesien über kein
Beziehungsnetz mehr verfüge, in keiner Art und Weise belegt. Dies erscheine
schon angesichts ihrer früheren Besuche bei ihren Familienangehörigen im
Heimatland (zusammen mit den Kindern) und regelmässigen telefonischen Kontakten
zu Eltern und Geschwistern nicht glaubhaft. Dass es für die alleinerziehende Beschwerdeführerin
schwierig werde, eine Erwerbstätigkeit zu finden, betreffe alle geschiedenen
Frauen in Tunesien gleichermassen. Zudem seien ihre Erwerbsaussichten aufgrund
ihres tunesischen Hochschuldiploms besser als diejenigen ihrer Landsfrauen mit
geringerem Bildungsstand.
2.3 Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Sie macht
zunächst geltend, dass in den vorangehenden ausländerrechtlichen Verfahren die
Prüfung, ob sie aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens ein Anwesenheitsrecht ableiten könne, weitestgehend
auf das Recht auf Familienleben beschränkt habe. Sie lebe seit mittlerweile
sechs Jahren in der Schweiz. Entgegen ihrem Einwand, erachtete das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 20. Februar 2024 die Beendigung des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung von Art. 8
EMRK als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und
inwiefern sich die Situation seit dem Entscheid des Bundesgerichts wesentlich
geändert haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
weist keinen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren auf und es liegen keine
Hinweise auf eine ausgeprägte Integration der Beschwerdeführerin vor, was
bezüglich wirtschaftlicher Integration auch durch die Meldung des
Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde F durch die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni
2024 bestätigt wird. Die von ihr dargelegten Gründe hätte die
Beschwerdeführerin sodann bereits im Verfahren um Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vorbringen können und müssen. Sie kann deshalb keinen
Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten. Gleiches gilt
bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr ihrer Kinder nach Tunesien. Auch
bezüglich der Kinder gelangte das Bundesgericht letztinstanzlich (unter
Berücksichtigung des Kindeswohl) zum Schluss, dass ihnen eine Rückkehr zumutbar
ist, da sie aufgrund ihres jungen Alters noch nicht stark in der Schweiz
verwurzelt seien. Seit dem Entscheid des Bundesgerichts sind bis zur Stellung
des neuen Gesuches gerade einmal etwas mehr als zwei Monate vergangen. Es ist
nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich die Situation der Kinder seither
wesentlich geändert haben soll. Dies gilt auch, wenn seit dem Entscheid des
Bundesgerichts im Februar weitere Monate verstrichen sind, da die Beschwerdeführerin
aus ihrem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Härtefall geltend
macht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr
Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben, da
die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen steht (§ 50
VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00442,
E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Rückkehr nach
Tunesien infolge der Scheidung nun nicht mehr im Familienverband gemeinsam mit
ihrem ehemaligen Ehemann möglich sei. Sie werde im Fall einer Rückkehr nach
Tunesien allein für ihr sowie das Auskommen ihrer Kinder sorgen müssen.
Aufgrund Kinderbetreuungspflichten und gesundheitlicher Beschwerden stehe sie
dem Arbeitsmarkt zudem nur eingeschränkt zur Verfügung. In dem Umstand, dass
sie sich mittlerweile von ihrem Ehemann hat scheiden lassen, kann keine wesentliche
Änderung des Sachverhalts im Sinne der Rechtsprechung gesehen werden. Wie die
Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, müsste sich die Beschwerdeführerin
in einer Notlage befinden und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssten
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung müsste einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 15. November
2023, VB.2023.00442, E. 3.2). Die Vorinstanzen hielten diesbezüglich fest,
dass die Beschwerdeführerin über ein tunesisches Hochschuldiplom verfüge und
sich bezüglich Erwerbsaussichten in einer besseren Situation als viele
Landsleute mit geringerem Bildungsgrad befinde. Es sei ihr aufgrund ihrer ursprünglichen
Sozialisation und ihres Bildungsabschlusses auch ohne Unterstützung durch ihre
Angehörigen zuzumuten, sich ein neues soziales und berufliches Netz in Tunesien
aufzubauen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanzen sind nicht zu
beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme würden zudem
auch in der Schweiz bestehen. Auch hier müsste sie eine den Lebensunterhalt
sichernde Arbeitsstelle finden und die Betreuung der Kinder während der
Arbeitszeit organisieren. In ihrem Heimatland sind die Lebenshaltungskosten
zudem geringer und verfügt sie über ein soziales und familiäres Netz, welches sie
nach der Scheidung von ihrem Ehemann unterstützen kann. Es bestehen nach dem
Gesagten keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt hätten und ihr die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert haben.
2.4 Nach dem
Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Sache somit weder
eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten,
weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihres
Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder auf die Prüfung
allfälliger Vollzugshindernisse hat. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das
Migrationsamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eintreten
dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die
Eintretensfrage zu überprüfen gewesen. Der Beschwerdeführerin sind jedoch
keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass ihr Gesuch trotz unveränderter
Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde.
Sodann kann sie aus der materiellen Behandlung ihres Gesuchs durch das
Migrationsamt keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung ihres geltend
gemachten Aufenthaltsanspruchs ableiten.
Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist nach
Dargelegtem nicht geboten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss
zu verrechnen. Zudem ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin unter Beilage von …;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).