{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00455_2024-11-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224520&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "930c8c009dd022459b4636355819ae00"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00455"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.11.2024  VB.2024.00455"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.11.2024  VB.2024.00455"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.11.2024  VB.2024.00455"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Nachdem die aus der Ehe abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin wegen des Widerrufs des Aufenthaltsrechts ihres Ehemanns nicht mehr verl\u00e4ngert wurde, stellte sie nach geschiedener Ehe ein Gesuch um Erteilung einer Aufnehtaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gem\u00e4ss Vorinstanz h\u00e4tte das Migrationsamt nicht auf das Gesuch eintreten d\u00fcrfen, da sich die Umst\u00e4nde seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Im Rahmen der materiellen Pr\u00fcfung sei es aber zu Recht zum Schluss gelangt, dass weiterhin keine Gr\u00fcnde vorliegen w\u00fcrden, der Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 2.1 f.). Bereits das Bundesgericht erachtete im vorangegangenen ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdef\u00fchrerin i.S.v. Art. 8 EMRK als rechtm\u00e4ssig. Weiter bringt die Beschwerdef\u00fchrerin nicht konkret vor, wie sich seit diesem Entscheid ihre Situation wesentlich ge\u00e4ndert haben soll. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin einen H\u00e4rtefall geltend macht, kann das Verwaltungsgericht nur \u00fcberpr\u00fcfen, ob das Ermessen der Vorinstanzen rechtsverletztend ausge\u00fcbt wurde. Die Scheidung von ihrem Ehemann kann nicht als wesentliche \u00c4nderung des Sachverhalts gesehen werden. Durch ihr tunesisches Hochschuldiplom kann sie sich ohne fremde Unterst\u00fctzung ein neues soziales und berufliches Netz in Tunesien aufbauen. Eine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung ist nicht ersichtlich (E. 2.3). Da es damit keine entscheidwesentliche Ver\u00e4nderung der Sachlage gibt, hat die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anspruch auf materielle Pr\u00fcfung ihres Gesuchs oder auf Pr\u00fcfung allf\u00e4lliger Vollzugshindernisse. Das Migrationsamt h\u00e4tte nicht auf das Gesuch eintreten d\u00fcrfen, womit von der Vorinstanz lediglich die Eintretensfrage zu \u00fcberpr\u00fcfen gewesen w\u00e4re. Eine Neubeurteilung der Sache durch dieVorinsanz ist daher nicht geboten (E. 2.4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:20", "Checksum": "58d508f024a0d2ff53a688ad628171bb"}