{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00457_2025-11-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225494&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3d60b0a958dbb46e7cebe4d01a20a97"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00457"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.11.2025  VB.2024.00457"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.11.2025  VB.2024.00457"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.11.2025  VB.2024.00457"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Mit der Baubewilligung wurde der Abbruch der bestehenden Villa und der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen bewilligt. Die Beschwerdef\u00fchrenden beantragen die Aufhebung der Baubewilligung und die Feststellung, dass konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine m\u00f6gliche Schutzw\u00fcrdigkeit best\u00fcnden. Dazu reichten sie ein architekturhistorisches Gutachten ein.] Die massgeblichen Entscheidgrundlagen ergeben sich aus den Akten; auf einen Augenschein kann verzichtet werden (E. 3). Inventare wollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte erm\u00f6glichen. Deshalb d\u00fcrfen an die Inventarisierung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (E. 4.3.2). Aus der Nichtaufnahme in ein Inventar l\u00e4sst sich nicht unbesehen ableiten, dass dem Objekt keine potenzielle Schutzw\u00fcrdigkeit zukommt (E. 4.3.5). Das eingereichte architekturhistorische Privatgutachten ist nach wissenschaftlichen Kriterien abgefasst, vollst\u00e4ndig und l\u00fcckenlos und damit als Beweismittel geeignet (E. 4.4.3). Aus dem Gutachten ergeben sich gen\u00fcgend konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine m\u00f6gliche Schutzw\u00fcrdigkeit der Liegenschaft (E. 4.5).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:23", "Checksum": "88f2203baf1ae2a04c9e885d7a9270f4"}