{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00461_2024-10-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224409&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "93e4bcdd5b5e8709de679ff81e5d72a9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers infolge Scheinehe und einer w\u00e4hrend Jahren gef\u00fchrten Parallelbeziehung, aus welcher ein Kind hervorging]. Eine T\u00e4uschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausl\u00e4ndische Person einen falschen Anschein \u00fcber Tatsachen erweckt hat oder aufrechterh\u00e4lt, von denen sie vern\u00fcnftigerweise wissen musste, dass sie f\u00fcr den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein k\u00f6nnten. Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung f\u00fchrt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Ein starkes Indiz hierf\u00fcr bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese \u00fcber vereinzelte Seitenspr\u00fcnge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (E. 2.4). Zun\u00e4chst ist unbestritten, dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdef\u00fchrers und seiner jetzigen Ehefrau im Dezember desselben Jahres zur Welt kam, in dem er seine Schweizer Ehefrau rund neun Monate zuvor geheiratet hat. In der Folge standen der Beschwerdef\u00fchrer und die Kindsmutter nachweislich praktisch t\u00e4glich in regem Kontakt, wobei sie sich bereits im Jahr 2019 und somit lange vor der Trennung des Beschwerdef\u00fchrers von seiner Schweizer Ehefrau gegenseitig ihre Liebe bekundeten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdef\u00fchrers, gem\u00e4ss welchen er zu diesem Zeitpunkt noch in einer festen ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau gewesen sei, h\u00f6chst unglaubw\u00fcrdig (E. 3.3.1).  Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung zu best\u00e4tigen, gem\u00e4ss welcher es sich bei der Ehe des Beschwerdef\u00fchrers mit seiner Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdef\u00fchrer hat der Migrationsbeh\u00f6rde gegen\u00fcber w\u00e4hrend Jahren falsche beziehungsweise unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht, indem er die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter verschwiegen hat. Unter diesen Voraussetzungen entf\u00e4llt ein Anspruch desBeschwerdef\u00fchrers auf Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG (E. 3.3.6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:55", "Checksum": "766dd5c3dcbcab55ade5c139b83825ef"}