{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00462_2025-05-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224952&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7fd96b661fcafb01c99e652a0e52cc2c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00462"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.05.2025  VB.2024.00462"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.05.2025  VB.2024.00462"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.05.2025  VB.2024.00462"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurechtlicher Vorentscheid | Vorentscheid; massgebendes Terrain Es ist zul\u00e4ssig, dass eine Bauherrschaft, gleichzeitig oder gestaffelt, mehrere Alternativgesuche zur Beurteilung einreicht. Wird eines dieser Gesuche abgewiesen oder im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass auch das andere Gesuch nicht bewilligt werden kann. Gleich verh\u00e4lt es sich, wenn die Bauherrschaft, wie vorliegend, einerseits ein Baugesuch einreicht und andererseits einen Vorentscheid f\u00fcr die Festlegung des massgebenden Terrains erwirkt. Die Aufhebung der Baubewilligung im Rechtsmittelverfahren zieht nicht automatisch die Aufhebung oder Ung\u00fcltigkeit des separat erteilten Vorentscheids nach sich (E. 5.1). \u00a7 5 Abs. 2 ABV ist nur auf den Fall anwendbar, wenn das massgebende Terrain abweichend vom nat\u00fcrlich gewachsenen Gel\u00e4ndeverlauf gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 1 ABV festgelegt wird. Da die Festlegung des massgebenden Terrains vorliegend gest\u00fctzt auf \u00a7 5 Abs. 1 ABV erfolgte, kann der Beschwerdef\u00fchrer aus dem Wortlaut von \u00a7 5 Abs. 2 ABV nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.2). Fragen zum gewachsenen Boden bzw. zur Bestimmung des Bodenverlaufs mittels Interpolation sind einem Vorentscheid zug\u00e4ngliche Rechtsfragen; es handelt sich nicht um projektbezogene Fragen (E. 5.3). Die vorinstanzlich vorgenommene Festlegung des massgebenden Terrains mittels Interpolation ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:16", "Checksum": "ee2b0ecc0e43fb3ffc43ed75376a0745"}