{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00463_2025-10-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225410&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eb682790d94ba5423251cfdd4ecc9664"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00463"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00463"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00463"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00463"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erschliessung; keine Bausperre durch angebliche Quartierplanbed\u00fcrftigkeit (E. 3). Gestaltung des Attikageschosses (E. 4). L\u00e4rmschutzrechtliche Bewilligung (E. 5): Das Grundst\u00fcck liegt in der Empfindlichkeitsstufe II und ist durch Strassenl\u00e4rm belastet. Die Immissionsgrenzwerte werden bei Maximalbelastungen von 64 dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der Nacht am Tag um maximal 4 dB und in der Nacht um maximal 7 dB \u00fcberschritten. Von den geplanten sieben Wohneinheiten sind f\u00fcnf von Immissionsgrenzwert\u00fcberschreitungen betroffen (E. 5.2). Pr\u00fcfung, ob hinsichtlich des  Bauprojekts s\u00e4mtliche baulichen und gestalterischen Massnahmen gem\u00e4ss Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV ausgesch\u00f6pft worden sind (E. 5.4). Vorliegend handelt es sich insbesondere bei den \u00dcberschreitungen in der Nacht um bis zu 7 dB(A) bei f\u00fcnf l\u00e4rmempfindlichen R\u00e4umen bzw. f\u00fcnf betroffenen Wohnungen um beachtliche Immissionsgrenzwert\u00fcberschreitungen. Im Falle einer starken \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte ist bei der Pr\u00fcfung der Schutzmassnahmen eine vertiefte Auseinandersetzung erforderlich. Die Begr\u00fcndungsdichte des L\u00e4rmgutachtens ist im Hinblick auf die nicht unwesentlichen Immissionsgrenzwert\u00fcberschreitungen nicht ausreichend hoch. Es sind zwar zahlreiche Massnahmen gepr\u00fcft worden. Es ist jedoch erforderlich, weitergehende Massnahmen zu pr\u00fcfen, um dem L\u00e4rmschutz angemessen Rechnung zu tragen (E. 5.4.5). Davon, dass vorliegend alle zumutbaren L\u00e4rmschutzmassnahmen ergriffen wurden bzw. zumindest gepr\u00fcft und ausreichend begr\u00fcndet verworfen wurden, ist nicht auszugehen, und es wurde entsprechend der Nachweis einer hinreichenden Pr\u00fcfung der m\u00f6glichen L\u00e4rmschutzmassnahmen im Sinn von Art. 22. Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV nicht erbracht (E. 5.4.6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:00", "Checksum": "dfcdd4535acceb83eb419226d05fadbe"}