{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00467_2025-01-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224669&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c03e33a675e353e0bffe4207d574a509"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.01.2025  VB.2024.00467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.01.2025  VB.2024.00467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.01.2025  VB.2024.00467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | Die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ex-Ehemann sind seit Jahren zerstritten, wobei die Auseinandersetzungen mitunter auch zu mehreren Strafanzeigen bei der Polizei f\u00fchrten (Sachverhalt I.A). Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte bei der Kantonspolizei um die Aush\u00e4ndigung der Berichte betreffend eine sp\u00e4ter zur\u00fcckgezogene Strafanzeige ihres Ex-Ehemanns ihr gegen\u00fcber und betreffend eine von der Kantonspolizei nicht an die Staatsanwaltschaft \u00fcberwiesene Strafanzeige ihrerseits gegen\u00fcber ihrem Ex-Ehemann (Sachverhalt I.C-D). Das Auskunftsbegehren beurteilt sich entgegen der Vorinstanz nicht nach dem GOG, sondern nach dem IDG (E. 2.2).  Die Vorinstanz nahm das Ergebnis der vorzunehmenden Abw\u00e4gung zwischen den Zugangsinteressen der Beschwerdef\u00fchrerin und den Nichtzugangsinteressen ihres Ex-Ehemanns sowie allf\u00e4lligen \u00f6ffentlichen Interessen vorweg, indem sie schlechterdings jegliches Zugangsinteresse der Beschwerdef\u00fchrerin verneinte. Diese Begr\u00fcndung greift zu kurz, besteht der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten nach \u00a7 20 Abs. 2 IDG doch voraussetzungslos. Das schutzw\u00fcrdige Interesse ergibt sich bereits aus dem engen Zusammenhang mit der pers\u00f6nlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und dem Schutz der Privatsph\u00e4re nach Art. 13 Abs. 2 BV. Anders verhielte es sich dann, wenn ein Auskunftsbegehren rechtsmissbr\u00e4uchlich erhoben wird. Legitime Zugangsinteressen erscheinen vorliegend nicht als von vornherein abwegig (E. 3.2). Die Vorinstanz hat es unterlassen, die erw\u00e4hnten Polizeiberichte einzuholen, und hat somit den Sachverhalt unvollst\u00e4ndig festgestellt (E. 3.3). R\u00fcckweisung zur Einholung der streitgegenst\u00e4ndlichen Polizeiberichte und Durchf\u00fchrung der Interessenabw\u00e4gung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:12", "Checksum": "9f730446eac4961e7fc73bce6e618d46"}