{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00469_2025-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224758&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e6edc41869f1a84491dd33c978de2ef"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00469"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00469"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00469"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00469"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen / Verl\u00e4ngerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen | Recht auf Privatleben. [Der Beschwerdef\u00fchrer 1 kam vor zehn Jahren als professioneller Fussballspieler in die Schweiz und spielte in verschiedenen Fussballclubs in der Schweiz. Zuletzt wurden ihm und seiner Familie Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Das Gesuch um Verl\u00e4ngerung derselben bzw. um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wurde abgewiesen.] Pr\u00fcfung verschiedener, ger\u00fcgter Geh\u00f6rsverletzungen (E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs kann letztlich offengelassen werden, da der Entscheid ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen ist (E. 2.3). Die Beschwerdef\u00fchrenden beantragen in der Hauptsache, es sei ihnen eine H\u00e4rtefallbewilligung zu erteilen, und berufen sich nicht explizit auf Art. 8 EMRK (E. 3.1). Aufgrund der zehnj\u00e4hrigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdef\u00fchrers 1 ist ein m\u00f6glicher \u2013 aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter \u2013 Aufenthaltsanspruch von Amtes wegen zu pr\u00fcfen (E. 3.2). Fraglich ist, ob sich der Beschwerdef\u00fchrer 1, der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, \u00fcberhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann. Denn in BGE 149 I 72 stellte das Bundesgericht den Grundsatz auf, dass das Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem ordnungsgem\u00e4ssen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz \u2013 wie es das Bundesgericht in BGE 144 I 266 aus der Garantie der Achtung des Privatlebens abgeleitet hatte \u2013 nur F\u00e4lle der Verl\u00e4ngerung von Aufenthaltsbewilligungen betreffe, nicht aber deren Neuerteilung. In BGE 149 I 207 erwog das Bundesgericht jedoch, es w\u00fcrde der Praxis des EGMR zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK in keinem Fall zur Unterst\u00fctzung eines Antrags auf Erteilung einer ersten Aufenthaltsbewilligung oder einer neuen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geltend gemacht werden k\u00f6nne. Vielmehr bleibe die fr\u00fchere Rechtsprechung, die aus der Achtung des Privatlebens abgeleitet werde und einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligungaus Art. 8 EMRK im Fall einer besonders erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne, in jedem Fall anwendbar. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausl\u00e4ndische Person auf Art. 8 EMRK berufen k\u00f6nne, um eine erste Aufenthaltsbewilligung oder eine neue Aufenthaltsbewilligung im Land zu erhalten, nachdem eine fr\u00fchere nicht mehr bestehe, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben. In diesem Fall sei zu pr\u00fcfen, ob die ausl\u00e4ndische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte und deren Ausweisung aus dem Land angesichts der bestehenden Interessen und Rechtsg\u00fcter nicht gerechtfertigt sei. Hat die ausl\u00e4ndische Person die Schweiz verlassen und ist deren urspr\u00fcngliche Bewilligung erloschen, kann sie sich indes nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung berufen, wonach sie nach einem zehnj\u00e4hrigen rechtm\u00e4ssigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verh\u00e4ltnisse integriert ist, um aus dem Schutz des Privatlebens gem\u00e4ss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (E. 3.4). Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu einem allf\u00e4lligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers 1 gest\u00fctzt auf das Recht auf Privatleben keine Stellung. Die Sache ist zur weiteren Abkl\u00e4rung des Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3.5). Abweisung unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 4.2). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:11", "Checksum": "8862487d144a77edea28a8b7a13d9402"}