VB.2024.00470
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA Dr. C,
Beschwerdegegner,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A. A und B,
welche von 2014 bis 2016 ein Paar waren, leben getrennt und haben eine
gemeinsame Tochter (geboren 2015).
B. Mit
Verfügung vom 3. August 2024 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber B
gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 17. August 2024
ein Rayonverbot um die Wohnadresse von A und deren Familie sowie um die Schule
der Tochter und ein Kontaktverbot gegenüber A, der Tochter und den Eltern von A
an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuchs.
II.
Mit Eingabe vom 7. August 2024 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Uster (fortan:
Zwangsmassnahmengericht Uster) um Verlängerung der polizeilichen
Schutzmassnahmen gegenüber ihr, der Tochter und ihren Eltern um drei Monate.
Mit Verfügung vom 13. August 2024 wies das
Zwangsmassnahmengericht Uster das Gesuch um Verlängerung der mit Verfügung vom
3. August 2024 der Stadtpolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen ab
und hielt fest, die Schutzmassnahmen gälten noch bis zum 17. August 2024.
III.
Dagegen erhob A am 19. August 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Uster vom 13. August 2024 bzw. die Verlängerung
der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Das Bezirksgericht Uster verzichtete am 22. August
2024 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 liess B
unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Mit Eingabe vom 29. August 2024 reichte A eine
unaufgeforderte Stellungnahme (mit den Anträgen, es sei ihr die alleinige
elterliche Sorge über die Tochter zuzuteilen und über B ein ärztliches
Gutachten einzuholen) und weitere Beilagen ein. Weitere Stellungnahmen gingen
keine ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2 Da erst
nach Akteneinholung bei der Vorinstanz ersichtlich wurde, dass die
Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 3. August 2024 nicht, wie dem
angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2024 zunächst zu
entnehmen war, von der Kantonspolizei Zürich, sondern von der Stadtpolizei
Zürich angeordnet wurden, ist das Rubrum entsprechend anzupassen und die
Stadtpolizei Zürich als Mitbeteiligte aufzunehmen. Im vorinstanzlichen
Verfahren leitete die Kantonspolizei Zürich das Gesuch der Vorinstanz um
Einreichung der Gewaltschutzakten zuständigkeitshalber der Stadtpolizei Zürich
weiter; im Beschwerdeverfahren liess sie sich nicht vernehmen. Es ist der
Stadtpolizei Zürich freizustellen, dieses Urteil der zunächst ins Verfahren
aufgenommenen Kantonspolizei Zürich zur Kenntnisnahme zu bringen.
2.
2.1 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1
VRG).
2.2 Der Antrag
der Beschwerdeführerin, die Schutzmassnahmen seien sowohl gegenüber ihr als
auch gegenüber der Tochter und ihren Eltern um drei Monate zu verlängern, ist
genügend. Obwohl sich die Beschwerdeführerin in ihrer kurzen Beschwerdeschrift
mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter auseinandergesetzt hat und
nicht explizit geltend macht, inwieweit eine Rechtsverletzung sowie eine
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
vorliegen würde, ist ihrer Beschwerde zu entnehmen, dass sie mit dem
vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und ein weiteres
Schutzbedürfnis geltend macht. Insofern ist die Beschwerdeschrift zwar sehr
knapp, aber, weil die Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht rechtskundig
ist, gerade noch als genügend zu würdigen. Unter diesen Umständen konnte auf
eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.
3.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sie in ihrer
unaufgeforderten Eingabe vom 28. August 2024 macht und mit welchen sie
ihre persönliche Situation schildert, betreffen hauptsächlich die zwischen den
Parteien strittigen und in die Zuständigkeit des Zivilgerichts fallenden
Kindsbelange sowie bereits länger zurückliegende Ereignisse aus dem Jahr 2016.
Zu den im vorliegenden Gewaltschutzverfahren Streitgegenstand bildenden
Schutzmassnahmen bzw. dem angefochtenen Entscheid äussert sich die Beschwerdeführerin
nicht weiter. Soweit sie mit dieser Eingabe ein Gesuch um Neubeurteilung der
Obhutszuteilung stellt sowie beantragt, die elterliche Sorge über die
gemeinsame Tochter sei ihr allein zuzuteilen, betrifft dies einerseits nicht
den vorliegenden Streitgegenstand und wäre andererseits das Verwaltungsgericht
auch nicht dafür zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist (zum
Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 44 ff.).
Aus demselben Grund kann auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt,
eine Stellungnahme bezüglich der strittigen Kindsbelange seitens des
Verwaltungsgerichts erfolgen.
4.
4.1 Das Gewaltschutzgesetz
bezweckt gemäss seinem § 1 Abs. 1 den Schutz, die Sicherheit und die
Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder
Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1
GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.
4.2 In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6
Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10
Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3
GSG).
4.3 Angesichts
der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand
der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der
Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze
Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, weitgehend einem summarischen
Verfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens (VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00512, E. 4.3.4) fallen Beweismittel wie das Einholen von
Gutachten regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht
(VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2).
4.4 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und
– im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in
der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch
andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen
sicherzustellen. Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der
Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation
Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese
Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn
verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr, 2. Juni
2022, VB.2022.00238, E. 4.2). Schutzmassnahmen nach GSG haben den Zweck,
unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb sie umgehend
– so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei
erlassen werden können bzw. müssen.
4.5 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn
von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner
genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer
Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine
gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch
ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren
(statt vieler VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 2.3).
5.
5.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen war, dass die Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten
den Vorwurf erhoben hatte, der Beschwerdegegner habe zwei Drohbriefe, einer
davon mit einem Foto, welches offenbar die Eltern der Beschwerdeführerin zeige,
im Briefkasten ihrer Familie deponiert. Diese hätten zum Inhalt, dass er sie
hasse und sie bald alle sterben würden sowie dass sie ihm "Sorgerecht und
Geld "geben solle, dann werde sie ihre Tochter wiedersehen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin erhob in ihrem Verlängerungsgesuch verschiedene Vorwürfe
gegen den Beschwerdegegner, welche den Zeitraum 2014 bis 2020 betrafen. Die
Vorinstanz erwog zutreffend, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Ereignisse während der Beziehung zum Beschwerdegegner in den Jahren 2014 bis
2016 und bezüglich der Tochter im begleiteten Besuchstreff im Jahr 2020 lägen
allesamt zu weit zurück, als dass sich damit die Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen begründen liesse. Sie erwog weiter, diese
zurückliegenden Ereignisse könnten höchstens für die Frage, ob eine allfällige
Gefährdung fortbestehe, eine gewisse Relevanz haben.
Im Folgenden ging die Vorinstanz lediglich auf die
Vorwürfe der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe ihr am 30. Juli
2024 zwei Drohbriefe zukommen lassen, weiter ein. Wenn die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde vorbringt, es gehe auch um andere schlimme Vorfälle und
alles laufe über die Staatsanwaltschaft, ist darauf hinzuweisen, dass das
Gewaltschutzverfahren ein vom Strafverfahren unabhängiges Verfahren darstellt
(vgl. § 7 Abs. 2 GSG). Sollte die Beschwerdeführerin damit sinngemäss
auch die ungenügende Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bezüglich
der weiteren Vorfälle rügen, wäre diese Rüge unbegründet, zumal sich die
Vorinstanz damit auseinandersetzte und die Vorfälle zu Recht als zu lange
zurückliegend beurteilte, als dass damit Gewaltschutzmassnahmen begründet
werden könnten.
5.3 Für die
Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falls erweist sich von Relevanz, was die
Vorinstanz zur Ausgangslage erwog: Aus der Geschäftsverwaltung der Vorinstanz
ergebe sich, dass vom Einzelgericht am Bezirksgericht Uster nach über
sechsjähriger Verfahrensdauer am 29. Februar 2024 entschieden worden sei,
dass dem Beschwerdegegner neu die alleinige Obhut über die gemeinsame Tochter
zugeteilt werde. Das von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Rechtsmittel
sei vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2024 abgewiesen worden.
Sodann sei am Bezirksgericht Uster ein Verfahren um Vollstreckung des genannten
Entscheids hängig. Die Beschwerdeführerin habe am 26. Juli 2024 Anzeige
gegen den Beschwerdegegner wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte zu ihrem
Nachteil erstattet. Anlässlich der daraufhin angesetzten Einvernahme vom
2. August 2024 habe sie erklärt, am 30. Juli 2024 vom
Beschwerdegegner Drohbriefe erhalten zu haben, worauf die polizeilichen
Schutzmassnahmen verfügt worden seien.
Die Beschwerdeführerin legte diese Briefe erst gegen
Schluss der Einvernahme am 2. August 2024 vor. Diese veranlassten sie
somit nicht, unmittelbar die Polizei zu kontaktieren.
5.4 Die
Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter
mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht,
dass die Tochter durch die am 30. Juli 2024 erhaltenen Briefe von
häuslicher Gewalt direkt oder indirekt betroffen gewesen sei bzw. von diesen
überhaupt etwas mitbekommen habe. Die Tochter werde darin auch nicht selbst
bedroht, weshalb sie von der Mitbeteiligten folgerichtig auch nicht als
gefährdete Person aufgeführt worden sei. Weiter sei auch nicht ersichtlich,
weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter zum Schutz
der Beschwerdeführerin notwendig sein solle, zumal die relevanten Drohungen
einzig auf dem Briefweg geäussert worden seien. Eine Verlängerung des
Kontaktverbots des Beschwerdegegners zur Tochter scheide damit bereits aus
diesen Gründen aus.
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich
knapp aus, die Tochter habe wie sie selbst Angst, der Beschwerdegegner setze
seine Drohungen in die Tat um. In ihrer (unaufgeforderten) Stellungnahme vom
29. August 2024 bringt sie die grundsätzlich schwierige
Vater-Kind-Beziehung und die aufgrund des angeordneten Obhutswechsels
bestehenden Ängste der Tochter vor. Darin ist jedoch kein direkter Zusammenhang
mit den Drohbriefen bzw. keine durch diese ausgelöste Gefährdung zum Nachteil
der Tochter ersichtlich. Der vorinstanzliche Schluss, dass die Tochter damit
keine gefährdete Person im Sinn des GSG sei und deren Qualifikation als
nahestehende Person auch nicht zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendig sei,
ist deshalb nicht zu beanstanden.
5.5 Die
Vorinstanz hielt weiter mit Verweis auf § 7 Abs. 1 GSG fest, dass
zivilrechtliche Regelungen den Gewaltschutzmassnahmen grundsätzlich vorgingen.
Nachdem dem Beschwerdegegner gerade erst vom zuständigen Einzelgericht nach
sorgfältiger Prüfung die Obhut über seine Tochter zugesprochen worden sei, was
vom Obergericht bestätigt worden sei, könne es nicht Sache des Haftrichters
sein, diese Regelung zu übersteuern, solange seit den zivilrechtlichen
Entscheiden keine neuen, wesentlichen die Tochter selbst betreffenden
Vorkommnisse geschehen seien.
Ungeachtet des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
betreffend Zuteilung der Obhut und des zu dessen Durchsetzung vom
Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster anhängig gemachten Gesuchs um
Vollstreckung vom 5. August 2024 wurden von der Mitbeteiligten keine
Vorwürfe gegenüber der Tochter selbst rapportiert und macht die
Beschwerdeführerin auch keine geltend. Behauptete Vorfälle, welche bei
Zusammentreffen des Beschwerdegegners und der Tochter im Jahr 2020 passiert
sein sollen, sind – wie bereits erwähnt – mangels Aktualität ungeeignet,
Gewaltschutzmassnahmen zu begründen.
5.6 Für die
Vorinstanz erwies sich auch eine Verlängerung von Schutzmassnahmen gegenüber
den Eltern der Beschwerdeführerin als nicht angezeigt. Sie erwog hierzu, diese
seien nicht gefährdete Personen, sondern vielmehr nahestehende Personen im Sinn
von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Die Beschwerdeführerin erkläre in
ihrem Gesuch nicht, weshalb ein Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu ihren
Eltern notwendig sein soll, um einer Gefährdung ihrer selbst zu begegnen bzw.
dass der Beschwerdegegner über ihre Eltern auf sie einwirken würde.
Die Eltern, welche das Verlängerungsgesuch zwar
mitunterzeichnet hatten, von der Mitbeteiligten jedoch nicht als
Verfügungsadressaten in Form gefährdeter Personen aufgeführt worden waren (§ 6
Abs. 1 GSG), sind nicht legitimiert, in diesem Verfahren eine Verlängerung
von Schutzmassnahmen zu beantragen. Wenn sich die Eltern aufgrund der
Drohbriefe, in welchen sie ebenfalls angesprochen werden bzw. ein Foto von
ihnen hinzugefügt ist, derart bedroht gefühlt hätten, wäre ihnen die
Möglichkeit offengestanden, selbst um Schutzmassnahmen zu ersuchen. Aus dem im
Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner sei 2016 gegenüber
ihren Eltern handgreiflich geworden, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls
mangels Aktualität der behaupteten Ereignisse nichts zu ihren Gunsten bzw. denjenigen
ihrer Eltern ableiten.
5.7
5.7.1
Bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin selbst
erwog die Vorinstanz schliesslich, letztere verweise in ihrem Gesuch lediglich
pauschal auf die angeblichen neuen Todesdrohungen. Auch im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024 sei dieser Vorfall nur am
Rande thematisiert worden. Sie habe erklärt, am 30. Juli 2024 Drohbriefe
erhalten zu haben, welche ohne einen Adressaten und ohne einen Absender zu
enthalten im Briefkasten gelegen seien; ihr Vater, welcher die Briefe bereits
geöffnet gehabt hätte, sei mit diesen gekommen. Sie sei sich sicher, dass die
Briefe vom Beschwerdegegner stammten, da dieser wütend sei, dass die Tochter am
27. Juli 2024 (Anm.: auf diesen Tag wurde die Übergabe der Tochter
terminiert) nicht zu ihm gekommen sei. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin
habe angegeben, ihr Mann habe die Briefe aus dem Briefkasten genommen und sie
denke, dass die Briefe aufgrund des pendenten Rechtsstreits vom
Beschwerdegegner stammten. Demgegenüber – so die Vorinstanz weiter – habe der
Beschwerdegegner erklärt, dass "vor Gericht alles fertig sei" und ihm
die Obhut zugesprochen worden sei; er würde nur sich selbst schädigen.
Ausserdem habe er das Sorgerecht; er hätte zudem auf Hochdeutsch (Anm.: die
Drohbriefe sind auf Schweizerdeutsch verfasst) geschrieben und hätte über kein
Foto verfügt; überdies hätte er dies via soziale Medien machen können.
Für die Vorinstanz erschienen die Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter grundsätzlich konstant und für sich
betrachtet nachvollziehbar, beschränkten sich jedoch darauf, dass der Vater die
Drohbriefe im Briefkasten gefunden hätte, und auf deren Mutmassung, der
Beschwerdegegner sei der Urheber.
Zu den Briefen ohne Absender erwog die Vorinstanz, es sei
völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt diese erstellt worden seien. Der Text sei
teilweise aufgeklebt, erweise sich als sprachlich auffällig und es überrasche,
dass der eine Brief ein Foto der Eltern der Beschwerdeführerin enthalte. Auch
wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdegegner derartige
Briefe erstellt haben könnte, erscheine es doch eher unplausibel. Zudem
erschliesse sich kein Grund, weshalb zum selben Zeitpunkt zwei Briefe hätten
fabriziert werden sollen. Für die Vorinstanz erschien es zudem vor dem Hintergrund
der geführten familienrechtlichen Verfahren, in denen die elterliche Sorge bei
beiden Elternteilen belassen, die gemeinsame Tochter jedoch schliesslich unter
die alleinige Obhut des Beschwerdegegners gestellt worden sei, lebensfremd,
dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in einem Drohbrief auffordern
sollte, ihm das Sorgerecht zu geben; ebenso die Äusserung, dann werde sie ihre
Tochter wiedersehen, zumal diese sich aktuell ausschliesslich bei der
Beschwerdeführerin aufhalte. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 drohen sollte,
nicht zur Polizei zu gehen, zumal die von ihr vorgeworfenen Taten alle von viel
früher datierten und die Beschwerdeführerin ihre Anzeige ohnehin schon bei der
Polizei deponiert habe. All dies spreche dagegen, dass der Beschwerdegegner zum
aktuellen Zeitpunkt diese Briefe erstellt bzw. der Beschwerdeführerin habe
zukommen lassen.
5.7.2
In der ausführlichen polizeilichen Einvernahme legte der Beschwerdegegner
seinen Standpunkt bezüglich der Drohbriefe dar: Er würde nur sich selbst
schädigen, er habe ja das Sorgerecht; er müsse nicht zwei Briefe dort
einwerfen, er habe auch seine Fingerabdrücke abgegeben müssen. Er stellte
weiter infrage, wieso er so etwas tun sollte, wenn doch das gerichtliche
Verfahren abgeschlossen sei und die Vollstreckung hängig sei. Er sei
verheiratet und glücklich. Er könne sich denken, dass dies die Mutter der
Beschwerdeführerin oder jemand aus ihrer Familie gewesen sei, wie damals bei
der Urkundenfälschung. Er würde sich auch niemals freiwillig an den Wohnort der
Beschwerdeführerin begeben, er habe immer darauf geachtet, dass sie sich nie
zufällig hätten begegnen können.
5.7.3
Mit Blick auf diese Aussagen ist die Würdigung der Vorinstanz
nachvollziehbar. Dass die Urheberschaft der Drohbriefe unklar bleibt, spielt
zur weiteren Beurteilung der Gefährdungssituation keine Rolle, zumal das
Beweismass der Glaubhaftmachung keine Detailrekonstruktion erfordert (vgl. oben
E. 4.2). Weitergehende Abklärungen, wie die Entnahme von Fingerabdrücken,
fallen schliesslich in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde.
5.7.4
Im Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdegegner weiterhin mit
Nachdruck, der Verfasser und Absender dieser Briefe zu sein: Er hätte keine
Veranlassung gehabt, von der Beschwerdeführerin das Sorgerecht und Geld zu
verlangen. Da er die elterliche Sorge in der jahrelangen gerichtlichen
Auseinandersetzung nie für sich beansprucht habe, erscheine es widersinnig,
dass er eine solche Forderung im Nachhinein über anonyme Drohbriefe hätte
erstmals stellen sollen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners
spricht, dass er nicht einfach pauschal alles abstritt, sondern auch einräumte,
dass man Dinge im Streit vielleicht einmal gesagt habe, doch er würde niemandem
drohen. Die Frau sei sowieso stärker; er habe ihr auch die Tochter nie
wegnehmen, sondern einfach sein Besuchsrecht wahrnehmen wollen. Dass es dem
Beschwerdegegner zumindest stets primär um die Durchsetzung seines
Besuchsrechts zur Tochter und eben nicht um eine Umteilung der elterlichen
Sorge ging, ergibt sich auch aus der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom
29. Februar 2024 betreffend Obhutszuteilung. Der Beschwerdegegner macht
diesbezüglich weiter geltend, nachdem die Beschwerdeführerin ohne Erfolg bis
ans Bundesgericht gelangt sei, um die angeordnete Übergabe der Tochter zu
verhindern, sei es augenscheinlich, dass sie mit ihrer Anzeige den Obhutswechsel
zu verhindern versuche, zumal sie auch die Polizei gebeten habe, sie dabei zu
unterstützen. Mit einem Kontaktverbot und seiner Verhaftung wolle sie die
Herausgabe des Kindes umgehen, welche das Gericht nach jahrelangen Abklärungen
rechtskräftig angeordnet habe.
5.8 Die
Vorinstanz erwog schliesslich, aus dem Gesamtkontext, in welchem die
Beschwerdeführerin rechtlich verpflichtet sei, die Tochter dem Beschwerdegegner
herauszugeben, werde offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein sehr
starkes Interesse daran habe, dies zu verhindern, was ihr die Anordnung bzw.
Verlängerung von Schutzmassnahmen ermöglichen könnte. Gleiches gelte für die
Eltern, wobei zu beachten sei, dass es der Vater der Beschwerdeführerin gewesen
sein soll, welcher die Briefe entdeckt habe. Es erscheine zudem "doch eher
abenteuerlich", dass in der nun gegen den Beschwerdegegner geführten
Strafuntersuchung plötzlich noch ein weiterer angeblich von ihm stammender
Drohbrief auftauche, welchen die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 –
und damit Jahre nach der Trennung der Parteien – im Bett ihrer Tochter gefunden
haben wolle, und sodann noch eine Bestätigung über den Gesundheitszustand des
Beschwerdegegners aus dem Jahr 2016 eingereicht werde. Auf der anderen Seite
sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner genau jetzt, wo es um die
Umsetzung der gerichtlich getroffenen Regelungen gehe, irgendwelche Drohungen
riskieren sollte. Dies spreche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners
und gegen diejenige der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. Die Ausführungen
der Vorinstanz sind schlüssig und überzeugend. Die Beschwerdeführerin setzt
sich auch mit diesen Argumenten nicht auseinander und bringt nichts vor, was
diese infrage stellte.
5.9 Zusammengefasst
ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach nicht glaubhaft sei, dass der
Beschwerdegegner die Briefe verfasst habe, nicht zu beanstanden. Die hierfür
angeführte Begründung lässt sich anhand der Akten nachvollziehen. Der
Sachverhalt konnte als rechtsgenügend erstellt beurteilt werden, was zu einer
überzeugenden Begründung der Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen führte.
Eine Gefährdungssituation bzw. ein Fortbestand der Gefährdung wurde von der
Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt. Selbst wenn von
einem Fall häuslicher Gewalt ausgegangen worden wäre, hätten die 14-tägigen
polizeilichen Schutzmassnahmen in diesem Fall genügt, um einem allfälligen
Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Deeskalation nachzukommen. Dass die
Vorinstanz von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen absah, ist nicht
rechtsverletzend.
6.
6.1 Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging ohne Anhörung der Parteien. Die
Vorinstanz erwog, die Sache erweise sich als spruchreif, weshalb auf eine
Anhörung der Parteien zu verzichten sei. Weiter hielt sie fest, der
Beschwerdegegner habe sich im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen
nicht äussern können, sein Standpunkt ergebe sich jedoch ohne Weiteres aus
seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2024. Keine der Parteien
äussert sich im Beschwerdeverfahren zum Verzicht der Vorinstanz auf diese
Anhörung beider Parteien; insbesondere rügt der Beschwerdegegner keine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
6.2 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der
Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch
das Zwangsmassnahmengericht einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV) und stellt insofern ein Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die
Anhörung der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Fortbestands
der Gefährdung (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer
persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus
besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist.
6.3 Über den
Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche
Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung
nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung
oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus
Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig
sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine
vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht anfechtbare
Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens
nachzuholen ist (vgl. VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2;
VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1). Für die
grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem
Protokoll über die haftrichterliche Anhörung
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu
entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die
Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht
nur die gesuchsgegnerische Partei anzuhören, sondern auch die gesuchstellende
Partei. Letztere muss durch das Zwangsmassnahmengericht jedenfalls dann
angehört werden, wenn dies zur vollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts notwendig ist, namentlich wenn ohne die
Anhörung eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorläge oder das
rechtliche Gehör verletzt würde. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des
Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie unter
Einschluss des dabei zu gewichtenden persönlichen Eindrucks von den Parteien bei
sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts
beitragen kann (statt vieler VGr, 24. März 2023,
VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 2. Juni
2022, VB.2022.00238, E. 4).
6.4 Die
Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen nicht. Nachdem die
Beschwerdeführerin sich in ihrem Verlängerungsgesuch äussern konnte und der
Entscheid zugunsten des Beschwerdegegners lautete, sind insofern keine
Gehörsverletzungen erfolgt (und werden auch nicht geltend gemacht). Die
ausführlich begründeten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich der
Glaubhaftigkeit des Fortbestehens einer Gefährdung sind nachvollziehbar und
überzeugend, ebenso ihr impliziter Schluss, dass in der dargelegten
Konstellation die Glaubhaftigkeit einer Gefährdung sich auch durch eine
Anhörung der Parteien nicht ergeben könnte. Sie nahm damit auch keine
unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor.
Zwar entspricht dieses Vorgehen nicht dem Wortlaut von § 10
Abs. 2 GSG, wonach das Gericht vorläufig entscheidet, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung
oder Aufhebung von Schutzmassnahmen nicht angehört wurde. Aber § 11 Abs. 2
GSG sieht bei einem vorläufigen Entscheid nur eine Einsprachemöglichkeit der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners vor, nicht jedoch eine solche der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Die Weisung zum GSG bezieht die
Einsprachemöglichkeit auf Fälle, in denen der Haftrichter die Schutzmassnahme
mit einem vorläufigen Entscheid verlängert, ohne dass er die Gesuchsgegnerin
bzw. den Gesuchsgegner anhören konnte. Über das Vorgehen im Fall einer
Nichtverlängerung bzw. wenn eben keine weiteren Massnahmen angeordnet werden,
lässt sich der Weisung nichts entnehmen (vgl. Weisung des Regierungsrats des
Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 [Weisung
GSG], S. 762 ff., S. 781, Bemerkungen zu § 10 Abs. 2
und zu § 11 Abs. 1).
Die gesetzlich vorgesehene Pflicht, über die Verlängerung
von Schutzmassnahmen zunächst vorläufig einen der Einsprache unterliegenden
Entscheid zu fällen, bezweckt, die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
gesuchsgegnerische Partei nachträglich sicherzustellen, wenn diese durch den
Entscheid belastet wird. Wenn der Entscheid jedoch vollumfänglich zu deren
Gunsten ausfällt und der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, würde es
einen prozessualen Leerlauf bedeuten, zunächst einen vorläufigen, der
Einsprache unterliegenden Entscheid zu fällen. Dies liesse sich nicht mit dem
auf einen schnellen Entscheid ausgerichteten und deshalb summarisch
ausgestalteten Gewaltschutzverfahren in Einklang bringen. Somit muss die
Vorinstanz bei unterbliebener Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nur dann
zwingend zuerst einen der Einsprache unterliegenden vorläufigen Entscheid
fällen, wenn sie Schutzmassnahmen verlängert oder wenn der Sachverhalt ohne die
Anhörung noch ungenügend abgeklärt ist.
6.5 In vielen
Fällen stehen sich die Aussagen der Parteien in weiten Teilen diametral
entgegen, ohne dass die einen gegenüber den anderen als deutlich glaubhafter
bezeichnet werden können. Dieser Umstand lässt eine Anhörung beider Parteien
durch das Zwangsmassnahmengericht und den dadurch zu gewinnenden persönlichen
Eindruck regelmässig als nötig erscheinen (VGr, 2. Juni 2022,
VB.2022.00238, E. 4). In Fällen, in welchen keine oder nur eine sehr
knappe Begründung der Vorinstanz vorliegt, weshalb keine Anhörung durchgeführt
wurde (VGr, 19. Januar 2024, VB.2023.00752, E. 4), und in denen keine
umfangreichen polizeilichen Anhörungen vorliegen (VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758,
E. 4.3), drängt sich regelmässig – bereits aus Gründen der
Sachverhaltserstellung – eine Rückweisung zur Durchführung einer Anhörung auf.
6.6 Vorliegend
stehen sich die Aussagen der Parteien zwar insbesondere bezüglich der
relevanten Drohbriefe diametral entgegen (vgl. oben E. 5.8). Die
Vorinstanz begründete jedoch ausführlich, weshalb sie die polizeilichen
Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhafter erachte und was für seine
Glaubwürdigkeit und was gegen diejenige der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern
spreche. Weiter hat sie einlässlich begründet, weshalb ein Fall häuslicher
Gewalt im Sinn von § 2 GSG zu verneinen sei und die Schutzmassnahmen nicht
zu verlängern seien. Eine Rückweisung aufgrund mangelnder Begründung oder
ungenügender Sachverhaltserstellung ist somit nicht angezeigt.
6.7 Der
weitere Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein ärztliches (und/oder
psychiatrisches) Gutachten über den Beschwerdegegner bzw. über dessen
Substanzen- und/oder Alkoholkonsum einzuholen, ist aufgrund des summarischen
Charakters des Verfahrens (vgl. oben E. 4.3) abzuweisen.
6.8 Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Gemäss § 12
Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn
das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte
Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im
Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des
Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten
bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr,
24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Nach § 12 Abs. 2
GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten
und Umtriebe zu entschädigen.
7.2 Nach dem
Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'780.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Uster.