{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00470_2024-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224340&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "46869b2ca629df1110a4c69fc76608e1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00470"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00470"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00470"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00470"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die - ohne vorg\u00e4ngige pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Parteien - erfolgte definitive Nichtverl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen.] Die Vorinstanz h\u00f6rte die Parteien nicht pers\u00f6nlich an, da sie die Sache als spruchreif erachtete. Zwar entspricht dieses Vorgehen nicht dem Wortlaut von \u00a7 10 Abs. 2 GSG, wonach das Gericht vorl\u00e4ufig entscheidet, wenn die gesuchsgegnerische Partei bei Gesuchen um Verl\u00e4ngerung, \u00c4nderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen nicht angeh\u00f6rt wurde. Aber die gesetzlich vorgesehene Pflicht, \u00fcber die Verl\u00e4ngerung von Schutzmassnahmen zun\u00e4chst vorl\u00e4ufig einen der Einsprache unterliegenden Entscheid zu f\u00e4llen, bezweckt die Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs an die gesuchsgegnerische Partei nachtr\u00e4glich sicherzustellen, wenn diese durch den Entscheid belastet wird. Wenn der Entscheid jedoch vollumf\u00e4nglich zu deren Gunsten ausf\u00e4llt und der Sachverhalt gen\u00fcgend erstellt ist, w\u00fcrde es einen prozessualen Leerlauf bedeuten, zun\u00e4chst einen vorl\u00e4ufigen Entscheid zu f\u00e4llen (E. 6.4). Vor dem Hintergrund der familienrechtlichen Verfahren w\u00fcrdigte die Vorinstanz es zu Recht als lebensfremd, dass es der Beschwerdegegner gewesen sein soll, welcher der Beschwerdef\u00fchrerin Drohbriefe zukommen liess. In einer \u00fcberzeugenden W\u00fcrdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien beurteilte die Vorinstanz zu Recht eine Gef\u00e4hrdungssituation bzw. einen Fortbestand der Gef\u00e4hrdung als nicht glaubhaft (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:18", "Checksum": "5ea3b52a23268725290515e756295a6f"}