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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00474
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Primarschulgemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 informierte die
Schulleitung der Primarschule C die Eltern "der aktuellen
5. Klasse" der Lehrperson D (Schulhaus E) darüber, dass sämtliche
Schülerinnen und Schüler der Klasse aufgrund des Weggangs der Lehrperson auf
Beginn des Schuljahrs 2024/2025 "der künftigen 6. Klasse der
Lehrperson F am Standort G zugeteilt" würden. Hierauf wandten sich die
Eltern des Fünftklässlers H (geboren 2012), A und K, über die
Kommunikationsplattform "Klapp" an die Schulleitung und baten darum,
ihren Sohn einer Schule in C zuzuteilen bzw. allenfalls einen Schultransport
von und nach G zu organisieren. Die Schulleitung der Primarschule C wies dieses
Gesuch am 28. Mai 2024 ab.
Am 6. Juni 2024 reichte A der Primarschulpflege C
ein "Neubeurteilungsbegehren" ein und ersuchte insbesondere um
Aufhebung des Beschlusses der Schulleitung der Primarschule C vom 28. Mai
2024 und um Zuteilung seines Sohns H in die 6. Klasse im Schulhaus E oder
jene im Schulhaus I in C, eventualiter um Einrichtung eines unentgeltlichen
Transports zwischen dem Wohnort der Familie in C und dem Schulhaus G. Mit
Beschluss vom 24. Juni 2024 lehnte die Primarschulpflege C "die
beantragte Umteilung von H sowie die Organisation eines geeigneten,
unentgeltlichen Transportes" ab.
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A an den Bezirksrat
Winterthur, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 abwies
und "die Zuteilung von H zum Schulhaus G, zur Klasse P6 (F)",
bestätigte (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurskosten in Höhe von
Fr. 772.- – wegen einer festgestellten Gehörsverletzung – je zur Hälfte A
und der Primarschulgemeinde C auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zusprach; einem
allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss entzog der Bezirksrat die
aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 21. August 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben und H dem
Schulhaus E bzw. eventualiter dem Schulhaus I zuzuteilen, (sub-)eventualiter
sei H dem Schulhaus G zuzuteilen und für ihn ein geeigneter und unentgeltlicher
Transport zwischen seinem Wohnort und dem Schulhaus G zu organisieren, (sub-)subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in
prozeduraler Hinsicht ersuchte A ausserdem darum, seinen Sohn für die Dauer des
Verfahrens vorsorglich bereits dem Schulhaus E bzw. eventualiter dem Schulhaus I
zuzuteilen.
Der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom
27. August 2024 und die Primarschulgemeinde C mit Beschwerdeantwort vom
2. September 2024 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu
äusserte sich A am 25. September 2024. Am 1. Oktober 2024 reichte er
weitere Unterlagen nach. Die Primarschulgemeinde C nahm hierzu am
4. Oktober 2024 Stellung. A liess sich am 18. Oktober 2024
abschliessend vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Zuteilung
seines Sohns in das Schulhaus E wird mit dem heutigen Endentscheid
gegenstandslos.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht weiter, seinen Sohn "zu
den verschiedenen relevanten Punkten betreffend die Zumutbarkeit des neuen
Schulwegs zu befragen bzw. anzuhören".
3.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst namentlich das Recht der
betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Er schliesst jedoch kein
grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3,
130 II 425 E. 2.1; BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.2). Ist
ein Kind vom Verfahren betroffen, kann sich ein solcher Anspruch unter
Umständen aus Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergeben.
3.3 Wie sich
sogleich zeigt, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulwegs das
subjektive Empfinden des betroffenen Kindes bzw. von dessen Eltern nicht
massgebend (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226;
ferner VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2; VGr St.
Gallen, 7. April 2017, B 2016/178, E. 2.3 – 16. April 2014,
B 2013/208, E. 4.2.1 – 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.1
[auch zum Folgenden]). Die Beurteilung erfolgt vielmehr möglichst objektiv,
anhand von der Rechtsprechung anerkannter Kriterien. Insbesondere sind die
Person des Schulkindes (Alter, Entwicklungsstand, Gesundheit), die Art des
Schulwegs – mithin die physische Beanspruchung (Distanz, Marschzeit,
Höhenunterschied, Beschaffenheit) sowie die kognitive und emotionale
Beanspruchung (Angstfaktoren wie Wälder, schlechte Beleuchtung, Strassen ohne
Trottoirs oder Radstreifen, ungesicherte Strassenquerungen, Übergänge über
stark befahrene Strassen etc.) des Schulkindes – und die sich daraus ergebende
Gefährlichkeit zu berücksichtigen.
Die Art und die Gefährlichkeit des streitgegenständlichen
Schulwegs lassen sich hier anhand der eingereichten Karten sowie der über den
GIS-Browser des Kantons Zürich (<https://maps.zh.ch>) abrufbaren Pläne
ohne Weiteres beurteilen. Zur Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers aus
gesundheitlichen Gründen in der Lage sei, den Schulweg selbständig
zurückzulegen, liegen sodann verschiedene ärztliche Berichte in den Akten. Inwiefern
der 12-Jährige im Rahmen einer mündlichen Anhörung genauere Angaben als die ärztlichen
Fachberichte machen könnte, ist nicht ersichtlich und es werden auch keine
solchen Gründe substanziiert vorgebracht. Eine subjektive Einschätzung der
Zumutbarkeit des Schulwegs bzw. eine persönliche Schilderung seiner
Fähigkeiten, den Weg mit dem Fahrrad zurückzulegen, gab H im vorliegenden
Verfahren schliesslich bereits schriftlich ab und auch seine Eltern vermochten
sich diesbezüglich wiederholt zu äussern. Soweit überhaupt massgeblich,
vermochte eine Befragung des Sohns des Beschwerdeführers daher auch
diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gegenüber den schriftlichen Ausführungen
zu liefern.
3.4 Bei der
gegebenen Ausgangslage ist auf die mündliche Befragung des Sohns des
Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.4.3
mit Hinweisen).
4.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50
Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
5.
5.1 Nach Art. 19
und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines
ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3;
BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019,
2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1
mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles
auch zum Folgenden]).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die
Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
Massgeblich sind – wie dargelegt – die Länge des Schulwegs und die zu
überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit
verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen
Kindes (siehe BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und
25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Plotke, S. 226 ff.).
5.2 In diesem
Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf
die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches
Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer
ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden
namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der
Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).
Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der
Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und
21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1
lit. b VSV).
Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42
Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und
Schüler zu den Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei
das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an vorgenannten Kriterien zu
orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und
29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).
6.
6.1 Die
Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Schulzuteilung damit, dass die frühere
Klasse von H habe aufgelöst werden müssen und die für die Weiterbeschulung von
ihm und den anderen fünf betroffenen Kindern gewählte Lösung (Zuteilung aller
Kinder zum Schulhaus G) als die für alle Beteiligten beste eingestuft worden
sei. Es seien verschiedene Varianten zur Debatte gestanden, bis hin zur Bildung
einer zusätzlichen 6. Klasse. Mit der Zuteilung aller Kinder der 5. Klasse
der Lehrperson D ins Primarschulhaus G werde die Klasse nicht
auseinandergerissen – worum die Eltern von drei der sechs Kinder im Vorfeld
explizit ersucht hatten – und seien die drei 6. Klassen der Primarschule C
gleichmässig gefüllt (G: mehr als 17 Schülerinnen und Schüler in einer
mehrklassigen Klasse, E: mehr als 24 Schülerinnen und Schüler in einer
mehrklassigen Klasse und I: mehr als 24 Schülerinnen und Schüler in einer
einklassigen Klasse). Eine Überprüfung habe ausserdem ergeben, dass alle
künftigen Schulwege der betroffenen Kinder ins Schulhaus G im zumutbaren
Bereich gemäss Praxis und Schulrecht lägen und mit dem Fahrrad gut zu
absolvieren seien; fünf der sechs Kinder könnten den Weg nach G gemeinsam
zurücklegen, ein Kind wohne in J.
Dieses Vorgehen ist sachlich gerechtfertigt und nicht zu
beanstanden, zumal es sich bei dem hier betrachteten um das letzte Schuljahr
der Schülerinnen und Schüler vor ihrem Übertritt in die Sekundarstufe handelt.
Dem hält der Beschwerdeführer auch nichts entgegen. Er
macht allerdings geltend, das Zuteilungskriterium der Zumutbarkeit des
Schulwegs, welches die Beschwerdegegnerin bei allen betroffenen Kindern
(ebenfalls) als erfüllt ansieht, sei im Fall seines Sohns missachtet worden. So
habe die Beschwerdegegnerin mit der strittigen Zuteilung seines Sohns zum
Primarschulhaus G vielmehr ihr eigenes Schulwegreglement missachtet bzw. gegen
dieses verstossen, da der von seinem Sohn zurückzulegende Schulweg je nach
Wegvariante zwischen 1,9 km und 2,1 km betrage und das Reglement vorsehe,
dass nur Wege bis 1,5 km zumutbar seien. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie
auch die Vorinstanz hätten zudem unberücksichtigt gelassen, dass seinem Sohn
der Schulweg vom und ins Schulhaus G aus personenbezogenen Gründen nicht
zugemutet werden könne. So benötige H aufgrund gesundheitlicher Probleme für
den Schulweg zu Fuss 35 bis 40 Minuten bei einer Gehgeschwindigkeit von 3,0 bis
3,5 km/h und müsse er dafür weitere gesundheitliche Probleme und
unzumutbare Schmerzen ("erhebliche Beschwerden in den Füssen, den Knien,
der Hüfte und im Nacken") in Kauf nehmen. Das Zurücklegen des Schulwegs
mit dem Fahrrad sei ihm wegen mangelhafter "Fahrradkünste", Schmerzen
beim "Pedalen-Treten", des Unvermögens "einschränkungsfrei über
die Schulter [zu] blicken" und seiner Furcht vor Stürzen nicht möglich.
6.2 Zur Frage
der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl.
dazu ausführlich Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19
BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen):
Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche
von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden
Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 –
25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004,
2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache
Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine
Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht,
Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren
Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet. So ging das Bundesgericht
in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von 40 Minuten
Länge für eine 7 ½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin gerade noch
zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit Hinweisen,
und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe ferner BGr,
12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie dass Schülerinnen und
Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher Dauer und einer
Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr, 14. Oktober
2004, 2P.101/2004, E. 4; siehe dazu auch BFU, Fachdokumentation 2.365
"Schulweg", Bern 2022, Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht wiederum
stufte jüngst den Schulweg einer Viertklässlerin von rund 1,6 km Länge (zuzüglich
rund 117 m Höhendifferenz) als zumutbar ein (VGr, 8. Februar 2023,
VB.2022.00545, E. 3) sowie den mit dem Fahrrad zurückgelegten Schulweg
einer Viert- bzw. Fünftklässlerin von knapp 2,5 km Länge (zuzüglich 120 m
Höhendifferenz), für den das Mädchen ca. sechs bis sieben Minuten (Hinweg) bzw.
ca. 30 Minuten (Rückweg) benötigte (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134,
E. 3).
Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, verlängert sich der
zumutbare Schulweg mit der Benützung eines Fahrrads (bzw. eines Kickboards oder
Ähnlichem) praxisgemäss um mehrere Kilometer (Sandor Horváth, Der
verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff.,
641; Plotke, S. 227; siehe auch BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.4.1,
wo das Bundesgericht erwog, dass es einem 9 ½ Jahre alten Schüler zumutbar sei,
zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden, wodurch der
Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde). Da mit der Zunahme
der Fortbewegungsgeschwindigkeit jedoch auch das Risiko schwerer Verletzungen
steigt und die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrrad nochmals höhere
Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit der Kinder
stellt, kann die konkrete Verkehrssituation bzw. die Gefahrenlage die zumutbare
Distanz unter Umständen wieder erheblich relativieren. Jüngeren Kindern ist die
Bewältigung des Schulwegs mit dem Fahrrad zudem in der Regel nicht zumutbar.
Als massgeblicher Zeitpunkt, ab dem ein Schulweg mit dem Fahrrad zurückgelegt
werden kann, ist im Allgemeinen auf die Absolvierung der Fahrradprüfung bzw.
die Bescheinigung der Fahrradreife des jeweiligen Kindes abzustellen (Horváth, S. 661;
vgl. auch VGr St. Gallen, 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.2,
wonach jedenfalls die Altersgrenze des Strassenverkehrsrechts nicht massgebend
sei).
6.3 Der hier
interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in C und
dem Primarschulhaus G in der gleichnamigen Ortschaft beträgt je nach
Wegvariante zwischen 1,9 und 2,1 km und weist kaum Steigungen auf. Bei
Annahme durchschnittlicher Gehgeschwindigkeiten von 4 bis 4,5 km/h bei
Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe (vierte bis sechste Klasse), wovon
das Verwaltungsgericht üblicherweise ausgeht (VGr, 25. November 2021,
VB.2021.00543, E. 6.5.2 – 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1
– 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 3.3.3 – 21. Dezember
2011, VB.2011.00395, E. 7.2; BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.4.3,
und 22. Februar 2018, 2C_838/2017, E. 3, welche Fälle allerdings
jeweils Schülerinnen bzw. Schüler der Unterstufe betrafen), sowie einer
Fahrgeschwindigkeit von 12 km/h gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bei Nutzung des Fahrrads braucht ein Kind im Alter des Sohns des Beschwerdeführers
für diese Strecke zu Fuss durchschnittlich zwischen 25 und 32 Minuten und bei
Nutzung des Fahrrads 8 bis maximal 11 Minuten.
Einer durchschnittlichen Mittelstufenschülerin bzw. einem
durchschnittlichen Mittelstufenschüler im Alter von H ist der Schulweg von der
Distanz her demnach ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt hinsichtlich der
Gefährlichkeit. Die Vorinstanz geht diesbezüglich zu Recht davon aus, dass der
Weg ungeachtet der gewählten Fortbewegungsart als sehr sicher einzustufen ist.
Der Fussweg führt praktisch ausschliesslich über Feldwege durch die
Landwirtschaftszone. Mit dem Fahrrad kann H einen Grossteil der Strecke auf
einem separaten Radweg zurücklegen, der ausserorts durch einen Grasstreifen
bzw. – ab Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für den
Strassenverkehr – durch grössere Grünflächen von der Hauptstrasse abgetrennt
ist (Rad-Gehweg mit eigenem Trassee). Die einzige heiklere Stelle, die auch vom
Beschwerdeführer angesprochen wird, befindet sich in unmittelbarer Nähe der
Familienwohnung. H muss dort im Innerortsbereich (signalisierte
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) die L-Strasse überqueren. Die Strasse ist
jedoch beidseitig von Trottoirs und Radstreifen gesäumt und weist an der
fraglichen Stelle einen gekennzeichneten Fussgängerstreifen mit einem separaten
Radüberweg auf. Entgegen der Beschwerde braucht der Kreisverkehr L-Strasse/G-Strasse
mit dem Fahrrad nicht befahren zu werden (vgl. zum Ganzen <https://geo.zh.ch/maps>).
6.4 Dem
Einwand des Beschwerdeführers, in Anwendung des Schulwegreglements der
Beschwerdegegnerin hätte die Zumutbarkeit des Schulwegs seines Sohns verneint
werden müssen, lässt sich nicht folgen. Wohl wird in dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Reglement Schulweg der Primarschule C vom 28. September 2020
die allgemeine Aussage getroffen, dass "Wege bis 30 Minuten, die viermal
pro Tag zurückzulegen sind und Wege bis 1,5 km […] in der Regel als
zumutbar" gelten, es versteht sich indes von selbst, dass damit nicht eine
für alle Kinder der Primarschulstufe von der ersten bis zur sechsten Klasse massgebliche
fixe obere Zumutbarkeitsschwelle eingeführt werden sollte. Dies zeigt nur schon
die gewählte Formulierung "in der Regel als zumutbar" sowie der
Umstand, dass im Reglement einleitend (mit der Rechtsprechung) betont wird,
dass sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs immer nach den Gesamtumständen im
konkreten Einzelfall richte. Die Beschwerdegegnerin wollte mit der zitierten
Bestimmung offenkundig bloss auf die einleitend (E. 6.2) wiedergegebene
herrschende Rechtsprechung und Lehre hinweisen, wonach jedenfalls ab dem
Eintritt in die erste Klasse der Primarstufe, wo üblicherweise von
Gehgeschwindigkeit der Schülerinnen und Schüler von 3 bis 3,5 km/h
ausgegangen wird (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00441, E. 6.3
mit Hinweisen), Schulwege bis 30 Minuten bzw. 1,5 km Länge im
Allgemeinen als zumutbar eingestuft werden.
Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass die
Beschwerdegegnerin in gleichgelagerten Fällen einen wesentlich günstigeren
Massstab als im Fall seines Sohns angelegt hätte.
6.5
6.5.1
Zu prüfen bleibt, ob die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe
in der Person seines Sohns den streitgegenständlichen Schulweg als unzumutbar
erscheinen lassen:
Zum Beleg der behaupteten gesundheitlichen Probleme seines
Sohns legte der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen noch lediglich einen
knappen und nicht aussagekräftigen ärztlichen Bericht des Kinderarztes von H
vom 5. Juni 2024 vor, wonach dieser "einige orthopädische
Probleme" habe und "aus gesundheitlichen Gründen" nicht in der
Lage sei, den Schulweg von 2 km Länge zu meistern (zum Beweiswert von
Arztberichten BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Vor Verwaltungsgericht
reichte er zwei etwas detaillierte Berichte betreffend den Gesundheitszustand
seines Sohns nach, verfasst vom Leiter der Kinderorthopädie der Klinik für
Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals Winterthur (KSW) im Anschluss
an eine Sprechstunde mit H und seiner Mutter Anfang September 2024. Danach
wurden bei dem Knaben "Nackenschmerzen" und "leichte
Adipositas" diagnostiziert. Es bestehe bei ihm zudem eine gewisse grobmotorische
Entwicklungsverzögerung und eine Kraftminderung sowie allenfalls eine leichte
Kopfschiefhaltung bzw. eine leichte linkskonvexe Schiefhaltung. Seine
Halswirbelsäule sei aber frei beweglich in sämtliche Richtungen. Die
geschilderten Probleme mit den Nackenbeschwerden seien wohl mechanisch
erklärbar durch die sehr schlechte Schulterkraft und nun auch verstärkt durch
das lange Tragen eines Rucksacks. Hauptproblem für H sei momentan jedoch eher
der lange Schulweg. Für ihn und seine Mutter sei wohl klar, dass eine vermehrte
Aktivität und das Laufen wichtig wären für die Gewichtsreduktion, sie
berichteten aber sehr glaubhaft und kohärent, dass der lange Schulweg für H momentan
doch eine sehr grosse Belastung darstelle. Eigenen Angaben bzw. den Angaben der
Mutter zufolge traue er sich auch nicht mehr, den Schulweg mit dem Fahrrad oder
dem Trottinett zu absolvieren, da er in letzter Zeit mehrfach schwere Stürze
gehabt habe. Wegen Verletzungen im Gesicht sei er auch bereits auf der
Notfallstation des KSW gewesen. Ein "Wechsel ins Schulhaus in C" wird
deshalb "wohl als sinnvoll" erachtet.
Entgegen der Beschwerde und im Widerspruch zu den
unbegründeten Angaben des Kinderarztes von H wird dem Knaben damit fachärztlich
keine Diagnose gestellt, welche gegen die Zumutbarkeit des Schulwegs vom und
zum Schulhaus G spräche. Aus den beiden jüngeren Berichten geht lediglich
hervor, dass das lange Tragen des Rucksacks auf dem neuen Schulweg bei H
eigenanamnetisch vorbestehende Nackenschmerzen noch verschlimmert habe. Von den
vor Verwaltungsgericht geschilderten erheblichen Beschwerden in den Füssen, den
Knien und der Hüfte ist keine Rede und auch nicht davon, dass H das
Fahrradfahren aus gesundheitlich Gründen nicht möglich wäre oder Schmerzen
bereitete. Die diesbezüglichen subjektiven (Schmerz-)Angaben sind auch nicht durch
den fachärztlichen Befund hinreichend objektiv erklärbar. Im Rahmen der
ärztlichen Untersuchung des Knaben zeigte sich einzig eine deutliche
Kraftminderung und eine Druckdolenz im Bereich der Schultern, darüber ob letztere
kausal auf den längeren Schulweg zurückzuführen ist, wovon Mutter und Sohn
ausgehen, vermochte der Facharzt indes bloss zu spekulieren, nachdem der Sohn
des Beschwerdeführers den Weg eigenen Angaben zufolge nur am ersten und zweiten
Schultag zu Fuss zurücklegte und seither von der Mutter gefahren wird. Bei
Durchsicht des ausführlicheren Berichts zuhanden des Kinderarztes wird denn
auch deutlich, dass das eigentliche Problem von H mit seinem Schulweg aus
fachärztlicher Sicht nicht medizinischer Natur ist, sondern dass ihm dieser aus
subjektiven Gründen zu weit ist ("Hauptproblem ist eher der lange
Schulweg", "dieser lange Schulweg [stellt] für H momentan doch eine
sehr grosse Belastung" dar).
Wie dargelegt, bewegt sich der Schulweg jedoch für einen
12-Jährigen im Bereich des Zumutbaren, dies gilt selbst unter der Annahme einer
reduzierten Gehgeschwindigkeit von H von bloss 3 km/h (40 Minuten). Zu Recht
weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass
insbesondere der gemeinsam mit den Klassenkameradinnen und -kameraden
zurückgelegte Schulweg für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes von
grosser Bedeutung ist. In der Primarschule G steht ausserdem an allen Wochentagen
(ausser am Mittwoch) ein organisierter Mittagstisch zur Verfügung. Der Sohn des
Beschwerdeführers brauchte den Schulweg somit nicht zwingend viermal pro Tag
zurückzulegen.
6.5.2
Als weitere Alternative steht dem Sohn des Beschwerdeführers die
Möglichkeit offen, den Schulweg zumindest an einigen Tagen mit dem Fahrrad
zurückzulegen. Von einem Vorfall abgesehen, sind die hiergegen angeführten
"mehrfachen schweren Stürze" von H mit dem Trottinett oder Fahrrad
"in letzter Zeit" ebenso wenig belegt wie die Angriffe durch Hunde
auf dem Schulweg. Der einzige belegte Unfall von ihm ereignete sich im Jahr
2021. H zog sich damals eine Verletzung am Mund und am Zahnfleisch zu. Seither
will sich der Sohn des Beschwerdeführers aus Furcht vor neuen Stürzen nur noch
"von Zeit zu Zeit wieder aufs Fahrrad getraut" haben. Seine Teilnahme
an dem von der Schule organisierten Parcours "Bikecontrol" von
Swisscycling im Jahr 2022, welche nicht mehr substanziiert bestritten wird,
lässt aber entgegen der Beschwerde durchaus Zweifel jedenfalls an der
behaupteten grossen Angst von H vor dem Fahrradfahren aufkommen.
Was die angeblich ungenügenden Fahrfähigkeiten von H
anbelangt, ist zudem einzuwenden, dass der neue Schulweg objektiv betrachtet
keinerlei Schwierigkeiten aufweist und sich seine Klassenlehrerin laut der
Beschwerdegegnerin bereit erklärte, ihn bei seinen "Velokompetenzen"
zu unterstützen. Auch legte er die – ihn über die L- und die G-Strasse
führenden – knapp 900 m zwischen den Schulhäusern E und I in C vor seinem
Unfall "ab und zu" mit dem Fahrrad oder dem Trottinett zurück, um zum
Schwimm- oder Englischunterricht ins letztgenannte Schulhaus zu gelangen.
6.5.3
Bezüglich der im Weiteren als Argument gegen die strittige Schulzuteilung
hervorgehobenen Pollenallergie des Sohns des Beschwerdeführers ist schliesslich
mit der Vorinstanz einzuwenden, dass die Zumutbarkeit eines Schulwegs aufgrund
einer Gesamtbetrachtung über den Zeitraum eines ganzen Jahres zu beurteilen ist
(VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 3.4, und 10. Oktober
2007, VB.2007.00218, E. 3.3.2). Sollte es H an einzelnen Tagen im Jahr
aufgrund seiner Allergie trotz Einnahme der verordneten Medikamente nicht
möglich sein, den Schulweg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen, führt
dies folglich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegs.
Das behauptete Mobbing an der Schule G ist nicht belegt
und hat schon deshalb bei der vorliegenden Beurteilung unberücksichtigt zu
bleiben.
6.6 Der zu
beurteilende Schulweg erscheint dem 12-jährigen Sohn des Beschwerdeführers bei
einer Gesamtbetrachtung demnach als zumutbar. Die dagegen vorgebrachten Gründe
in der Person des Knaben sind nicht hinreichend belegt bzw. vermögen – soweit
belegt – jedenfalls keine Unzumutbarkeit zu begründen. Blosse Wünsche und
Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung
sind kein massgebliches Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist
infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen
vorliegend nicht entsprach, zumal sie ihrerseits gewichtige sachliche Gründe
für die gewählte Zuteilung hatte.
Die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) den Bezirksrat Winterthur.