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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00475
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
B und A führten seit 2019 eine Beziehung und sind die
Eltern des 2021 geborenen D. Am 30. Juli 2024 wies die Stadtpolizei
Winterthur A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG,
LS 351) für 14 Tage bzw. bis und mit 13. August 2024 aus der
gemeinsamen Wohnung weg und verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum
ein Kontaktverbot zu B und D sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort.
II.
Mit Gesuch vom 3. August 2024 beantragte A beim
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur eine Überprüfung des
Kontaktverbots zu seinem Sohn D. Jenes übermittelte die Eingabe vom
3. August 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit
Beschluss vom 7. August 2024 mangels sachlicher Zuständigkeit darauf nicht
eintrat und die Sache an das Bezirksgericht Winterthur zurücküberwies. B
ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe
vom 6. August 2024, die für sie und das Kind angeordneten Schutzmassnahmen
um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B und A am
13. August 2024 getrennt voneinander an. B erklärte anlässlich der
Anhörung, dass sie von ihrem Gesuch um Verlängerung des Betretverbots sowie der
Wegweisung Abstand nehme, weil sie nicht mehr in die vormals gemeinsame Wohnung
zurückkehren werde. Mit Urteil vom 13. August 2024 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur die B und D betreffenden
Kontaktverbote um drei Monate bzw. bis und mit 13. November 2024.
III.
A führte am 21. August 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem
Sohn D. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 26. August 2024 auf
Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2024
die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom
9. September 2024 hielt A sinngemäss an seinen Anträgen fest und verlangte
zusätzlich die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide
eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
sowie § 38b Abs. 2 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin
zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1
Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3 Die
gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht
Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren
Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die
polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch
eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung
der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache
zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht
in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht
leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid
über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung
einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation
weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,
E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni
2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin meldete sich am 29. Juli 2024 gegen 18.00 Uhr
telefonisch bei der Mitbeteiligten und bat um Hilfe, da sie vom
Beschwerdeführer bedroht werde. Da dieser daraufhin zusammen mit D die
gemeinsame Wohnung verliess, konnte die Funkstreife nur noch die
Beschwerdegegnerin antreffen.
3.2 Die
Beschwerdegegnerin wurde noch am Abend des 29. Juli 2024 polizeilich
befragt. Dabei gab sie an, den Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Jahren zu
kennen. Seit fünf Jahren seien sie – mit Unterbrüchen – ein Paar. Es sei auch
in der Vergangenheit schon zu häuslicher Gewalt gekommen. Deswegen seien
bereits im April oder Mai 2021 Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem
Beschwerdeführer angeordnet worden, welche aber nichts gebracht hätten. Der
Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die ausgesprochenen Schutzmassnahmen
verstossen. Auch am 4. Juni 2024 sei er gegen sie gewalttätig geworden,
habe ihren Arm nach hinten gebeugt und angehoben, sodass sie gedacht habe, er
breche ihr den Arm. Sie habe auf eine Anzeige verzichtet, weil sie ihm
"das Ganze" nicht habe antun wollen. Seit Juni 2024 sei es zu
weiteren Vorfällen gekommen, an welchen der Beschwerdeführer sie angeschrien
und beleidigt habe. Er habe gesagt, sie müsse gehen und sich eine Wohnung
suchen, und gedroht, ihr den Sohn wegzunehmen. Er habe sie geschlagen und
erniedrigt. Am Samstag, den 27. Juli 2024, sei der Vater des
Beschwerdeführers nachmittags zu Besuch gekommen. Sie habe türkischen Kaffee
zubereitet und Schokolade auf die Untertassen gelegt. Diese sei dann
geschmolzen und habe die Tassen verschmutzt. Der Beschwerdeführer habe dann
angefangen, richtig "dumm zu tun" und sie gefragt, weshalb sie das
gemacht habe. Sie habe es nur gut gemeint, sich auch beim Vater des
Beschwerdeführers entschuldigt. Auch sei sie von der Küche auf den Balkon
gegangen, um die Tassen zu putzen. Nachher sei sie wieder in die Küche
gegangen. Der Beschwerdeführer sei ihr gefolgt und habe zu ihr gesagt, sie
solle sich vor seinem Vater benehmen, und dass er sie auch vor seinem Vater
schlagen würde. Um dem Beschwerdeführer auszuweichen, sei sie wieder auf den
Balkon gegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls nach draussen gekommen und
habe sie angeschrien, sie müsse aufstehen und dürfe aufgrund seiner Religion
nicht mit Männern rauchen. Sie habe sich dann weggesetzt, der Vater des Beschwerdeführers
habe aber gesagt, sie solle sitzen bleiben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer
sie erneut angeschrien und dann vor seinem Vater angespuckt. Später habe der
Beschwerdeführer die Wohnung zusammen mit seinem Vater verlassen und sei erst am
Sonntagmorgen gegen 2.00 Uhr wiedergekommen.
Auch am Sonntag, den 28. Juli 2024, sei es spätabends
ab etwa 23.00 Uhr wieder zu Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihr
vorgeworfen, sie habe sich am Vortag seinem Vater gegenüber respektlos
verhalten. Er habe sie ständig beleidigt. Sie habe das nicht mehr hören können
und einfach raus gewollt. Sie habe aber gewusst, dass er sie bedrohen würde,
wenn sie die Wohnung verlassen würde. Sie sei deshalb auf den Balkon gegangen,
um zu rauchen. Er habe sie weiter beleidigt und sei irgendwann auch auf den Balkon
gekommen, wo er weiter Beleidigungen ausgesprochen habe. Als er wieder in die
Wohnung gegangen sei, habe er die Tür so verschlossen, dass sie von aussen
nicht mehr habe geöffnet werden können. Sie denke, der Beschwerdeführer habe
sie bewusst auf dem Balkon ausgesperrt, weil er das schon früher gemacht habe.
Sie habe dann leise an die Balkontür geklopft, bis D zur Tür gekommen sei. Sie
habe versucht, ihm zu erklären, wie er die Balkontüre (von innen) öffnen könne.
Er sei dafür aber zu klein. D habe den Beschwerdeführer gerufen. Dieser habe
schliesslich die Balkontüre wieder geöffnet und sei zusammen mit D auf den
Balkon getreten. D habe sie sofort an der Hand genommen. Sie habe sich dann mit
dem Kind auf dem Balkon auf das Trampolin gesetzt; der Beschwerdeführer habe
geraucht und sie beleidigt. Später habe er ein Loungekissen aus dem Zimmer des
Sohnes geholt, welches mit Katzenkot verschmiert gewesen sei, und habe es an
sie gedrückt, sodass ihr Arm und ihr Pyjama voll Katzenkot gewesen seien. Er
habe das mit Absicht gemacht und dabei gelacht. Er habe auch gesagt, wenn sie
schlafe, würden noch mehr solche Sachen passieren. Das habe sie richtig
verletzt. Sie sei auch wütend geworden und habe ihn gefragt, ob er spinne. Das
habe ihn nicht gekümmert. Er habe gesagt, sie verdiene das, und dabei gelacht.
Sie sei dann aufgestanden und direkt ins Bad gegangen, um zu duschen. Während
sie geduscht habe, habe der Beschwerdeführer geschrien, sie solle alles putzen.
Er habe ihr befohlen, wie sie "richtig" putzen solle. Irgendwann habe
sie zu D gesagt, dass sie ins Bett gehen würden. Der Beschwerdeführer habe
gesagt, er komme auch ins Bett. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle.
Der Beschwerdeführer habe sich aber hinter D aufs Bett gesetzt und getan, als
sei nichts passiert. Er habe auch zu ihr gesagt, sie sollten sich wieder
vertragen. Sie habe geantwortet, dass sie das gerade nicht könne. Er habe dann
gesagt, sie sei selber schuld, und es sei alles ihre Schuld, da sie keinen
Respekt habe. Sie sei "kurz vor den Tränen" gewesen, habe aber nicht
wollen, dass der Beschwerdeführer das sehe. Deshalb sei sie aufgestanden und
auf den Balkon gegangen. Sie habe sich sicher während einer Viertelstunde
überlegt, wie es jetzt weitergehen solle. Sie habe ihren Sohn weinen gehört und
gewusst, dass er müde sei. Also sei sie zu ihm gegangen und habe sich
hingelegt. Nachdem das Kind eingeschlafen sei, sei sie wieder aufgestanden, da
sie so viele Gedanken im Kopf gehabt habe. Das sei so gegen 2.30 Uhr
gewesen. Sie sei wieder allein auf dem Balkon gestanden und habe sich überlegt,
was sie nun machen solle.
Am Sonntag sei der Beschwerdeführer bereits vor dem
Vorfall mit dem Katzenkot im Rahmen eines weiteren Streits mit seinem vollen
Gewicht absichtlich auf ihren Fuss getreten. Sie habe versucht, ihn
wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Sie habe sich mit Händen und Füssen
gewehrt, und dem Beschwerdeführer auch das Gesicht zerkratzt. Sie habe ihm auch
gesagt, dass er ihr weh mache. Irgendwann habe er dann von ihr abgelassen.
Zuerst habe sie den Schmerz nicht richtig realisiert. Erst am folgenden Morgen
(dem Tag der polizeilichen Anhörung) habe sie das bemerkt. Der Beschwerdeführer
habe ihr gesagt, sie solle im Spital sagen, das sei wegen eines Unfalls
passiert. Sie habe Abstand zum Beschwerdeführer gehalten und ihn fast nicht
beachtet. Etwa um 13.30 Uhr sei sie mit D zu einem Spielplatz gegangen und
kurz vor 15.00 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt, wo sie auf den
Beschwerdeführer getroffen seien. Aus nichtigem Anlass sei er völlig
ausgerastet, habe sie beleidigt und angeschrien. Sie sei dann auf den Balkon gegangen,
um eine Zigarette zu rauchen, und kurz darauf ins Zimmer von D, wo sie
aufgeräumt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgehört, sie zu beleidigen,
und sie nicht in Ruhe gelassen. Sie habe sich eigentlich vorgenommen, einfach
nichts zu sagen. Er habe ihr dann vorgeworfen, sie würde nie etwas putzen, und
habe so laut geschrien, dass sie automatisch auch laut geworden sei. Er habe
ihr mehrfach einen Lappen ins Gesicht geschmissen. Sie sei wütend geworden und
habe gesagt, er solle aufhören. Er habe ihr dann mehrfach relativ fest seine
Hand auf den Mund gehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe recht Mühe
gehabt, den Mund zu öffnen. Irgendwann habe auch D zum Beschwerdeführer gesagt,
er solle rausgehen, und seinen Vater geschubst. Sie und das Kind hätten die
Türe hinter dem Beschwerdeführer aber nicht schliessen können. Der
Beschwerdeführer habe dann das Kind umarmt und ihm gesagt, dass er ihm nichts
tun werde. Als sie den Beschwerdeführer gebeten habe, dass Kinderzimmer zu
verlassen, damit sie fertig putzen könne, habe er sie wieder angeschrien. Sie
habe ihn auch angeschrien. Er habe sie dann gepackt, gegen eine Wand gedrückt
und ihr wieder den Mund zugehalten. Sie habe auch seine Faust an der Wange
gespürt, er habe sie aber nicht geschlagen. Sie habe sich gewehrt und den
Beschwerdeführer gekratzt. Irgendwie habe sie es geschafft, dass er aus dem
Zimmer gegangen sei. Er habe sie dann aber wieder beleidigt, worauf auch sie
Beleidigungen ausgesprochen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ins Zimmer
gestürmt, habe sie auf das Bett des Sohnes gestossen und gesagt, sie solle
aufhören. Er habe auch gesagt, dass er sie schlagen werde und etwas wie
"Ich beende dich". Da habe sie sich mit Händen und Füssen gewehrt.
Sie glaube, sein ganzes Gesicht sei zerkratzt. Er habe dann von ihr abgelassen
und zu ihr gesagt, er werde die Polizei informieren. Sie werde den Sohn
verlieren und in den Knast kommen. Sie habe geantwortet, er solle das nur
machen. Sie gehe gerne in den Knast, damit sie nur von ihm wegkomme. Sie habe
schliesslich ihr Handy genommen und selbst bei der Polizei angerufen. Als der
Beschwerdeführer sich ihr genähert habe, habe sie den Polizisten gebeten,
dringend Hilfe zu schicken. Dann habe sie das Zimmer verlassen. Der
Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie sei jetzt "am Arsch" und wenn
sie der Polizei irgendetwas sage, werde sie den Sohn verlieren. Sie habe dann
die Wohnung verlassen und draussen auf die Polizei gewartet. Kurz darauf sei
der Beschwerdeführer mit dem Auto aus der Garage gefahren. Er habe den Sohn bei
sich gehabt, noch kurz angehalten und ihr gesagt, er werde D zu seinem Vater
bringen. Er habe wiederholt, dass sie "am Arsch" wäre, wenn sie der
Polizei irgendetwas sagen würde. Sie habe ihm geantwortet, dass sie der Polizei
alles sagen werde. Sie könne einfach nicht mehr.
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde am Morgen des 30. Juli 2024 verhaftet und in der
Folge zunächst polizeilich und am Folgetag durch die Staatsanwaltschaft I
zur Sache befragt. Konfrontiert mit den von der Beschwerdegegnerin erhobenen
Vorwürfen gab er in der polizeilichen Befragung an, davon stimme rein gar
nichts. Er sei die Beschwerdegegnerin weder körperlich noch mit Worten
angegangen und habe sie auch nicht beleidigt. Obwohl sie ihn unter anderem als
"Nuttensohn" beleidigt habe, sei er einfach ruhig geblieben und habe
nur wiederholt darum gebeten, dass die Beschwerdegegnerin vor D nicht so
schreien solle, weil das dem Kind nicht guttue. Die Verletzungen in seinem
Gesicht erklärte er dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin ihn ohne
Vorwarnung an den Unterarmen und im Gesicht gekratzt habe. Er habe ihr dann
gesagt, sie solle damit aufhören, was sie nicht getan habe. Auf eine Anzeige
verzichte er, damit der Beschwerdegegnerin keine Nachteile entstünden. Er habe
die Beschwerdegegnerin weder bedroht noch auf den Balkon gesperrt, sondern
lediglich die Schiebetüre zugezogen, damit D nicht mitbekomme, wie die
Beschwerdegegnerin ihn auf dem Balkon anschreie. Auch habe er ihr das mit
Katzenkot verschmierte Kissen nur gezeigt und sie nicht angespuckt. Es stimme
auch nicht, dass er auf ihren Fuss getreten sei. Die Frage, ob es bereits in
der Vergangenheit zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei, verneinte er.
Bereits 2021 habe die Beschwerdegegnerin "derart übertrieben häusliche
Gewalt zur Anzeige" gebracht. Daraus sei aber nichts geworden; die
Beschwerdegegnerin habe sich in Widersprüche verstrickt.
Gegenüber der Staatsanwaltschaft I gab der
Beschwerdeführer zunächst an, als er der Beschwerdegegnerin das mit Katzenkot
beschmierte Kissen gezeigt habe, habe sie ihn angeschrien und ihm sei das
Kissen "ausgerutscht". Später räumte er ein, dass er
"hässig" geworden und es der Beschwerdegegnerin angeworfen habe. Es
sei aber auch ein wenig aus Versehen passiert. Auf Vorhalt, wonach er die
Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2024 auf das Bett von D gestossen und sie
fixiert haben solle, indem er sich auf sie gesetzt habe, sodass sie sich nicht
mehr richtig habe bewegen können, und wonach er sie während ein bis zwei
Minuten mit einer Hand am Hals festgehalten und ihr dabei das Gesicht an die
Wand gedrückt habe, worauf sie ihn im Gesicht gekratzt und er ihr schliesslich
gedroht habe, sie zu schlagen sowie zu ihr gesagt habe, er werde sie beenden,
gab der Beschwerdeführer an, die Beschwerdegegnerin müsse ihn missverstanden
haben. Es tue ihm wirklich leid, es sei "schon etwas passiert".
Soweit die Beschwerdegegnerin behaupte, er habe ihr wiederholt gedroht, sie
wäre "am Arsch" und würde D verlieren, wenn sie der Polizei etwas
erzähle, habe sie ihn auch missverstanden. Er würde die Beschwerdegegnerin nie
als "schlechte Mutter", "Nutte", "Nuttentochter"
oder "Missgeburt" bezeichnen, er wisse nicht, warum sie ihn falsch
verstehe, das tue ihm leid.
3.4 In den
polizeilichen Akten findet sich eine Dokumentation vom 29. Juli 2024,
welche folgende Verletzungen der Beschwerdegegnerin zeigt: eine Schürfung und
Rötung im Bereich der Wade sowie kleine einzelne Hämatome am seitlichen
Oberschenkel des rechten Beins, einen Bluterguss im oberen Bereich der rechten
Wade sowie ein kleineres Hämatom im unteren Bereich der rechten Wade,
Schwellungen, Rötungen und kleinere Blessuren am rechten Fuss, kleine einzelne
Blessuren am linken Oberarm, ein kleineres Hämatom auf der linken
Handoberseite, ein Hämatom im Bereich des rechten Unterarms sowie eine Rötung
und Schwellung an der rechten Hand. Die Kratzer im Gesicht des
Beschwerdeführers sind ebenfalls dokumentiert.
3.5 Gemäss
einem Polizeirapport vom 30. Juli 2024 fiel der Beschwerdeführer bereits
in der Vergangenheit wegen häuslicher Gewalt und Verstössen gegen ihm
auferlegte Rayon- und Kontaktverbote auf. In jüngerer Vergangenheit wurde die
Polizei am 23. April 2024 sowie am 4. Juni 2024 von Anwohnern
gerufen, weil sich das Paar heftig stritt. Beim polizeilichen Einsatz vom
23. April 2024 konnten nur die Beschwerdegegnerin und das Kind am Wohnort
angetroffen werden. Die Beschwerdegegnerin gab an, sie habe die Beziehung beenden
wollen, worauf es zum Streit gekommen sei bzw. der Beschwerdeführer sie
angegriffen habe. Er sei ihr gegenüber tätlich geworden, habe ihr gedroht und
sie gekratzt. Dann sei er gegangen. Die Polizei nahm telefonisch Kontakt zum
Beschwerdeführer auf. Dieser verhielt sich gemäss dem Rapport "äussert
frech und abweisend". Am 24. April 2024 meldete sich die
Beschwerdegegnerin beim Notruf der Stadtpolizei Winterthur und gab ab, dass der
Beschwerdeführer vor ihrer Türe stehe. Die ausgerückten Polizisten verhafteten
den Beschwerdeführer gegen heftigen Widerstand und unter Einsatz von
Pfefferspray. Beim polizeilichen Einsatz vom 4. Juni 2024 wurde das Paar
in der Wohnung angetroffen. Die Beschwerdegegnerin gab an, der Beschwerdeführer
habe sie an den Armen festgehalten und angeschrien, sie habe aber kein
Interesse, ihn anzuzeigen.
3.6 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen vom 6. August
2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, beim ersten Vorfall häuslicher Gewalt
sei sie mit ihrem Sohn D schwanger gewesen. Weil der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft gewusst habe, habe sie ihm noch
eine Chance geben wollen und gehofft, er werde sich verändern, wenn er Vater
sei. Bei der Geburt des Sohnes sei es dann zu einer weiteren Eskalation
gekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgerastet und habe das Spitalpersonal
bedroht, worauf er im Spital ein Hausverbot erhalten habe und den Sohn nur in
polizeilicher Begleitung habe sehen dürfen. Diese Trennung habe ein schweres
Stalking nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe sie mit Anrufen und SMS
bombardiert, bei der Arbeit abgefangen und sie einfach nicht in Ruhe gelassen.
Er habe auch ihre Eltern permanent kontaktiert und sie überall gesucht. Es sei
so weit gegangen, dass er auch ein ihre Eltern betreffendes Kontakt- und
Rayonverbot bekommen habe. Nach drei Monaten habe sie dem Drängen des
Beschwerdeführers nachgegeben und sei wieder mit ihm zusammengekommen, weil sie
einfach nicht mehr gekonnt habe.
Eine Woche vor den die aktuellen Schutzmassnahmen auslösenden
Vorfällen habe sie im Frauenhaus Winterthur angerufen und um einen Platz für
sich und D gebeten. Das Frauenhaus sei voll belegt gewesen, weshalb sie an die
Notschlafstelle verwiesen worden sei. Dort habe sie mit dem Kind aber nicht
hingehen wollen, weshalb sie zum Beschwerdeführer zurückgekehrt sei. Nachdem es
am Wochenende vom 27./28. Juli 2024 erneut zu häuslicher Gewalt gekommen
sei, habe sie dann am 29. Juli 2024 die Polizei gerufen. Eigentlich habe
sie ihren Sohn mitnehmen wollen, aber der Beschwerdeführer habe dies
verhindert. Sie habe Todesangst gehabt und keine andere Möglichkeit gesehen,
als die Wohnung allein zu verlassen. Die Stadtpolizei Winterthur habe noch am
29. Juli 2024 für sie einen Platz in einem ausserkantonalen Frauenhaus
organisiert. Am Folgetag habe sie ihren Sohn bei der Polizei abholen können,
welche diesen zuvor beim Grossvater abgeholt habe. Der Beschwerdeführer habe
ihr schon zuvor mehrmals die Ausweise von D weggenommen. Sie habe deshalb
grosse Angst, dass er D "in seine ursprüngliche Heimat Türkei"
verbringen werde. Zudem habe D sich oft zwischen sie und den Beschwerdeführer
gestellt, wenn dieser sie bedroht und beleidigt habe. D habe seinen Vater davon
abhalten wollen, ihr weh zu tun. Sie wolle sich nun endgültig vom
Beschwerdeführer trennen. Gleichzeitig habe sie grosse Angst, dass die Trennung
wieder in einem massiven Stalking enden werde.
Von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen erhoffe sie sich
Ruhe, um sich neu orientieren zu können. Auch D solle zur Ruhe kommen können.
Er sei Zeuge der Gewalt gewesen und von der Polizei beim Grossvater abgeholt
worden. Im Frauenhaus gehe es ihm gut, er spiele mit den anderen Kindern und
könne sich langsam erholen. Für weitere Kontakte zwischen D und dem
Beschwerdeführer wolle sie die Unterstützung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde in Anspruch nehmen. Aus ihrer Sicht wären eine
Besuchsrechtsbeistandschaft und begleitete Besuche eine Möglichkeit, solche
Kontakte inskünftig wieder zu ermöglichen.
3.7 Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 3. August 2024 gegen das D
betreffende Kontaktverbot damit, dass er sich um seinen Sohn sorge. Die Polizei
gebe ihm keine Auskunft zu seinem Sohn, obwohl er anständig gefragt habe. Er
sei ein guter Vater und auch sorgeberechtigt. Er wolle nicht, dass die
Vater-Sohn-Beziehung wegen der Vorwürfe Schaden nehme.
3.8 Im Rahmen
der vorinstanzlichen Anhörung vom 13. August 2024 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Vorkommnisse vom Abend des 28. Juli
2024, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Streits auf ihren Fuss
gestanden sei. Er habe sie während dieses Streits auch mit dem Fuss gekickt und
dabei an den Beinen und am Rücken getroffen. Der Beschwerdeführer habe sie
bedroht und zu ihr gesagt, er werde ihr zeigen, wie man Respekt bekomme, sie
müsse verprügelt werden und werde D verlieren. Der Sohn sei im gleichen Raum
gewesen. Er habe versucht, den Beschwerdeführer "sozusagen von ihr
wegzunehmen". Er habe versucht, den Beschwerdeführer abzulenken, sodass
dieser mit ihm spielen gehe und nicht auf sie losgehe.
Als der Beschwerdeführer sie am Nachmittag des
29. Juli 2024 auf das Bett von D geworfen habe, sei das Kind vor der
offenen Zimmertüre gestanden. D habe der vom Beschwerdeführer gegen sie
ausgeübten häuslichen Gewalt drei Jahre lang zusehen müssen. Das schade einem
Kind. Sie wolle nicht, dass D in einer solchen Gewalt aufwachse. Er solle
gewaltfrei leben. Sie wolle einfach nicht, dass ihr Sohn sie ansehe und, wenn
er Wunden oder Narben an ihr sehe, wisse, dass das sein Vater gewesen sei.
Als die Polizei D beim Grossvater väterlicherseits
abgeholt habe, habe sie auch eine Tasche voll Kleider mitgebracht. Der
Beschwerdeführer habe sonst nie Kleider für D bereit gemacht, wenn dieser zum
Grossvater gegangen sei. Das habe sie unsicher gemacht. Sie habe wirklich
gedacht, er bringe D aus der Schweiz weg. In den letzten Monaten habe der
Beschwerdeführer ihr schon mehrmals die Pässe von D entzogen und sie habe Mühe
gehabt, diese zurückzubekommen. Das sei so weit gegangen, dass sie die Pässe zu
Hause habe verstecken müssen. Der Beschwerdeführer habe D aber nie schlecht
behandelt. Sie wisse, dass er dem Sohn nichts Böses antun würde.
3.9 Der
Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung vor der Vorinstanz am
13. August 2024 an, es sei zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin nicht
zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. D habe von den von der
Beschwerdegegnerin behaupteten Auseinandersetzungen nichts mitbekommen, weil er
(der Beschwerdeführer) ihn abgelenkt habe. D sei im Wohnzimmer gewesen. Auf die
Frage, weshalb er das Kind abgelenkt habe, räumte der Beschwerdeführer ein,
dass es schon einen Streit gegeben habe. Er habe aber versucht, die Situation
zu beruhigen. Danach sei er auf Augenhöhe mit seinem Sohn gegangen und habe ihm
gesagt, dass sie später zum Spielplatz gehen würden. Die Nachfrage, weshalb er
gedacht habe das Kind beruhigen zu müssen, obwohl doch gar nichts vorgefallen
sein solle, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich sehr
gut um den Sohn sorge und nicht wolle, dass es vor diesem zu Streitereien oder
Eskalationen komme. Allgemein wolle er nicht, dass es zu traumatisierenden
Folgen komme. Mit dem Kontaktverbot gegenüber D sei er nicht einverstanden,
weil er es gut mit seinem Sohn habe. Niemand sei perfekt. Er habe immer
versucht, alles richtig zu machen. Er gehe davon aus, dass D nach ihm suche. Er
habe ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn und wolle dieses aufrechterhalten.
3.10 Die Vorinstanz erwägt im
Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien detailliert und
lebensnah und würden durch die von der Polizei erstellten Fotos ihrer
Verletzungen gestützt. Sie würden durch die abweichende Sachdarstellung des
Beschwerdeführers, welcher sich in Widersprüche verstrickt habe, nicht
entkräftet. Es sei dementsprechend von einem Fall von häuslicher Gewalt
auszugehen und anzunehmen, dass D bei den geltend gemachten Vorfällen anwesend
gewesen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Mitbeteiligte
Massnahmen sowohl zum Schutz der Beschwerdegegnerin als auch zu jenem des
gemeinsamen Sohns der Parteien angeordnet habe.
Aus den Aussagen der
Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sich D während mehrerer Vorfälle im
gleichen Raum wie seine Eltern aufgehalten habe. So habe er gesehen, wie der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Hand auf den Mund gehalten habe,
wobei D zum Beschwerdeführer gesagt habe, er solle rausgehen. Weiter sei der
Sohn zugegen gewesen, als der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit
Katzenkot beschmiert habe, ihr mit vollem Gewicht auf den Fuss gestanden sei
und sie gekickt habe. Weiter habe das Kind von der offenen Türe aus beobachtet,
wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf sein Bett geworfen habe. D
habe mithin mehrfach miterlebt, wie der Beschwerdeführer körperliche Gewalt
gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt habe, und gelte daher ebenfalls als
gewaltbetroffene Person. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass das
Kontaktverbot einen schweren Eingriff darstelle und die Parteien
übereinstimmend ausführten, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei und
dem Kind nichts antun würde, rechtfertige sich angesichts der weiteren Umstände
eine Verlängerung des Kontaktverbots zu D um drei Monate. Die Parteien seien
darauf hinzuweisen, dass das Kontaktverbot dahinfalle, sobald entsprechende
zivilrechtliche Anordnungen durch die zuständigen Behörden, etwa die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde, getroffen würden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt
sinngemäss vor, er habe im Rahmen der Anhörung vor der Vorinstanz nur
ausdrücken wollen, dass er D jeweils eine schöne Erklärung gebe und dafür
sorge, dass dieser sich beruhige und wohlfühle, wenn er und die
Beschwerdegegnerin "reden" würden. Es sei nichts passiert. Soweit er
damit geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte den Fortbestand einer
Gefährdung infolge häuslicher Gewalt nicht als glaubhaft erachten dürfen,
liesse sich ihm nicht folgen. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,
dass aufgrund der Aussagen der Parteien sowie der weiteren Akten glaubhaft
erscheint, dass der Beschwerdeführer am Wochenende des 27./28. Juli 2024
sowie am 29. Juli 2024 häusliche Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin
ausübte, indem er diese wiederholt beleidigte, bedrohte, auf den Balkon sperrte
und in verschiedener Weise tätlich anging (zur Problematik der sich in Bezug
auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechenden Aussagen der Beteiligten
und zur Würdigung der Glaubhaftigkeit solcher Aussagen vgl. statt vieler VGr,
6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; vgl. ferner Conne/Plüss,
S. 135). Auch ein Fortbestand der Gefährdungssituation ist zu bejahen.
Dies gilt umso mehr, als es bereits in der Vergangenheit wiederholt zu
häuslicher Gewalt kam und die Beschwerdegegnerin nunmehr angibt, sich vom
Beschwerdeführer endgültig trennen zu wollen. Dieser räumt denn nunmehr auch
ein, dass die Beziehung zwischen den Parteien "sehr angespannt" sei.
4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei ein guter Vater, was auch die Beschwerdegegnerin einräume. Das
gute Verhältnis zu seinem Sohn dürfe durch das dreimonatige Kontaktverbot nicht
beschädigt werden. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz
in nachvollziehbarer Weise davon ausgeht, dass D die geltend gemachten Vorfälle
häuslicher Gewalt miterlebte und die Beschwerdegegnerin davor zu schützen
versuchte. Sie betrachtet D deshalb zu Recht als gefährdete Person im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes (vgl. VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.3
mit Hinweisen). Gerade kleine Kinder wie D erleben die (körperliche) Bedrohung
eines Elternteils auch als Bedrohung der eigenen Person; aufgrund ihrer
Abhängigkeit von ihren Betreuungspersonen kann Partnerschaftsgewalt sie gar
stärker belasten als direkte Misshandlungen. Das Erleben häuslicher Gewalt
stellt daher eine Form der Kindswohlgefährdung dar (vgl. zum Ganzen den von der
Schweizerischen Konferenz gegen häusliche Gewalt [SKHG] im Auftrag der
Kantonalen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD]
und der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK]
herausgegebenen Leitfaden zur Prüfung und Gestaltung des persönlichen Verkehrs
bei Häuslicher Gewalt, 2021, S. 47 [erhältlich unter www.csvd.ch >
Projekte > Publikationen]). Entsprechend braucht auch das Kind selbst Ruhe
und Abstand, um sich zu erholen. Dass die Vorinstanz das Kontaktverbot
gegenüber D um drei Monate verlängert, ist mit Blick auf die konkreten
Umstände, namentlich die schon seit langem von gegenseitigen Beschimpfungen und
häuslicher Gewalt geprägte Beziehung der Parteien und die von der
Beschwerdegegnerin geäusserte Trennungsabsicht, und ungeachtet dessen, dass der
Beschwerdeführer keine direkte Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt und zu diesem
grundsätzlich eine gute Beziehung haben mag, nicht unverhältnismässig oder
anderweitig rechtsverletzend.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich sinngemäss vorbringt, das Obergericht habe ein Kontaktverbot zum
Sohn nicht als angebracht erachtet, verkennt er, dass das Obergericht seine
sachliche Zuständigkeit verneint und auf seine Eingabe vom 3. August 2024
nicht eingetreten ist, weil diese sich nicht gegen mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2024
angeordnete "diverse strafprozessual begründete Ersatzmassnahmen",
sondern gegen das polizeiliche Kontaktverbot richtete. Mit Letzterem hat sich
das Obergericht gar nicht befasst.
4.4 Unbehilflich
sind schliesslich die zahlreichen seitens des Beschwerdeführers in der Eingabe
vom 9. September 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen –
freilich kaum substanziierten und zeitlich nicht näher eingeordneten –
Vorwürfe. Inwiefern das Kind infolge des Kontaktverbots bzw. seitens der
Beschwerdegegnerin einem hohen Risiko für psychische und körperliche Schäden
ausgesetzt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin
räumte sodann sowohl vor der Mitbeteiligten als auch vor der Vorinstanz ein,
dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen der Anlass für die hier zu
beurteilenden Schutzmassnahmen gebenden Streitereien vom 27. bis 29. Juli
2024 ihrerseits verunglimpft und beschimpft habe und ihm gegenüber tätlich
geworden sei. Dies hindert die Anordnung bzw. Verlängerung von
Gewaltschutzmassnahmen aufgrund der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum
ausgeübten Gewalt ebenso wenig wie der Umstand, dass es bereits in der
Vergangenheit zu wechselseitigen Beleidigungen, Bedrohungen und Tätlichkeiten
gekommen sein mag. Ein grosser Teil der vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang eingereichten Videoaufnahmen deutet im Übrigen darauf hin, dass er
seinen Sohn entgegen seinen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift vom
21. August 2024 vor derartigen Auseinandersetzungen der Parteien nicht
schützte, sondern die Anwesenheit von D dazu benutzte, um Druck auf die
Beschwerdegegnerin auszuüben, was einer Instrumentalisierung des Kindes
gleichkommt und dessen Interessen und Schutzbedürfnis offenkundig zuwiderläuft.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu.
6.2 Er ist
zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt die
Zusprechung einer solchen in der Höhe von Fr. 695.90. Dieser Betrag
erweist sich ohne Weiteres als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 695.90 zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Winterthur.