{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00480_2025-06-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225008&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "013d1a1daf26f085e25ec0252efd0e9b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00480"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.06.2025  VB.2024.00480"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.06.2025  VB.2024.00480"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.06.2025  VB.2024.00480"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung einer sozialhilfeabh\u00e4ngigen russischen Staatsangeh\u00f6rigen nach f\u00fcnfeinhalbj\u00e4hriger Ehe mit einem Schweizer.] Kein Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 42 Abs. 1 AIG, da die Ehe geschieden ist (E. 2.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt das Integrationskriterium der ausreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht, da sie nicht in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten mit dem von ihr generierten Einkommen zu decken (E. 3.4.2). Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 77f VZAE ist nicht erstellt (E. 3.4.3). Ihr kommt demnach kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu (E. 3.5). Soweit der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK \u00fcberhaupt er\u00f6ffnet ist, \u00fcberwiegen die in der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin begr\u00fcndeten \u00f6ffentlichen Fernhalteinteressen ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als rechtm\u00e4ssig und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen (E. 4). Aufgrund der fortw\u00e4hrenden Bem\u00fchungen der Beschwerdef\u00fchrerin um eine Arbeitsstelle und mit Blick auf die Best\u00e4tigungen der Wohnsitzgemeinde, wonach eine Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe absehbar sei, war die Rekurserhebung nicht offenkundig aussichtslos. Demnach h\u00e4tte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen m\u00fcssen (E. 5.3). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung betreffend UP/URB im vorinstanzlichen Verfahren. Abweisung im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:56", "Checksum": "1fa3f0178f37db596cbd75ef44ed53d9"}