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Geschäftsnummer: VB.2024.00483  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2024
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Schulzuteilung


[Die Beschwerdeführerin wies den 2011 geborenen Sohn der Beschwerdegegnerschaft Anfang Juni 2024 dem Schulhaus F zu. Dagegen rekurrierten die Eltern bei der Vorinstanz, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und den Jugendlichen – antragsgemäss – dem Schulhaus G zuwies, weil ihm der Schulweg zum Schulhaus F nicht zugemutet werden könne.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.2). Von seiner Distanz bzw. Länge her betrachtet ist der streitgegenständliche Schulweg dem Sohn der Beschwerdegegnerschaft ohne Weiteres zumutbar. Legt er ihn mit dem Fahrrad zurück, ist es ihm zudem trotz kurzer Mittagspause möglich, über Mittag nach Hause zurückzukehren und sich dort knapp 40 Minuten aufzuhalten. Gerade zu den Stosszeiten ist die Teilnahme am Strassenverkehr in der Stadt Winterthur als Fahrradfahrerin bzw. Fahrradfahrer zwar sicherlich mit Risiken verbunden, auch in Bezug auf die sich unterwegs stellenden Gefahren ist der Schulweg dem 13-jährigen Sohn der Beschwerdegegnerschaft aber zumutbar. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verdoppelung der Fahrzeit aus Gründen der Verkehrslage rechtfertigt sich ebenfalls nicht (zum Ganzen E. 4.1-4.5). Die Vorinstanz hat somit durch ihre Anordnung in unzulässiger Weise in das der Beschwerdeführerin zugestandene Ermessen eingegriffen (E. 4.6). Bei diesem Ausgang wäre die Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. Eine Umteilung erwiese sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig (E. 4.7). Korrektur der Nebenfolgenregelung im Rekursentscheid (E. 5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSREICHENDER GRUNDSCHULUNTERRICHT
DISTANZ
ERMESSEN
ERMESSENSSPIELRAUM
FAHRRAD
GEFÄHRLICHKEIT
KLASSENZUTEILUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
MITTAGSPAUSE
SCHULWEG
SCHULZUTEILUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZUMUTBARER SCHULWEG
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
§ 21 Abs. 2 VRG
Art. 25 Abs. 1 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2024.00483

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Dezember 2024

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Winterthur,
vertreten durch die Schulpflege Winterthur,

 

diese vertreten durch lic. iur. A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B,

 

2.    C,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Schulzuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte der Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur C und B mit, dass ihr 2011 geborener Sohn D für das Schuljahr 2024/2025 der Schule Winterthur-Stadt zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Sekundarschule Winterthur-Stadt die Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung des Jugendlichen in die Klasse 1. Sek Bx von E im Schulhaus F.

II.  

Dagegen rekurrierten C und B beim Bezirksrat Winterthur, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und D der Klasse 1. Sek BC Bx im Schulhaus G zuteilte (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten auferlegte der Bezirksrat der Stadt Winterthur (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einer Beschwerde in Dispositiv-Ziff. III die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 22. August 2024 erhob die Stadt Winterthur Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben.

Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die Stadt Winterthur am 7. Oktober 2024.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102 ff. und 116 ff.).

Der angefochtene Beschluss stuft die von der Beschwerdeführerin gestützt auf ihr internes Merkblatt "Zuteilungskriterien in die Schulen und Klassen" vorgenommene Zuteilung von D in die Klasse 1. Sek Bx im Schulhaus F für das Schuljahr 2024/2025 als rechtsverletzend ein und teilt den Knaben der Klasse 1. Sek BC Bx im Schulhaus G zu, wobei sich die Umteilung auch auf andere Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend Schulzuteilungen in der Stadt Winterthur auswirkt (vgl. die Verfahren VB.2024.00486, VB.2024.00488 und VB.2024.00489). Wie sich sogleich zeigt, fällt die Festlegung der Einzugsgebiete ihrer Schulen und die Schulhaus- und Klassenzuteilung grundsätzlich in den Autonomiebereich der Beschwerdeführerin. Sie ist damit im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c VRG in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Dingen in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt und zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 1.2 – 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 – 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen; BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2; einschränkend bzw. kritisch VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen, namentlich auf BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 1.3.1).

1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.). Von Relevanz kann in diesem Zusammenhang auch sein, wie oft der Schulweg pro Tag zurückgelegt werden muss. Bisweilen erweist sich ein Schulweg als im zumutbaren Rahmen, wenn er vom betroffenen Kind bloss zweimal am Tag bewältigt werden muss. Müsste das Kind ihn aber viermal pro Tag zurücklegen, wäre die Zumutbarkeit des Schulwegs zu verneinen. Falls in solchen Fällen keine Umteilung des betroffenen Kindes in eine andere, nähergelegene Schule möglich ist, hat der zuständige Schulträger dafür zu sorgen, dass die bzw. der Betroffene am Schulort zum Selbstkostenpreis eine sinnvolle Mittagsverpflegung erhält; ein (unbedingter) Anspruch, über Mittag nach Hause transportiert zu werden, besteht nicht. Gleiches gilt, wenn einem Kind aufgrund der Dauer des (an sich zumutbaren) Schulwegs zu Hause über Mittag nicht genügend Zeit – praxisgemäss mindestens 40 Minuten – verbleibt, um etwas zu essen und sich zu erholen (vgl. zum Ganzen Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 665 mit Hinweisen; ferner BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Sekundarstufe in der Abteilung B 23 Schülerinnen und Schüler beträgt bzw. bei einer Klasse mit Schülerinnen und Schülern der Abteilungen B und C (kombinierte Klasse) 18 Kinder respektive Jugendliche (§ 21 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 3 und Abs. 2 VSV).

Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt beim Entscheid bzw. bei den Entscheiden ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den vorgenannten Kriterien zu orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2). Gleiches gilt beim Entscheid über die zu treffende(n) Massnahme(n) bei erkannter Unzumutbarkeit eines Schulwegs (vgl. für eine Übersicht über die möglichen Massnahmen Güntert, Rz. 695 ff.). So bestimmt § 8 Abs. 3 VSV bloss, dass die zuständige Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen anzuordnen habe, wenn Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen können (siehe auch § 9 Abs. 1 VSV).

3.  

Die Beschwerdeführerin informierte die Erziehungsberechtigten der zukünftigen Sekundarschülerinnen und -schüler der Anforderungsstufe B der Stadt Winterthur Anfang Juni 2024 darüber, dass es im neuen Schuljahr aufgrund der hohen Anzahl an "Sek B Schülerinnen und Schülern" zu grösseren Verschiebungen innerhalb des gesamten Stadtgebiets – so insbesondere den Gebieten Seen, Mattenbach, Gutschick und Altstadt – komme. Statt dem nähergelegenen Sekundarschulhaus G (400 m) wurde der Sohn der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners, die im Gebiet G wohnen, daher mit der Ausgangsverfügung dem weiter entfernten Schulhaus F zugeteilt. Im Rekursverfahren führte die Beschwerdeführerin dazu näher aus, dass eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern in den Schulkreis Winterthur-Stadt eingeteilt worden sei, welche eigentlich in einem anderen Einzugsgebiet wären. Es sei auf eine ausgewogene Verteilung der Schülerinnen und Schüler nach Zahl (vgl. 1. Sek By im Schulhaus F: 19 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC Bx im Schulhaus G: 18 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 17 Schülerinnen und Schüler), Geschlecht und sozialer bzw. sprachlicher Herkunft geachtet worden sowie darauf, dass die betroffenen Sekundarschülerinnen und -schüler ihren – in allen Fällen noch als zumutbar eingestuften – Schulweg gemeinsam mit anderen Kindern aus der Nachbarschaft zurücklegen könnten.

Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Länge des Schulwegs vom und zum Schulhaus F dazu führe, dass D nicht genügend Zeit verbleibe, um das Mittagessen zu Hause einzunehmen. So dauere seine Mittagspause lediglich 1 Stunde und 5 Minuten und benötige er für den Schulweg zu Fuss (ein Weg) 23 Minuten sowie mit dem Fahrrad – aufgrund der Verkehrssituation – 16 Minuten. Mit dem Fahrrad zurückgelegt weise der Schulweg zudem erhebliche Gefahren auf, die selbst für eine Oberstufenschülerin bzw. einen Oberstufenschüler anspruchsvoll seien. Der Schulweg sei D daher mit dem Fahrrad nicht zumutbar und es rechtfertige sich, ihn dem nähergelegenen Schulhaus G zuzuteilen. Zwar wiesen die beiden (kombinierten) Klassen im Schulhaus G aufgrund von fünf weiteren Gutheissungen aus anderen Rekursverfahren nunmehr insgesamt je 19 Schülerinnen und Schüler auf (1. Sek Bx im Schulhaus F: 16 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek By im Schulhaus F: 14 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC Bx im Schulhaus G: 19 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 19 Schülerinnen und Schüler); diese leichte Überschreitung der Höchstkapazität sei allerdings vertretbar.

4.  

4.1 Zur Frage der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl. dazu ausführlich Güntert, Rz. 640 ff. mit Hinweisen):

Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 – 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet (siehe dazu auch VGr, 10. Oktober 2007, VB.2007.00218, E. 2.2.2). So ging das Bundesgericht in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von 40 Minuten Länge für eine 7½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin gerade noch zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie, dass Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher Dauer und einer Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4; siehe dazu auch BFU, Fachdokumentation 2.365 "Schulweg", Bern 2022, Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht wiederum stufte in jüngerer Zeit den Schulweg einer Viertklässlerin von rund 1,6 km Länge (zuzüglich rund 117 m Höhendifferenz) als zumutbar ein (VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 3) und den mit dem Fahrrad zurückgelegten Schulweg einer Viert- bzw. Fünftklässlerin von knapp 2,5 km Länge (zuzüglich 120 m Höhenunterschied), für den das Mädchen ca. sechs bis sieben Minuten (Hinweg) bzw. ca. 30 Minuten (Rückweg) benötigte (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 3; zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474, E. 6.2).

Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, verlängert sich der zumutbare Schulweg mit der Benützung eines Fahrrads (bzw. eines Kickboards oder Ähnlichem) praxisgemäss um mehrere Kilometer (Sandor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 641; siehe auch BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.4.1, wo das Bundesgericht erwog, dass es einem 9½ Jahre alten Schüler zumutbar sei, zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden, wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde). Da mit der Zunahme der Fortbewegungsgeschwindigkeit jedoch auch das Risiko schwerer Verletzungen steigt und die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrrad nochmals höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit der Kinder stellt, kann die konkrete Verkehrssituation bzw. die Gefahrenlage die zumutbare Distanz unter Umständen wieder erheblich relativieren (vgl. Horváth, S. 661; vgl. auch VGr St. Gallen, 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.2, wonach jedenfalls die Altersgrenze des Strassenverkehrsrechts nicht massgebend sei).

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulwegs spielt das subjektive Empfinden des betroffenen Kindes bzw. seiner Eltern verständlicherweise eine erhebliche Rolle, was deren Objektivierung erschwert. Auch für die Beurteilung der Gefährlichkeit sind jedoch objektive Kriterien wie Verkehrs- oder Naturgefahren sowie Angstfaktoren wie längere Partien durch einsame Wälder oder auf unbeleuchteten Strassen massgebend. Als gefährlich einzustufen sind nach Rechtsprechung und Lehre daher etwa Strassen ohne Gehsteig, insbesondere enge Durchgangsstrassen mit grösserem Verkehrsaufkommen, mit Schwerverkehr oder unübersichtlichen Kurven, Übergänge über belebte Strassen ohne Lichtsignale, Fussgängerstreifen und dergleichen wie auch das Passieren von unübersichtlichen Ein- und Ausfahrten, Baustellen oder Parkplätzen (zum Ganzen Güntert, Rz. 667 mit Hinweisen).

4.2 Die Distanz vom Wohnort der Beschwerdegegnerschaft zum Schulhaus F beträgt zu Fuss auf dem direkten Weg 1'700 m, wofür der 13-jährige Sohn der Beschwerdegegnerschaft gemäss der Beschwerdeführerin rund 23 Minuten benötigt (vgl. auch <https://www.google.ch/maps>). Mit dem Fahrrad zurückgelegt beläuft sich der Schulweg – folgt man zu weiten Teilen der von der Beschwerdeführerin für Schülerinnen und Schüler des Gebiets G empfohlenen Route über die Pflanzschulstrasse, die St. Georgen-Strasse, die Schwalmenackerstrasse, die Hermann-Götz-Strasse und die Theaterstrasse (ferner <https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-winterthur/verkehr-mobilitaet/schule-und-verkehr/schulwegsicherung/online-schulwegplan>) – auf rund 2'600 m. Diese Strecke lässt sich mit dem Fahrrad in 10 (Standardgeschwindigkeit von etwa 16 km/h gemäss Google Maps) bis 12 Minuten (mittlere Geschwindigkeit von 12,8 km/h gemäss der Mobilitätserhebung des Bundesamts für Statistik [<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/personenverkehr/verkehrsverhalten/tageszeit-unterwegszeit.html>]) bewältigen.

Von seiner Distanz bzw. Länge her betrachtet ist der streitgegenständliche Schulweg D daher ohne Weiteres zumutbar, und zwar selbst dann, wenn er ihn viermal am Tag zurückzulegen hätte. Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings darauf hin, dass die Mittagspause von D mit 1 Stunde und 5 Minuten eher kurz bemessen ist und ihm aufgrund der Dauer des (an sich zumutbaren) Schulwegs zu Hause über Mittag nicht genügend Zeit verbleibt, um etwas zu essen und sich zu erholen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Weg zu Fuss begangen würde.

4.3 Nun kann Oberstufenschülerinnen und -schülern im Alter des Sohns der Beschwerdegegnerschaft aber grundsätzlich zugemutet werden, mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren, wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde. Auch im Fall von D spricht nichts gegen eine Nutzung des Fahrrads auf dem betrachteten Schulweg:

Nicht folgen lässt sich der Vorinstanz diesbezüglich, wenn sie die von ihr angenommene reine Fahrzeit mit dem Fahrrad von acht Minuten einfach verdoppelt, weil D auf dem Schulweg eine Vielzahl von Ampeln passieren müsse und im Zentrum der Stadt Winterthur immer mit erheblichem Verkehr zu rechnen sei. Zum einen wurde bei der durch Google Maps vorgenommenen Ermittlung einer Fahrzeit von zehn Minuten die durchschnittliche Haltezeit an Ampeln und Haltestellen bereits mitberücksichtigt und handelt es sich bei der vom Bundesamt für Statistik festgelegten Fahrgeschwindigkeit ebenfalls um die mittlere Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standzeiten (zum Beispiel an Ampeln). Zum anderen befinden sich auf der von der Beschwerdeführerin angegebenen Radstrecke lediglich drei Lichtsignale (Kreuzung Unterer Deutweg/Zwingliplatz, Kreuzung Pflanzschulstrasse/St. Gallerstrasse und Kreuzung Pflanzschulstrasse/Römerstrasse) und kann der Sohn der Beschwerdegegnerschaft am stehenden motorisierten Verkehr in der Regel auf dem Radweg vorbeifahren.

Gerade zu den Stosszeiten ist die Teilnahme am Strassenverkehr in der Stadt Winterthur als Fahrradfahrerin bzw. Fahrradfahrer sodann sicherlich mit Risiken verbunden. Auch in Bezug auf die sich unterwegs stellenden Gefahren ist der Schulweg dem 13-jährigen D aber zumutbar. So führt die seitens der Schule empfohlene Route den Jugendlichen abgesehen vom Unteren Deutweg, wo erst auf Ende 2025 eine Tempoanpassung erfolgt (vgl. <https://stadt.winterthur.ch/gemeinde/verwaltung/bau/tiefbauamt/oeffentliche-planauflage-und-verkehrsanordnungen/verkehrsanordnungen/verkehrsanordnungen-anpassung-tempo-und-vortrittsregime-breite-vogelsang>), durchwegs durch Tempo-30-Zonen bzw. eine Tempo-20-Zone. Gefährlichste Stelle ist die Kreuzung am Zwingliplatz. Sie ist allerdings mit einem Lichtsignal gesichert und verfügt über einen separaten Fahrradstreifen. Die vielbefahrene Tösstalstrasse muss der Sohn der Beschwerdegegnerschaft lediglich überqueren, da er die Kreuzung Zwingliplatz/Tösstalstrasse/Oberer Deutweg/Unterer Deutweg direkt über den Zwingliplatz wieder verlassen und von dort in die Pflanzschulstrasse einbiegen kann. Die St. Georgen-Strasse braucht in dem Bereich, in dem sie vier Spuren aufweist, ebenfalls nicht befahren zu werden, sondern kann ohne wesentlichen Zeitverlust über die Schwalmenackerstrasse, die Hermann-Götz-Strasse und die Theaterstrasse umfahren werden.

4.4 Der von der Beschwerdeführerin bzw. dem von ihr beigezogenen Verkehrsinstruktor vorgeschlagene Schulweg (mit dem Fahrrad) ist dem Sohn der Beschwerdegegnerschaft demnach sowohl von seiner Länge wie auch von seiner Gefährlichkeit her zumutbar.

Selbst wenn von der für einen Jugendlichen vergleichsweise tiefen Fahrgeschwindigkeit von 12,8 km/h ausgegangen würde, verbliebe D zudem mit knapp 40 Minuten noch genügend Zeit, um an den Tagen mit Nachmittagsunterricht über Mittag nach Hause zurückzukehren, statt etwa etwas von zuhause Mitgebrachtes im (mit einer Mikrowelle ausgestatteten) Aufenthaltsraum der Schule zu sich zu nehmen.

4.5 Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind schliesslich kein massgebliches Kriterium bzw. führen nicht zur Unzumutbarkeit eines Zuteilungsentscheids, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dem Wunsch von D nicht entsprach, die nähergelegene Schule G zu besuchen, wo er andere Kinder kenne und sich viel wohler fühlen würde, zumal die Beschwerdeführerin ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte Zuteilung hatte.

4.6 Die Vorinstanz hat somit durch ihre Anordnung in unzulässiger Weise in das der Beschwerdeführerin zugestandene Ermessen eingegriffen.

4.7 Bei diesem Ausgang wäre die Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat. D besucht folglich seit einem halben Jahr das Schulhaus G. Gleiches gilt für drei weitere Schülerinnen und Schüler der Abteilung sB der Sekundarstufe in der Stadt Winterthur, die auf erhobenen Rekurs hin von der Vorinstanz statt dem Schulhaus F dem Schulhaus G zugeteilt wurden. In drei weiteren Rekursverfahren nahm die Vorinstanz zudem allein deshalb eine neue Schul- bzw. Klassenzuteilung von Kindern vor, die die Beschwerdeführerin einer 1. Sek B im Schulhaus G zugewiesen hatte, weil diese Klasse infolge der erstgenannten (gutgeheissenen) Rekurse die zulässige Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern noch deutlicher überschritten hätte (vgl. VB.2024.00486, VB.2024.00488 und VB.2024.00489). Besagte Schülerinnen und Schüler besuchen seit Beginn des Schuljahrs 2024/2025 das Schulhaus H. Wie sich dabei in den betreffenden Beschwerdeverfahren zeigt, war das Eingreifen der Vorinstanz in allen Fällen ungerechtfertigt und müsste folglich ebenso korrigiert werden.

Die erneute Umteilung aller betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen nach bald einem Semester und der damit verbundenen Eingewöhnung in der neuen Stufe wie auch Klasse würde indes nicht nur dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Wie die Beschwerdeführerin selbst betont, musste sie die Stellenplanung auch bereits für das gesamte Schuljahr 2024/2025 anpassen bzw. Lehrpersonen anderen Klassen zuteilen. Als Interesse an der Gutheissung ihres Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin denn auch primär die Vermeidung der Schaffung eines Präjudizes bzw. von Präzedenzfällen an. An der Korrektur des Einzelfalls bzw. der genannten Einzelfälle besteht nur ein untergeordnetes öffentliches Interesse.

Unter diesen besonderen Umständen erwiese sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Zuteilungsentscheids als unverhältnismässig und ist es dem Sohn der Beschwerdegegnerschaft ausnahmsweise zu gestatten, weiterhin die Klasse 1. Sek BC Bx im Schulhaus G zu besuchen.

5.  

Die Abweisung der Beschwerde ist einzig auf den Zeitablauf seit dem Rekursentscheid bzw. die veränderten Verhältnisse zurückzuführen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als fehlerhaft. Es rechtfertigt sich deshalb, die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren und die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen unter solidarischer Haftung.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

7.  

Die – in Anbetracht der vergleichbaren Sach- und Rechtslage im vorliegenden und den Parallelverfahren VB.2024.00484, VB.2024.00485 und VB.2024.00487 – angemessen zu reduzierenden Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Schon deshalb ist dem Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Parteientschädigung nicht zu entsprechen (vgl. VGr, 23. Juni 2022, VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 8. August 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Winterthur.