{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00485_2024-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224542&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d52b3e4cecbcb41fdcaa1665b105ad31"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00485"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00485"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulzuteilung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin wies den 2012 geborenen Sohn der Beschwerdegegnerschaft Anfang Juni 2024 dem Schulhaus F zu. Dagegen rekurrierten die Eltern bei der Vorinstanz, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und den Jugendlichen \u2013 antragsgem\u00e4ss \u2013 dem Schulhaus G zuwies, weil ihm der Schulweg zum Schulhaus F nicht zugemutet werden k\u00f6nne.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 1.2). Von seiner Distanz bzw. L\u00e4nge her betrachtet ist der streitgegenst\u00e4ndliche Schulweg dem Sohn der Beschwerdegegnerschaft ohne Weiteres zumutbar. Legt er ihn mit dem Fahrrad zur\u00fcck, ist es ihm zudem trotz kurzer Mittagspause m\u00f6glich, \u00fcber Mittag nach Hause zur\u00fcckzukehren und sich dort knapp 40 Minuten aufzuhalten. Gerade zu den Stosszeiten ist die Teilnahme am Strassenverkehr in der Stadt Winterthur als Fahrradfahrerin bzw. Fahrradfahrer zwar sicherlich mit Risiken verbunden, auch in Bezug auf die sich unterwegs stellenden Gefahren ist der Schulweg dem bald 13-j\u00e4hrigen Sohn der Beschwerdegegnerschaft aber zumutbar. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verdoppelung der Fahrzeit aus Gr\u00fcnden der Verkehrslage rechtfertigt sich ebenfalls nicht (zum Ganzen E. 4.1-4.5). Die Vorinstanz hat somit durch ihre Anordnung in unzul\u00e4ssiger Weise in das der Beschwerdef\u00fchrerin zugestandene Ermessen eingegriffen (E. 4.6). Bei diesem Ausgang w\u00e4re die Beschwerde an und f\u00fcr sich gutzuheissen und D in Best\u00e4tigung der Ausgangsverf\u00fcgung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. Eine Umteilung erwiese sich jedoch zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.7). Korrektur der Nebenfolgenregelung im Rekursentscheid (E. 5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:34", "Checksum": "10baed5ee924d9f9bb1cf0706d792439"}