{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00486_2024-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224544&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "25e4ff24957c4723294a0193c6f6629e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00486"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00486"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00486"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00486"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulzuteilung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin wies die 2012 geborene Tochter der Beschwerdegegnerschaft Anfang Juni 2024 dem Schulhaus F zu. Dagegen rekurrierten die Eltern bei der Vorinstanz, welche das Rechtsmittel guthiess und das M\u00e4dchen \u2013 antragsgem\u00e4ss \u2013 dem Schulhaus G zuwies, da mehrere Rekurse in anderen Verfahren gutgeheissen und insgesamt 6 Jugendliche nachtr\u00e4glich der Schule F zugeteilt worden seien, sodass dort die H\u00f6chstzahl von 18 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern \u00fcberschritten werde.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 1.2). Der betrachtete Schulweg ist einer Oberstufensch\u00fclerin bzw. einem Oberstufensch\u00fcler sowohl in Bezug auf seine L\u00e4nge wie auch seine Gef\u00e4hrlichkeit ohne Weiteres zumutbar. Die Beschwerdegegnerschaft macht(e) zudem auch keine Interessen geltend, die die Zuteilung ihrer Tochter in ein anderes Schulhaus gerechtfertigt h\u00e4tten (E. 4.1). Bei dieser Ausgangslage bestand f\u00fcr die Vorinstanz kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Beschwerdef\u00fchrerin einzugreifen. In jedem Fall durfte sie aber nach der Feststellung einer \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstzahlen in den Klassen 1. Sek BC im Schulhaus F infolge Gutheissung mehrerer Rekurse Dritter nicht einfach selbst eine Neuzuteilung der Tochter der Beschwerdegegnerschaft vornehmen, deren Zuteilungsentscheid nicht zu beanstanden war (E. 4.2). Bei diesem Ausgang w\u00e4re die Beschwerde an und f\u00fcr sich gutzuheissen und D in Best\u00e4tigung der Ausgangsverf\u00fcgung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. Eine Umteilung erwiese sich jedoch zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3). Korrektur der Nebenfolgenregelung im Rekursentscheid (E. 5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:37", "Checksum": "9b87fcd5c90b2ae49f22dda142cf93db"}