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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00490
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
I.
A.
Die 1941 geborene russische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1
bzw. Mutter) reiste am 6. Dezember 2021 mit einem Schengen-Visum in die
Schweiz ein. Nachdem ihr Visum abgelaufen war und sie sich aufgrund eines
positiven Coronatests in Isolation begeben musste, ersuchte sie am 6. März
2022 um eine Visumsverlängerung. Am 28. März 2022 liess sie durch ihre
Schweizer Tochter B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2 bzw. Tochter) um
eine Einreisebewilligung ersuchen, wobei vermerkt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin 1
immer noch in der Schweiz aufhalte. Am 29. April 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin 1
beim Personenmeldeamt der Stadt E an und ersuchte um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter.
Mit Verfügung vom
8. Juni 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.
B. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 19. Juli 2022 ab.
C. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht am 11. Januar 2023 (VB.2022.00478) ab. Der
Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
In der Folge reiste die Beschwerdeführerin 1 am 24. März
2023 zunächst in ihr Heimatland aus, kehrte aber am 28. Oktober 2023 in
die Schweiz zurück, wo sie über ihre Tochter am 19. Januar 2024 erneut um
Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Rentnerbewilligung ersuchen liess.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 trat das
Migrationsamt auf das Gesuch mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht
ein und wies die Beschwerdeführerin 1 erneut aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Januar
2024.
III.
Noch während laufender Rekursfrist im vorgenannten
Verfahren liessen die inzwischen wieder anwaltlich vertreten Beschwerdeführerinnen 1
und 2 am 29. Februar 2024 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ersuchen, worauf das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2024 nicht
eintrat. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits
rechtskräftig weggewiesen worden sei und die Schweiz unverzüglich zu verlassen
habe.
Gleichentags stellte das Migrationsamt Strafanzeige gegen
die Beschwerdeführerinnen wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw. Förderung eines
solchen.
IV.
Den gegen den migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid
vom 15. März 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. Juni
2024 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Juli 2024.
Nachdem die Beschwerdeführerin 2 parallel zum
hängigen Bewilligungsverfahren bereits beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) erfolglos um Erteilung eines Fünf-Jahres-Visums für ihre Mutter ersucht
hatte und an die kantonalen Migrationsbehörden weiterverwiesen worden war,
ersuchte sie mit Schreiben vom 6. August 2024 beim Migrationsamt um
Visumserteilung für ihre Mutter. Am 8. August 2024 zeigte das
Migrationsamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen an, zur
Vollzugssicherung den Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)
sicherstellen zu wollen. Am 19. August 2024 liessen die
Beschwerdeführerinnen beim Migrationsamt um eine Visumsverlängerung
"infolge höherer Gewalt bzw. humanitärer Gründe im Sinn von Art. 33 Ziff. 1
Visakodex" ersuchen. Weiter reichten sie einen neuen
fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsbericht vom 31. Juli 2024 ein.
Am 22. August 2024 verpflichtete das Migrationsamt
die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 64e lit. c AIG zur
Hinterlegung ihres russischen Reisepasses und verweigerte ihr eine
Visumserteilung.
V.
Mit Beschwerde vom 26. August 2024 liessen die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der
Vorinstanz vom 27. Juni 2024 aufzuheben und es sei das Migrationsamt
anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln.
Weiter sei der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens zu gestatten und das Migrationsamt anzuweisen, die
Wegweisungsvollstreckung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu
unterlassen. Zudem wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Eingabe vom 27. August 2024 forderte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Migrationsamt überdies zur
Herausgabe der sichergestellten Reisedokumente auf, worauf die
Beschwerdeführerinnen und ihre Rechtsvertretung vom Migrationsamt mit Schreiben
vom 29. August 2024 auf die Möglichkeit einer Rekurserhebung bei der
Sicherheitsdirektion hingewiesen wurden.
Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales Aufenthaltsrecht
verschaffen würde. Gleichwohl ordnete es an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde der Beschwerdeführerin 1
aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.- angesetzt, ansonsten auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten würde.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragte
das Migrationsamt, den verfügten Vollzugsstopp unverzüglich aufzuheben, da über
das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin 1 bereits rechtskräftig
entschieden worden sei, diese sich ein faktisches Anwesenheitsrecht verschaffen
wolle und sich mit ihren wiederholt initiierten Verfahren rechtsmissbräuchlich
verhalte. Ansonsten verzichtete es auf eine Vernehmlassung. Gleichentags
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Mit Replik vom 18. September 2024 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung des
migrationsamtlichen Antrags auf Aufhebung des Vollzugsstopps. Zudem wurde
beanstandet, dass das Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 ihren
Reisepass vorenthalten würde.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Mit vorliegendem Endentscheid werden die Gesuche um
Gewährung eines Vollzugsstopps während der Verfahrenshängigkeit bzw. die
Aufhebung desselben gegenstandslos.
3.
3.1 Für die Beschwerdeführerin 1
ist wiederholt um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht worden,
wobei ihre Gesuche bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen wurden:
- Mit
migrationsamtlicher Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin 1
die Erteilung einer Rentnerbewilligung verweigert und ein Rechtsanspruch nach Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verneint, da weder eine
hinreichende persönliche Beziehung zur Schweiz noch ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zur hier lebenden Tochter nachgewiesen wurde. Der
hiergegen erhobene Rekurs wurde am 19. Juli 2022 abgewiesen und
letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht bestätigt (VGr, 11. Januar
2023, VB.2022.00478).
- Auf
ein Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2024 trat das Migrationsamt am 22. Januar
2024 mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht ein. Auch dieser Entscheid
erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Rekursfrist unbenutzt abgelaufen war.
Am 29. Februar 2024 – noch während der laufenden
Rekursfrist im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren – liessen die wieder
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen beim Migrationsamt abermals um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei sie geltend machten,
dass aufgrund eines medizinischen Berichts vom 20. Januar 2024 Anspruch
auf eine Neuüberprüfung bestünde.
Parallel zu den Gesuchen um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchten die Beschwerdeführerinnen auch um
Visumserteilung bzw. -verlängerung "infolge höherer Gewalt bzw.
humanitärer Gründe", was ihnen vom Migrationsamt am 22. August 2024
verweigert wurde, unter gleichzeitiger Sicherstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin 1.
4.
4.1 Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr,
27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2,
unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
4.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Beurteilung der
Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nicht Verfahrensgegenstand sind.
4.3 Weiter ist
anzumerken, dass die von der Tochter teilweise parallel eingereichten Gesuche
um Erteilung bzw. Verlängerung eines Visums an die Beschwerdeführerin 1
ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Ebenso wenig
bildet die beanstandete Vorenthaltung des Reisepasses Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Beides bildete vielmehr Gegenstand der
gesonderten migrationsamtlichen Verfügung vom 22. August 2024 und ist bzw.
war damit selbständig und vorab innert Rechtsmittelfrist mittels Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion anzufechten (siehe dazu auch die Rechtsmittelbelehrung in
der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. August 2024).
5.
5.1 Ist über
ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II
177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues
Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der
Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich
geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
5.2 Der Lauf
von Rechtsmittelfristen und der ordentliche Instanzenzug können überdies nicht
dadurch umgangen werden, dass anstelle einer rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung
noch während laufender Rechtsmittelfristen (wiedererwägungsweise) ein neues
Bewilligungsgesuch bei der erstinstanzlichen Bewilligungsbehörde gestellt wird.
Geht noch während hängigem Verfahren ein Gesuch um Abänderung einer erlassenen,
aber noch nicht rechtskräftigen Verfügung ein, ist diese grundsätzlich von
Amtes wegen und fristwahrend an die zuständige Rechtsmittelinstanz
weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG; vgl. dazu auch Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht. 3. A., Zürich/Sankt
Gallen 2021, Rz. 2026). Eine entsprechende Weiterleitungspflicht setzt
jedoch voraus, dass aus dem Gesuch zumindest implizit ein entsprechender Rechtsmittelwille
ersichtlich ist, gleichwohl eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der bereits
erlassenen Verfügung stattgefunden hat und nicht absichtlich eine unzuständige
Behörde bzw. Gerichtsinstanz angerufen wurde (VGr, 1. Dezember 2021,
VB.2021.00566, E. 2.4; VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3.1
[ein steuerliches Verfahren betreffend]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
4. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René
Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648).
5.3 Die
wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt sodann von
vornherein ausser Betracht, wenn die geltend gemachten Noven noch im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden können. Das
Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient nicht
dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009,
2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2;
BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Was bereits im
rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren hätte vorgebracht werden
können, ist kein Novum im dargelegten Sinn und kann nicht mehr Gegenstand eines
neuen Bewilligungsgesuchs bilden, unabhängig davon, ob das neue
Bewilligungsgesuch nun noch vor oder erst nach dem rechtskräftigen Abschluss
des vorangegangenen Verfahrens gestellt wurde (VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566,
E. 2.4).
5.4 Zusammenfassend
setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der Sachverhalt
oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit
welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits bei den in
Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen
Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können.
6.
6.1 Mit
Nichteintretensentscheid vom 22. Januar 2024 verweigerte das Migrationsamt
der Beschwerdeführerin 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
mangels Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel. Der per Einschreiben
versandte Entscheid wurde gemäss postalischer Sendungsverfolgung am Dienstag,
24. Januar 2024, zur Abholung gemeldet, jedoch nie abgeholt, womit
aufgrund des vorbestehenden Prozessrechtsverhältnisses eine Zustellung auf das
Ende der siebentägigen Abholungsfrist zu fingieren ist und der Entscheid damit
(unter Berücksichtigung des Schaltjahres) mit Ablauf der dreissigtägigen
Rekursfrist am Freitag, 1. März 2024, unangefochten in Rechtskraft erwuchs
(vgl. zur Fristberechnung § 11 Abs. 1 und § 71 VRG in Verbindung
mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung [ZPO] sowie
BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.2; fehlerhaft hingegen die
vorinstanzliche Fristberechnung).
6.2 Am
Donnerstag, 29. Februar 2024, noch vor Ablauf der oben genannten
Rekursfrist, liessen die inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen 1
und 2 beim Migrationsamt erneut und wiedererwägungsweise um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei sie bekannt gaben "aus
prozessökonomischen Gründen auf einen Rekurs verzichtet" und stattdessen
"das vorliegende, umfassend begründete neue Gesuch eingereicht" zu
haben. Sodann wurde auf die konkreten Erwägungen des Nichteintretensentscheids
vom 22. Januar 2024 nicht in substanziierter Weise eingegangen, sondern
lediglich behauptet, dass diese Verfügung offenkundig rechtswidrig sei,
"namentlich Wegweisung während bewilligungsfreier Zeit, Verletzung der
Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs" (Ziff. B/1.1 der
Gesuchseingabe vom 29. Februar 2024). Ansonsten wurde das Gesuch
hauptsächlich mit einem neuen fachärztlich-psychiatrischen Bericht vom 20. Januar
2024 begründet, in welchem der Verdacht geäussert wurde, dass die Beschwerdeführerin
an einer Demenz des Alzheimer-Typs leiden könnte, nicht reisefähig sei und aus
fachpsychiatrischer und gesamtmedizinischer Sicht daher dringend ein Verbleib
in der Obhut der Tochter empfohlen werde.
6.3 Wie
vorstehend dargelegt wurde, ist auf ein neues Gesuch um Abänderung einer
erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügung weder einzutreten noch
ist dieses an die Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten, wenn kein entsprechender
Rechtsmittelwille ersichtlich ist und die entsprechenden Vorbringen im
Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können.
6.4 Die bei
Einreichung des Gesuchs vom 29. Februar 2024 bereits anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerinnen hätten den fachärztlichen Bericht vom 20. Januar
2024 ohne Weiteres noch mittels Rekurs gegen den migrationsamtlichen Entscheid
vom 22. Januar 2024 vorbringen können. Nach § 20a VRG können im
Rekursverfahren neue Sachbegehren gestellt und neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel vorgelegt werden. Gleichwohl haben sie ganz bewusst darauf
verzichtet und stattdessen noch während laufender Rechtsmittelfristen ein
Neugesuch gestellt.
Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des
Wiedererwägungsverfahrens, den Beschwerdeführenden vorliegend die fristgerechte
Anfechtung der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. Januar 2024 zu
ersparen und ihnen stattdessen wieder den ganzen Rechtsmittelzug zu eröffnen.
Ebenso wenig dient das Wiedererwägungsverfahren dazu, eine substanziierte
Auseinandersetzung mit den migrationsamtlichen Erwägungen vom 22. Januar
2024 zu umgehen und auch stellt der kurze Hinweis auf den vorangegangenen
migrationsamtlichen Entscheid und die lediglich stichwortartige Auflistung
angeblicher Mängel desselben im Gesuch vom 29. Februar 2024 klarerweise
keine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Migrationsamts
in der Verfügung vom 22. Januar 2024 dar.
Bei den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden kann ohne
Weiteres vorausgesetzt werden, dass der korrekte Rechtsmittelweg, die
Begründungsanforderungen an eine Rekursschrift und die Voraussetzungen für ein
Wiedererwägungsgesuch bzw. eine Verfügungsanpassung bekannt sind. Auf ihr
Neugesuch vom 29. Februar 2024 war damit weder einzutreten noch musste
dieses als Rekurseingabe entgegengenommen und fristwahrend an die
Sicherheitsdirektion weitergeleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerinnen
sich in ihrem Neugesuch nicht substanziiert mit den migrationsamtlichen
Erwägungen auseinandergesetzt sowie explizit "aus prozessökonomischen
Gründen" auf eine Anfechtung der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. Januar
2024 verzichtet und stattdessen noch während laufender Rekursfrist ein neues
Gesuch eingereicht hatten.
Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde ohne
Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Ergänzend ist anzumerken, dass der nachgereichte
fachärztlich-psychiatrische Bericht vom 20. Januar 2024 ohnehin nicht als
relevantes Novum zu betrachten ist, welches eine Neubeurteilung aufdrängen
würde:
7.1 Bereits in
seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 11. Januar 2023 ging das
Verwaltungsgericht von einer schweren Demenzerkrankung sowie weiteren
gesundheitlichen Gebrechen (Augenkrankheit, Angstsymptomatik) und einer hieraus
resultierenden Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus. Gleichwohl
wurde ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter verneint, da
lediglich von einer alters- und krankheitsbedingten und nicht von einer
personenspezifischen Hilfsbedürftigkeit auszugehen sei, die
Beschwerdeführerinnen bis zur Einreise der Beschwerdeführerin 1 getrennt
gelebt hätten, die notwendige medizinische Behandlung und Pflege auch im
Heimatland erhältlich sei und es nicht angehe, dass mit der aktuellen
Betreuungssituation und der damit einhergehenden Intensivierung der Beziehung
zwischen Mutter und Kind ein Fait accompli geschaffen werde (VGr, 11. Januar
2023, VB.2022.00478, E. 2). Auch zur (hinreichenden) medizinischen
Versorgungslage hat sich das Verwaltungsgericht bereits damals geäussert, wobei
anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Darstellung in
der Beschwerdeschrift keineswegs aus einer ländlichen und unterversorgten
(Klein-)Stadt mit eingeschränkter Infrastruktur stammt. Vielmehr ist ihre
Heimatstadt D eine der am schnellsten wachsenden Städte Russlands mit fast
550'000 Einwohnern (Stand 2021, siehe Stichwort "D" und die dort
verlinkten Originalquellen in der englischsprachigen Wikipedia). Zudem
erschliesst sich aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis, dass D sogar
überregionale Bedeutung bei der medizinischen Versorgung im Kaukasusgebiet
zukommt (vgl. BVGr, 14. November 2014, D-4898/2013, E. 6.3.5).
7.2 Der
nachgereichte Bericht vom 20. Januar 2024 (sowie auch der im
Beschwerdeverfahren nachgereichte Bericht vom 31. Juli 2024) konkretisiert
und modifiziert nun zwar die Demenzdiagnose (Verdacht auf Alzheimer), ohne
jedoch die bereits vom Verwaltungsgericht festgestellte Hilfsbedürftigkeit
weiter zu akzentuieren. Sodann gilt weiterhin, dass die Beschwerdeführerinnen
nicht einfach ein Fait accompli schaffen durften, indem sie die Pflegesituation
allein auf einen Nachzug in die Schweiz ausrichteten, statt sich in Russland um
entsprechende Alternativen zu kümmern und auch dort tragfähige
Beziehungsstrukturen für die weitere Betreuung zu suchen.
7.3 Zudem ist
gerade bei sukzessive fortschreitenden Krankheiten wie einer Demenzerkrankung
nicht vorschnell von einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts
auszugehen, nur weil sich die Krankheit erwartungsgemäss weiter
verschlimmert hat: Würden in Rechtskraft erwachsene Urteile des Verwaltungsgerichts
mit der Begründung, eine Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen
Entscheides akzentuiert, fortwährend infrage gestellt, wäre dadurch die
Rechtssicherheit und der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend
beeinträchtigt. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer bereits im ersten Rechtsgang
bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des letztinstanzlichen Urteils nicht
vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen
werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde (vgl. BVGr, 1. Mai
2018, D-925/2018, E. 6.4.3 [ebenfalls in Bezug auf eine fortschreitende
Demenzerkrankung]; BVGE 2015/11, E. 7.3.2). Es ist deshalb nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus der bereits bei der letzten
Beurteilung des Verwaltungsgerichts in den Grundzügen absehbaren Verschlechterung
der Demenzerkrankung nun etwas zu ihren Gunsten ableiten können sollten.
7.4 Weiter ist
anzumerken, dass die nachgereichten fachärztlich-psychiatrische Berichte vom
behandelnden Psychiater stammen und keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen
(vgl. dazu bereits VGr, 11. Januar
2023, VB.2022.00478, E. 2.3.5 [die Beschwerdeführerin betreffend] unter
Hinweis auf BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni
2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Dies gilt umso mehr, als dass sowohl
der Bericht vom 20. Januar 2024 als auch derjenige vom 31. Juli 2024
in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bewilligungsverfahren verfasst wurden und
offenkundig zielgerichtet zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts in der
Schweiz erstellt wurden: So wurde der erst vor Kurzem wieder in die Schweiz
eingereisten Beschwerdeführerin 1 trotz länger vorbestehender Krankheit
unvermittelt eine vollständig und dauerhaft aufgehobene Reisefähigkeit
attestiert und der dauerhafte Verbleib bei der Tochter in der Schweiz als
einzige mögliche Option präsentiert. Ansonsten enthält der Bericht vom 20. Januar
2024 eher untypische Ausführungen zu weggefallenen Betreuungsalternativen in
Russland, bei welchen offenkundig nicht die medizinische Beurteilung, sondern
die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund
stand. Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn im nachgereichten Bericht vom
31. Juli 2024 einerseits die Tochter als einzige Bezugsperson präsentiert
wird, welche aufgrund "ausreichende[r] Ressourcen […] ohne Inanspruchnahme
von externen Stellen und Hilfen" die Pflege der Mutter übernehmen könne,
es aber kaum nachvollziehbar bleibt, wie die Tochter bei der behaupteten Pflegebedürftigkeit
der Mutter noch dauerhaft ihre bisherige Erwerbstätigkeit wird ausüben können.
Ohnehin gehen die diesbezüglichen Angaben zu den Pflegeressourcen der Tochter
über eine rein psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin 1 hinaus
und lassen an einer unabhängigen Beurteilung zweifeln. Die Beurteilung durch
den behandelnden Psychiater erscheint damit weder neutral noch in allen Teilen
konsistent. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der
behandelnde Arzt standardisierter neuropsychologischer Verfahren bedient haben
will, zumal eine schwere Demenzerkrankung mit entsprechender
Pflegebedürftigkeit schon im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren
unstrittig war, dies allein aber damals wie heute nicht bewilligungsentscheidend
ist und noch keine personenspezifische Abhängigkeit begründet (siehe VGr, 11. Januar
2023, VB.2022.00478, E. 2 und die vorstehenden Erwägungen hierzu).
7.5 Ohnehin
ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen die im Bericht vom 20. Januar
2024 erwähnten Entwicklungen – wie z. B. den Krebstod des Bruders der Beschwerdeführerin 1 im
Oktober 2023 (Beschwerdeschrift: 29. September 2023) – nicht bereits in
den vorangegangenen Bewilligungsverfahren hätten einbringen können und müssen. Wie
bereits dargelegt wurde, dient das Institut der Wiedererwägung bzw. der
Anspruch auf Neubeurteilung nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen,
und hätten die Beschwerdeführerinnen deshalb spätestens im vorangegangenen und
in Rechtskraft erwachsenen (Wiedererwägungs-)Verfahren auf die veränderte
Betreuungssituation in Russland hinweisen müssen. Unter Umständen hätten die
Beschwerdeführerinnen sogar schon im ursprünglichen Bewilligungsverfahren
Gelegenheit und Anlass gehabt, auf absehbare Entwicklungen hinzuweisen, zumal
der Krebstod des betreuenden Bruders sich allenfalls schon seit Längerem
abzeichnete.
7.6 Der nachgereichte
fachärztlich-psychiatrische Bericht vom 20. Januar 2024 ist damit
einerseits schon inhaltlich ungeeignet, die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin 1
in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Andererseits stellt er keine
unabhängige Begutachtung dar und ist aus dargelegten Gründen ohnehin nur von
eingeschränktem Beweiswert. Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bericht
vom 31. Juli 2024 wiederholt im Wesentlichen die bereits gestellten
Diagnosen und ist schon von seinem Erstellungszeitpunkt her nicht geeignet, den
migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid infrage zu stellen. Ansonsten
stützen sich die Beschwerdeführerinnen ausschliesslich auf Umstände ab, welche
entweder schon rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht entschieden wurden
oder bei zumutbarer Sorgfalt spätestens im vorangegangenen
Wiedererwägungsverfahren hätten vorgebracht werden müssen.
7.7 Abschliessend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach der
rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Nachzugsgesuchs nicht mehr mit einer
Bewilligungserteilung rechnen konnten und der eigenmächtige Nachzug der Beschwerdeführerin 1
in die Schweiz keinen Schutz verdient. Es steht vielmehr der Verdacht im Raum,
dass hiermit erneut ein Fait accompli geschaffen werden sollte, insbesondere
nachdem weniger als drei Monate nach der Wiedereinreise in die Schweiz nunmehr
eine Rückkehr auch wegen fehlender Reisefähigkeit geltend gemacht wird, diese
aber offenbar noch kein Hindernis für die Einreise in die Schweiz darstellte.
Sodann deuten auch die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten (aussichtslosen)
Gesuche (sowohl um Visumserteilung als auch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung) auf ein rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes
Verhalten hin (VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 2.4 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Auch aus all diesen Gründen war das Gesuch vom 29. Februar
2024 nicht materiell zu behandeln und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf
diese überhaupt einzutreten ist.
8.
Zusammenfassend liegen keine Noven vor, welche eine
Neubeurteilung des bereits rechtskräftig verweigerten Aufenthalts rechtfertigen
könnten, und war auf das Neugesuch vom 29. Februar 2024 gleich aus
mehreren Gründen weder einzutreten noch musste dieses als Rekurseingabe
entgegengenommen und fristwahrend an die Sicherheitsdirektion weitergeleitet
werden. Ebenso wenig ist nach dargelegter Rechtslage von einer Verletzung der
Untersuchungsmaxime, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder des
Rechts auf eine wirksame Beschwerde auszugehen und ist auch keine
Rechtsverweigerung ersichtlich. Vielmehr wäre es Sache der
Beschwerdeführerinnen gewesen, ihre Vorbringen rechtzeitig und hinreichend zu
substanziieren, und besteht kein Recht, dass auf Neugesuche trotz fehlender
Noven und Nichteinhaltung des Instanzenzugs eingetreten wird.
Auf die weiteren materiell-rechtlichen Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter
einzugehen.
9.
9.1 Die
schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug
muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden
(ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem
Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz,
Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids,
Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit
adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen
längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage einer
Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich
daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. Oktober
2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2). Auch fortgeschrittene Demenzerkrankungen
stehen hierbei einem Wegweisungsvollzug nicht zwingend entgegen (vgl. BVGr, 1. Mai
2018, D-925/2018, E. 4 ff., insbesondere E. 6.4.2 f.).
9.2 Die von
den Beschwerdeführerinnen behauptete dauerhafte Reiseunfähigkeit und ein
sich hieraus ergebendes Vollzugshindernis nach Art. 83 AIG ist aus
dargelegten Gründen nicht hinreichend erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht
worden, jedoch wird im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin 1
nach dargelegter Rechtslage Rechnung zu tragen sein und ist der
Wegweisungsvollzug vom Migrationsamt entsprechend sorgfältig vorzubereiten.
Kein Rückkehrhindernis stellt vorliegend die generelle Menschenrechtslage und
die Kriegssituation an der russisch-ukrainischen Grenze dar, da eine
entsprechende Verfolgungs- oder Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin 1
weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist und weder in Russland noch in
der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin 1 eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht (vgl. BVGr, 20. August 2024, E-1570/2021, E. 6.1.3).
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen und steht ihnen keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund
des auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands
würde sich grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr rechtfertigen
(vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November
2023, VB.2023.00581, E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren aufgrund
mehrerer Präsidialverfügungen und umfangreicherer Eingaben der
Beschwerdeführerinnen keineswegs unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen,
weshalb sich letztlich keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren
gerichtsüblichen Gebühren rechtfertigt.
Die Beschwerdeführerinnen sind überdies darauf
hinzuweisen, dass die erneute Stellung von Wiedererwägungs- bzw.
Anpassungsgesuchen ohne hinreichende Veranlassung zu einer Erhöhung der
Gerichtskosten führen könnte, da der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei
rechtsmissbräuchlichem Verhalten entfällt (vgl. VGr, 15. Dezember 2023,
VB.2023.00643, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von …
(zur Kenntnisnahme);
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).