{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00492_2025-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225311&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "78cf0dd798d75ef1f68d0d4002d28545"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2024.00492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2024.00492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2024.00492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose K\u00fcndigung | [Fristlose K\u00fcndigung eines Angestellten der Dienstabteilung C der Stadt Z\u00fcrich aufgrund des Verdachts auf Sexualdelikte zum Nachteil von Arbeitskolleginnen.] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es unzul\u00e4ssig, ein \u00f6ffentlich-rechtliches Anstellungsverh\u00e4ltnis auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufzul\u00f6sen (E. 4.3). F\u00fcr die Frage, ob der mutmasslich strafbare Sachverhalt ausreichend erstellt ist, ist ausschliesslich auf den Zeitpunkt der K\u00fcndigung abzustellen. Soweit erst nach der ausgesprochenen K\u00fcndigung weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen erfolgen oder ein Strafverfahren den Verdacht best\u00e4tigt, hat dies keinen Einfluss mehr auf die Frage, ob die fristlose K\u00fcndigung gerechtfertigt war oder nicht (E. 4.5). Im vorliegenden Fall waren die als K\u00fcndigungsgr\u00fcnde angef\u00fchrten Vorf\u00e4lle von sexuellen Bel\u00e4stigungen und einer sexuellen N\u00f6tigung zum K\u00fcndigungszeitpunkt nicht erstellt, weshalb sie keinen wichtigen Grund f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung darstellen k\u00f6nnen (E. 5.1). Da der Beschwerdef\u00fchrer seine Weiterbesch\u00e4ftigung nur im Eventualstandpunkt beantragte und im Hauptstandpunkt eine finanzielle Entsch\u00e4digung, hat er sein Wahlrecht zugunsten einer Entsch\u00e4digung ausge\u00fcbt. Eine Weiterbesch\u00e4ftigung nach Art. 17 Abs. 4 PR f\u00e4llt daher ausser Betracht (E. 6.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen K\u00fcndigung Anspruch auf den Lohn w\u00e4hrend der hypothetischen K\u00fcndigungsfrist (E. 7) und eine Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung (E. 8). Da der dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfene Sachverhalt zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung nicht erstellt war, ist auch nicht erstellt, dass er durch sein Verhalten Anlass zur K\u00fcndigung gegeben hat; diese erscheint daher als unverschuldet (E. 9.4). Folglich hat der Beschwerdef\u00fchrer auch Anspruch auf eine Abfindung (E. 9) und eine Treuepr\u00e4mie pro rata (E. 10). Teilweise Gutheissung. Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:39", "Checksum": "0fe5a231ea9c3d2967084624fa46503e"}