{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00493_2025-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224933&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8f57dc17b5be1b227f8d242b3a1daecf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00493"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00493"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00493"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00493"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Das Migrationsamt verweigerte einem t\u00fcrkischen Staatsb\u00fcrger die Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau, weil er straff\u00e4llig geworden war.] Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Schweizer Exfrau in der Schweiz dauerte l\u00e4nger als drei Jahre, weshalb er nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erf\u00fcllt (E. 2.3). Strittig ist nur die Erf\u00fcllung des Integrationskriteriums der Beachtung der \u00f6ffentlichen Ordnung und Sicherheit (E. 3.3 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde nur einmal strafrechtlich verurteilt. Jedoch ist die bedingt ausgef\u00e4llte Geldstrafe von 140 Tagess\u00e4tzen nicht mehr gering und ist erschwerend zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den begangenen Delikten teilweise um Vergehen und Offizialdelikte handelt. Zudem beging der Beschwerdef\u00fchrer alle Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau, wegen der Ehe zu derer er \u00fcberhaupt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhielt. Dies ist erschwerend zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.5). Bei dieser Ausgangslage vermag die in den \u00fcbrigen Bereichen durchschnittlich gelungene Integration die vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftaten nicht aufzuwiegen und erweist sich die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs als rechtm\u00e4ssig (E. 3.6). Da der Beschwerdef\u00fchrer mittlerweile wieder geheiratet hat und hieraus m\u00f6glicherweise ein Aufenthaltsrecht ableiten kann, ist die Angelegenheit dennoch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Migrationsamt zu weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rungen und neuem Entscheid zur\u00fcckzuweisen (E. 4). Keine Ab\u00e4nderung der Kostenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund der Unbegr\u00fcndetheit der Beschwerde im Hauptpunkt (E. 6.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:04", "Checksum": "7113e6f6d106c3066fd26a0521e17804"}