{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00496_2025-08-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225207&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5de502b43669887c7968687c910c7f89"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00496"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00496"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00496"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00496"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Mobilfunkantenne) | Mobilfunkantenne; Abschirmung; Gutachten EKD. Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die f\u00fcr die Beurteilung des Vorhabens n\u00f6tig sind. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind. Die einschl\u00e4gigen Normen r\u00e4umen entsprechend der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bei der Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelbeh\u00f6rden zu respektieren ist. Wenn die st\u00e4dtische Fachstelle f\u00fcr nichtionisierende Strahlung bzw. die Baubewilligungsbeh\u00f6rde es vorliegend gen\u00fcgen lassen, dass auf den Baugesuchsunterlagen eine Abschirmung ausgewiesen ist, ohne dass diese n\u00e4her spezifiziert wurde, liegt dies im Rahmen ihres Ermessens (E. 3.3). QS-Systeme (E. 4). Reflexionen (E. 5). Kann bei der Erf\u00fcllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgef\u00fchrt ist, erheblich beeintr\u00e4chtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grunds\u00e4tzliche Fragen, so verfasst die Eidgen\u00f6ssische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbeh\u00f6rde ein Gutachten. Soweit f\u00fcr die Erf\u00fcllung einer Bundesaufgabe der Kanton zust\u00e4ndig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder der EKD erforderlich ist (E. 6.2). Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind eingehalten und eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD ist mangels einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG nicht erforderlich (E. 6.3 ff.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:01", "Checksum": "90cf25bbc8518480c04a7bcdc8b7c6e6"}