{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00504_2025-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225314&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f9adc4fcdaf33e8423cfa194bd04b6f4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2024.00504"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2024.00504"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2024.00504"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung von Versicherungsleistungen | [Verj\u00e4hrung von Geldforderungen gegen\u00fcber der Geb\u00e4udeversicherung bei einem 2005 abgebrannten Stallgeb\u00e4ude.] Die zweij\u00e4hrige Wiederherstellungsfrist gem\u00e4ss \u00a7 61 Abs. 1 GebVG f\u00fcr das am 14. Juni 2005 abgebrannte Geb\u00e4ude wurde am 16. M\u00e4rz 2007 um zwei Jahre verl\u00e4ngert (\u00a7 61 Abs. 3 GebVG) und lief am 14. Juni 2009 ab (E. 3.3). Die Verantwortung daf\u00fcr, dass eine Wiederherstellung nicht innerhalb der Frist erfolgte, lag nicht bei den Beh\u00f6rden, sondern bei den anspruchsberechtigten Privaten, die sich nicht \u00fcber die Zuteilung und den Wiederaufbau einigen konnten und deswegen nicht rechtzeitig ein Feststellungsbegehren betreffend das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes beim ALN stellten. Damit liegen keine \u00f6ffentlich-rechtlichen Wiederherstellungshindernisse im Sinn von \u00a7 61 Abs. 2 GebVG vor und lief die Wiederherstellungsfrist (als Verwirkungsfrist) am 14. Juni 2009 ab (E. 3.3.3). Die Frist zur Geltendmachung des (niedrigeren) Verkehrswerts ist eine Verj\u00e4hrungsfrist (E. 4.2). Sie beginnt mit dem Eintritt des Schadens (E. 4.4.1) und betr\u00e4gt 10 Jahre (E. 4.4.2). Die Verj\u00e4hrung wurde vorliegend durch mehrere Schuldanerkennungen der Beschwerdegegnerin unterbrochen, womit die Verj\u00e4hrungsfrist noch nicht abgelaufen ist (E. 5.7). Neuverlegung der Rekurskosten aufgrund einer schweren Geh\u00f6rsverletzung durch die Beschwerdegegnerin im Ausgangsverfahren (E. 6.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:42", "Checksum": "9282a6b174688920d6e5abfa0f4924ea"}