{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00509_2025-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225075&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6667df1ffca5e0ced995150b2a68dde"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00509"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00509"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00509"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00509"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung\rWiederaufnahme von VB.2021.732 und VB.2021.733 | Kommunale Ausn\u00fctzungsregelung; Auslegung. [Gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 1 Anm. * BZO d\u00fcrfen in der Wohnzone W2/40% in Unter- und Dachgeschossen, die nicht ein Vollgeschoss ersetzen, die Nutzfl\u00e4chen im Sinn von \u00a7 255 Abs. 1 PBG zusammengerechnet maximal die H\u00e4lfte der in den Vollgeschossen zul\u00e4ssigen Nutzfl\u00e4chen betragen.] Die Gemeinden verf\u00fcgen aufgrund von \u00a7 2 lit. c und \u00a7\u00a7 45 ff. PBG beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung \u00fcber einen weiten Gestaltungsraum. Sie sind aber gem\u00e4ss \u00a7 45 Abs. 2 PBG an die Institute, Mess- und Berechnungsweisen sowie die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausdr\u00fccklich Abweichungen gestattet (E. 3.2). Gem\u00e4ss dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Anm. * BZO geht es nicht um eine Beschr\u00e4nkung der Ausn\u00fctzungsprivilegierung gem\u00e4ss \u00a7 255 Abs. 2 PBG \"auf die H\u00e4lfte\" (E. 3.4.2). Dadurch, dass die Unter- und Dachgeschosse zusammen im Plural adressiert werden und ausdr\u00fccklich betont wird, dass die Fl\u00e4chen zusammengerechnet werden \u2013 was aufgrund des Verweises auf \u00a7 255 Abs. 1 PBG gerade nicht notwendig gewesen w\u00e4re, wenn die Geschosse f\u00fcr sich allein h\u00e4tten betrachtet werden sollen \u2013, ist von einer Gesamtbetrachtung bzw. der Aufsummierung der Nutzfl\u00e4chen aller anrechenbaren Unter- und Dachgeschosse auszugehen (E. 3.4.3).  Art. 3 Abs. 1 Anm. * BZO steht neben und nicht anstelle der kantonalrechtlichen Regelungen zur Berechnung der Ausn\u00fctzung gem\u00e4ss \u00a7 255 Abs. 1\u20133 PBG. Mithin spricht nichts daf\u00fcr, dass der Bestimmung eine alternative bzw. \"versch\u00e4rfte\" Regelung der Privilegierung bzw. Befreiung von der Anrechenbarkeit im Sinn von \u00a7 255 Abs. 2 PBG inh\u00e4rent w\u00e4re. Daf\u00fcr liesse \u2013 mit Blick auf \u00a7 45 Abs. 2 PBG \u2013 das kantonale Recht im \u00dcbrigen gem\u00e4ss der Literatur und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch keinen Raum (E. 3.4.4). Art. 3 Abs. 1 Anm. * BZO wird verletzt (E. 3.5.2). Sowohl die Fl\u00e4che des Gemeinschaftsraums als auch jene des Wintergartens sind an die Nutzfl\u00e4chen gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 1Anm. * BZO anzurechnen (E. 4). Der Mangel kann nicht mehr ohne besondere Schwierigkeiten im Sinn von \u00a7 321 Abs. 1 PBG behoben werden (E. 5).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:23", "Checksum": "48d2f5fb8077b79465b39ec59c98de95"}