{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00511_2024-10-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224413&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d4bdc115ef0d32482a91875d93ab39bc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00511"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00511"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00511"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00511"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Untergang der abgeleiteten freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen innerstaatlichen Aufenthaltsrechte nach der Trennung der Ehegatten (E. 2). Ist das Anwesenheitsrecht des origin\u00e4r Aufenthaltsberechtigten untergegangen, richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (E. 3) Nichterf\u00fcllung der zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr ein nacheheliches Aufenthaltsrecht (E. 4). Voraussetzungen f\u00fcr einen nachehelichen H\u00e4rtefall (E. 5.1). Da es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung bzw. Substanziierung der geltend gemachten ehelichen Gewalt mangelt und die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin bereits mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt h\u00e4tte, die behauptete eheliche Gewalt zu konkretisieren, ist eine Befragung der offerierten Zeugen weder erforderlich noch zielf\u00fchrend und eheliche Gewalt nicht im erforderlichen Ausmass glaubhaft gemacht worden (E. 5.2). Ebenso wenig ist nicht nachgewiesen, dass die (angeblichen) Gewalterfahrungen und die prek\u00e4re Lage im Heimatland der Beschwerdef\u00fchrerin in einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz stehen und reichen pauschale Hinweise auf gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale Probleme im Herkunftsland nicht aus, einen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden (E. 5.3). Verneinung konventions- oder verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen und rechtsfehlerfreie Ermessensaus\u00fcbung durch die Vorinstanz (E. 6). Verneinung von Vollzugshindernissen oder einer Geh\u00f6rsverletzung durch die Vorinstanz (E. 7 und 8). Keine Ansetzung einer zweimonatigen Ausreisefrist und keine Regelung des prozeduralen Aufenthalts nach Entscheidf\u00e4llung durch das Verwaltungsgericht (E. 9). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10 und 11). Beschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:59", "Checksum": "2d9b26b4bd2972be4669d17d03e5bcfd"}