{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00513_2025-06-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225091&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a004770d094c0fd17a62e0e0adda0c8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00513"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.06.2025  VB.2024.00513"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.06.2025  VB.2024.00513"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.06.2025  VB.2024.00513"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte von der Spitex erfolglos die uneingeschr\u00e4nkte Offenlegung der Patientendokumentation betreffend seine verstorbene Mutter, sprich ohne die Schw\u00e4rzung der Eintr\u00e4ge betreffend Korrespondenz mit deren Haus\u00e4rztin (Sachverhalt I.D-F).  Die Regelungen von \u00a7 13 Abs. 4 GesG und \u00a7 20 Abs. 2 IDG lassen sich ohne Weiteres miteinander vereinbaren, weshalb keine der beiden dergestalt als lex specialis zu bezeichnen w\u00e4re, dass sie die jeweils andere verdr\u00e4ngen und somit die dort einger\u00e4umten Einsichtsrechte wieder relativieren w\u00fcrde. Keine der beiden Bestimmungen regelt sodann den Umgang mit den Personendaten verstorbener Personen, weshalb \u00a7 19 IDV ebenfalls zwanglos neben ihnen bestehen kann (E. 3.5). Die Frage, ob der in \u00a7 13 Abs. 4 GesG normierte Anspruch auf Herausgabe der (ungeschw\u00e4rzten) Patientendokumentation in Kopie nur durch die Mutter pers\u00f6nlich oder auch durch den Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht werden kann, kann offenbleiben, weil ihm bereits gest\u00fctzt auf das IDG bzw. die IDV ein entsprechender Herausgabeanspruch zusteht (E. 3.6). Die Mutter r\u00e4umte dem mit ihr eng verbundenen Beschwerdef\u00fchrer in rechtlicher Hinsicht weitgehende Vertretungs- und Einsichtsbefugnisse ein. Die Betreuung durch die Spitex und die Haus\u00e4rztin war bereits abgeschlossen, als diese knapp vier Wochen vor dem Ableben der Mutter von ihr beauftragt wurden, ihre gesamte Krankengeschichte an den Beschwerdef\u00fchrer auszuh\u00e4ndigen. Es ist daher von einem gleichgerichteten Interesse von Mutter und Sohn auf Zugangsgew\u00e4hrung auszugehen (E. 4.5.2). Konkrete entgegenstehende private Interessen der Haus\u00e4rztin sind nicht ersichtlich, deren Berufsgeheimnis kann aufgrund der erfolgten Entbindung kein grosses Gewicht zukommen. Gleiches gilt f\u00fcr die vorinstanzlich angef\u00fchrten abstrakten \u00f6ffentlichen Interessen. Die Zugangsinteressen des Beschwerdef\u00fchrers an einer vollst\u00e4ndigen Einsicht in den Verlaufsbericht der Spitex \u00fcberwiegen demnach (E. 4.7). Gutheissung der Beschwerde unterZustellung der ungeschw\u00e4rzten Patientendokumentation."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:31", "Checksum": "19f8db28755f1d389e4602bac13ef842"}