{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00514_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225699&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bcee877a041c40496addee87fcf5facc"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:22", "Num": [" VB.2024.00514"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2024.00514"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2024.00514"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2024.00514"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nachehelicher H\u00e4rtefall nach Verurteilung der Ehefrau wegen h\u00e4uslicher Gewaltdelikte. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1 und 2). Die Ehe besteht lediglich noch der Form nach und hat keine drei Jahre gedauert, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben noch auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG st\u00fctzen kann (E. 3 und 4). Nachehelicher H\u00e4rtefall: W\u00e4hrend aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nicht jeder Freispruch oder jede Verfahrenseinstellung die erhobenen Vorw\u00fcrfe sogleich unglaubhaft erscheinen l\u00e4sst und der ausl\u00e4nderrechtliche Begriff der h\u00e4uslichen Gewalt auch nicht strafbare Verhaltensweisen erfasst, indiziert eine strafrechtliche Verurteilung des Ehegatten oder der Ehegattin wegen h\u00e4uslicher Gewaltdelikte regelm\u00e4ssig auch einen entsprechenden ausl\u00e4nderrechtlichen H\u00e4rtefall, zumindest in denjenigen Konstellationen, wo die abgeurteilten Straftaten erheblich sind oder wiederholt begangen wurden, im erforderlichen Konnex zum ehebedingten Aufenthalt und der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft stehen sowie nicht wechselseitig begangen und provoziert wurden. Damit ist h\u00e4usliche Gewalt vorliegend hinreichend nachgewiesen worden und der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgt \u00fcber einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, wobei dem Beschwerdef\u00fchrer getreu dem Verursacherprinzip ein Teil der Rekurskosten aufzuerlegen und f\u00fcr das Rekursverfahren lediglich eine reduzierte Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen ist, nachdem er erst im Rekursverfahren substanziiert behauptete, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (E. 6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:22", "Checksum": "ac9289948e65ba40e604717a983cf218"}