{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00516_2024-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224573&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d205de7ac1936e40e9d5ca37fb86877a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00516"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2024  VB.2024.00516"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2024  VB.2024.00516"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2024  VB.2024.00516"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erl\u00f6schen / Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung\rbzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung\r | [Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin wegen Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland]. Die Niederlassungsbewilligung erlischt gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin w\u00e4hrend maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. \u00dcberdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten k\u00fcrzeren Auslandaufenthalten erl\u00f6schen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich f\u00fcr vor\u00fcbergehende Besuchs-, Tourismus- oder Gesch\u00e4ftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zur\u00fcckgekehrt wurde (E. 2.1). Mit Blick auf die vorstehende Beweislage ist klar ersichtlich und wird seitens der Beschwerdef\u00fchrerin nicht bestritten, dass sie sich regelm\u00e4ssig immer wieder l\u00e4ngere Zeit in ihrem Heimatland Kosovo bei ihrem kranken Ehemann aufh\u00e4lt (E. 2.6.3). Konkret ist eine schwergewichtige Auslandabwesenheit der Beschwerdef\u00fchrerin gest\u00fctzt auf die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Fr\u00fchling 2021 zu vermuten. Ihre Aufenthalte in der Schweiz gr\u00fcndeten demgegen\u00fcber haupts\u00e4chlich auf der Pflege der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der Wahrnehmung medizinischer Behandlungen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin ab Fr\u00fchling 2021 erloschen (E. 2.6.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:45", "Checksum": "7e128b33b537b7ed0c39990763376007"}