{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00517_2024-11-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224474&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "71b64527ad0ffdadf42a9dc8d7ba790d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00517"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.11.2024  VB.2024.00517"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.11.2024  VB.2024.00517"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.11.2024  VB.2024.00517"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Rund einen Monat nach Ablauf der vorhergehenden dreimonatigen Gewaltschutzmassnahmen erneute Anordnung eines 14-t\u00e4gigen Rayon- und Kontaktverbots (Sachverhalt E.I). Der Beschwerdef\u00fchrer ist mittlerweile durch das best\u00e4tigende Urteil des Haftrichters nicht mehr beschwert, sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung ist w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). In materieller Hinsicht ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.4).  Weiterhin gegeben ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers betreffend die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des angefochtenen Entscheids (E. 3.1). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich zu mehreren Social-Media-Accounts der Beschwerdegegnerin unrechtm\u00e4ssig Zugang zu verschaffen versucht, sei ihr nach einer Therapiesitzung gefolgt und habe sie t\u00e4tlich angegangen sowie sei bei einer Theaterauff\u00fchrung unverhofft aufgetaucht und habe sie, ihren Sohn und dessen Freund mit Essen beworfen (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid bei summarischer Pr\u00fcfung als im Ergebnis unhaltbar bzw. als ohne Weiteres unzutreffend erscheinen lassen w\u00fcrde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:29", "Checksum": "b06fda03157594907bdb55bd4b93d64c"}