{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00522_2025-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224822&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4284de4f1a5bbc56b8e56fef59e8c275"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00522"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2025  VB.2024.00522"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2025  VB.2024.00522"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2025  VB.2024.00522"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen Staatsangeh\u00f6rigen mangels Vorliegen eines nachehelichen oder pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls.] Die kinderlos gebliebene Ehe mit einer slowenischen Staatsangeh\u00f6rigen wurde rechtskr\u00e4ftig geschieden, weshalb ein freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art.7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA entf\u00e4llt (E. 3.1 und 3.2). Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 AIG ist ausgeschlossen, da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat (E. 3.4). Ein nachehelicher H\u00e4rtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist nicht gegeben. Der Beschwerdef\u00fchrer ist unter Ber\u00fccksichtigung der sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration nicht in besonderem Mass integriert in der Schweiz (E. 4.3). Sodann verf\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht \u00fcber intakte Chancen f\u00fcr eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (E. 4.4). Die Beziehung zu seiner neuen Partnerin ist nicht als rechtlich gesch\u00fctztes Konkubinat zu qualifizieren, weshalb die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus Art. 8 EMRK ausgeschlossen ist. Ohnehin ist fraglich, ob die neue Partnerin des Beschwerdef\u00fchrers ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, was jedoch offen bleiben kann (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:13", "Checksum": "c31b2b843317946915a62aa73f5571f8"}