{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00525_2026-05-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225936&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "724d8f74af9d650b8883ba0391e1c745"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:48", "Num": [" VB.2024.00525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.05.2026  VB.2024.00525"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.05.2026  VB.2024.00525"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.05.2026  VB.2024.00525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Auf dem Grundst\u00fcck in Hanglage ist geplant, anstelle des bestehenden Einfamilienhauses zwei Mehrfamilienh\u00e4user mit insgesamt acht Wohnungen sowie einer Tiefgarage zu erstellen. Erschliessung (E. 3). Fuss- und Fahrwegrecht (E. 3.3). Verkehrssicherheit (E. 3.4). Baumasse (E. 4). Im Streit liegt die Frage, wie der gewachsene Boden verl\u00e4uft und wie auf dessen Grundlage die Baumasse \u2013 hinsichtlich des projektierten Hauses A \u2013 berechnet werden soll (E. 4.3.4). Interpolationen im Bereich des Grundrisses abzubrechender Geb\u00e4ude sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Ebenso k\u00f6nnen H\u00f6henkoten ausserhalb des Grundrisses solcher Geb\u00e4ude in Betracht gezogen werden. Infolge des dynamischen Verst\u00e4ndnisses des gewachsenen Bodens ist es sodann grunds\u00e4tzlich hinzunehmen, dass ein Neubau aufgrund einer fr\u00fcheren Aufsch\u00fcttung eine gr\u00f6ssere H\u00f6he erreichen kann als ein vorbestehendes, abzubrechendes Geb\u00e4ude. Es handelt sich jedoch vorliegend aufgrund des unregelm\u00e4ssigen Verlaufs des Terrains in Hanglage sowie der k\u00fcnstlich vorgenommenen Aufsch\u00fcttungen gerade nicht um eine \"mehr oder weniger regelm\u00e4ssige Gel\u00e4ndemodulation\". Es sprengt vorliegend den Rahmen einer zul\u00e4ssigen Interpolation, ausschliesslich bei einer Aufsch\u00fcttung anzusetzen, die sich mit einer Kote als einzigem Referenzpunkt in erheblicher Entfernung zum abzubrechenden Geb\u00e4ude befindet. Die Beschr\u00e4nkung auf lediglich zwei H\u00f6henkoten insbesondere an der Westfassade des Hauses A, wobei eine davon mehrere Meter ausserhalb des abzubrechenden Geb\u00e4udes auf einer offensichtlich unnat\u00fcrlichen Erh\u00f6hung liegt, erweist sich als nicht vertretbar. Es besteht offenkundig Anlass f\u00fcr eine weitergehende Differenzierung der zugrunde zu legenden Terrainverh\u00e4ltnisse und folglich auch der Berechnung der Baumasse (E. 4.3.5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:48", "Checksum": "b07e5530ed9bb5cddb85dae4bd94340e"}