{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00526_2024-10-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224412&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2da05f42d3b7c5c655fd494120aa11d0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00526"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.10.2024  VB.2024.00526"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.10.2024  VB.2024.00526"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.10.2024  VB.2024.00526"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Durchsetzungshaft (GI24028) | Verl\u00e4ngerung Durchsetzungshaft: Verhaltens\u00e4nderung; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Dass sich der Beschwerdef\u00fchrer nun bei der Reisepapierbeschaffung etwas kooperativer gezeigt hat, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr geeignet erschiene, dieses Ziel zu erreichen. Da sich noch zeigen muss, ob sich das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers bereits ausreichend ge\u00e4ndert hat, um die Landesverweisung zu vollziehen, bleibt die Durchsetzungshaft nach wie vor einziges Mittel. Die Beh\u00f6rden sind weiterhin auf die Mitwirkung zur freiwilligen Ausreise angewiesen (E. 3.2). Ein milderes Mittel ist aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdef\u00fchrers im Urteilszeitpunkt nicht ersichtlich (E. 3.3). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdef\u00fchrers scheint mittlerweile angespannt zu sein, ist aber in gewissem Masse auch zu relativieren. Es macht den Anschein, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch die Haft belastet wird, dies unterscheidet seine Situation aber nicht von derjenigen anderer inhaftierten Personen. Dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsf\u00e4hig w\u00e4re, erschliesst sich nicht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchrt nicht dazu, dass die Verl\u00e4ngerung der Durchsetzungshaft als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erschiene (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:49", "Checksum": "6b817350ae787174e534e2bbc289f17e"}