{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00534_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224741&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b3b9a2bd9a759788b789501fa8834f3e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00534"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00534"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00534"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00534"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonswechsel | Die Beschwerdef\u00fchrerin geht aktuell einer (unbefristeten) Erwerbst\u00e4tigkeit nach, die es ihr erm\u00f6glicht, f\u00fcr ihren und den Lebensbedarf ihres Sohns ohne finanzielle Unterst\u00fctzung des Sozialamts aufzukommen. Die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, dass die gesuchstellende Person nicht arbeitslos ist, ist folglich gegeben (E. 3.1). Die Losl\u00f6sung von der Sozialhilfe erscheint nachhaltig bzw. die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdef\u00fchrerin g\u00fcnstig, sodass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegenw\u00e4rtig nicht (mehr) erf\u00fcllt ist. Demnach ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG gegeben (E. 3.2). Weil w\u00e4hrend eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den Ursprungskanton ersucht werden muss, ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine g\u00fcltige Aufenthaltsbewilligung, trotz Ablauf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin im Kanton Neuenburg erf\u00fcllt. Ist die gesuchstellende Person in einem solchen Fall \u2013 wie hier \u2013 bereits w\u00e4hrend des h\u00e4ngigen Gesuchs um Kantonswechsel umgezogen, ist jedoch vom Zielkanton zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung bzw. die Erteilung einer Bewilligung erf\u00fcllt sind (E. 3.3). Der Beschwerdef\u00fchrerin kommt ein Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu (E. 3.4). Gutheissung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:17", "Checksum": "27161aa5b4f3d7c07b02df7685e12193"}