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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00535
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Männedorf,
vertreten durch RA E
und/oder RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend Verpflichtungskredit
zur Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück Kat.-Nr. 8188 an der
Seestrasse,
hat sich
ergeben:
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Männedorf veröffentlichte am
24. Mai 2024 einen Beleuchtenden Bericht zu der auf den 24. Juni 2024
angesetzten Gemeindeversammlung. Als Traktandum vier führte der Bericht das
Geschäft "Verpflichtungskredit zur Ausübung eines Vorkaufsrechts am
Grundstück Kataster-Nr. 8188 an der Seestrasse" auf. Ebenfalls am 24. Mai
2024 publizierte der Gemeinderat Männedorf zu diesem Geschäft eine
Medienmitteilung.
II.
A, B, C und D gelangten mit Stimmrechtsrekurs vom 29. Mai
2024 an den Bezirksrat Meilen und beantragten, es sei festzustellen, dass der
Beleuchtende Bericht und die Medienmitteilung rechtswidrig, unvollständig und
unzutreffend seien. Das vierte Traktandum der Gemeindeversammlung sei deshalb
abzusetzen und der Gemeinderat Männedorf sei vorsorglich anzuweisen, dieses von
der Traktandenliste zu streichen. Zudem habe der Gemeinderat Männedorf einen in
der Sache eingeholten Bericht einer Anwaltskanzlei in der ursprünglichen
Originalfassung zugänglich zu machen.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 wies der Bezirksrat
Meilen den Antrag auf vorsorgliche Streichung des vierten Traktandums von der
Traktandenliste der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2024 ab.
An der Gemeindeversammlung nahmen die Stimmberechtigten
den Antrag des Gemeinderats Männedorf auf Ausübung des Vorkaufsrechts, auf
Beauftragung des Gemeinderats mit Ausübung und Vollzug des Vorkaufsrechts im
Sinn eines Verhandlungs- und Prozessführungsmandats und auf Bewilligung eines
Verpflichtungskredits von maximal Fr. 2 Millionen durch Handerheben mit
einzelnen Gegenstimmen an.
Mit Beschluss vom 2. September 2024 wies der
Bezirksrat Meilen den Rekurs vom 29. Mai 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I)
und erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A, B, C und D führten dagegen am 11. September 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Meilen aufzuheben und die
Angelegenheit an den Bezirksrat zurückzuweisen, eventualiter sei die
Stimmrechtsbeschwerde gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie,
es seien die Akten des Bezirksrats Meilen beizuziehen, unter Einschluss der
ihnen nicht zur Einsicht vorgelegten "Geheimakten".
Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 17. September
2024 auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Männedorf schloss am 23. September
2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiterer
Eingabe vom 30. September 2024 hielten A, B, C und D an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen
Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).
1.2 Die
Beschwerdeführenden sind als Stimmberechtigte der Gemeinde Männedorf gestützt
auf § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 lit. a VRG zur
Beschwerde legitimiert. Ob die Beschwerdeführenden 3 und 4 nach wie vor in
Männedorf Wohnsitz haben und stimmberechtigt sind und ob ihre Legitimation mit
einem Umzug wegfiele, kann offengelassen werden (vgl. dazu Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21a N. 10;
BGr, 28. Mai 2014, 1C_149/2014, E. 1.2, und 22. Mai 2020,
1C_39/2019, E. 1.2.2 mit Hinweis auf Art. 89 Abs. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 sind unstrittig weiterhin Stimmberechtigte der
Gemeinde Männedorf.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen eine unzulässige Beschränkung ihres
Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz und damit eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.2 Nach § 8
Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, berechtigt, in
die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das Einsichtsrecht
bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder
beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden
müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind namentlich
dann möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme wesentliche öffentliche
oder schutzwürdige private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 VRG; Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 3 und 7 ff.;
Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, N. 242).
§ 8 VRG betrifft das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines
hängigen bzw. noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl.
Griffel, § 8 N. 5 ff.). Die Bestimmung findet ihre Entsprechung
in § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4), wonach sich das Recht auf
Zugang zu Information in nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verwaltungs(justiz)verfahren nach dem massgeblichen Verfahrensrecht – und damit
nicht nach dem IDG – richtet. Als persönlichkeitsbezogenes Grundrecht hat das
Akteneinsichtsrecht tendenziell mehr Gewicht im Rahmen der Abwägung mit
entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen als der im
Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (LS 101) wurzelnde Transparenzanspruch (vgl.
auch § 1 Abs. 2 lit. a IDG und zum Ganzen Griffel, § 9 N. 4).
2.3
2.3.1
Zu prüfen ist vorab die von der Vorinstanz in Anwendung von § 9 Abs. 1
VRG verweigerte Einsicht in die Aktenstücke Nr. 10, 11, 24 und 25 des
Beschwerdegegners. Bei Aktenstück Nr. 10 handelt es sich um ein mit
"Präsentation Schwerpunktthema Gemeinderat Vorkaufsrecht Seegrundstück
Kat.-Nr. 8188" bezeichnetes Dokument, Aktenstück Nr. 11 ist ein
Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 17. April 2024, Aktenstück Nr. 24
ist ein Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 24. Juni 2024 und Aktenstück
Nr. 25 ist eine Aufgabequittung der Post.
Zu beachten ist vorliegend § 43
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1), wonach
Verhandlungen von Behörden nicht öffentlich sind. Diese Bestimmung führt bei
Verhandlungen von Behörden zu einem generellen Ausschluss des
Öffentlichkeitsprinzips (vgl. Benjamin Schindler, in: Tobias Jaag/Markus
Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich
etc. 2017 [Kommentar GG], § 43 GG N. 1). Die dabei vom Gesetzgeber
zum Ausdruck gebrachte Gewichtung der Geheimhaltungsinteressen ist auch bei der Interessenabwägung gemäss § 9
Abs. 1 VRG im Rahmen eines hängigen bzw. noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens zu
berücksichtigen. Mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 43
GG sollen namentlich ideale Rahmenbedingungen für die Meinungsbildung und
Entscheidfindung im Kollegium geschaffen werden. Die Vertraulichkeit der
Beratung soll eine offene Arbeitsatmosphäre erzeugen, welche gegenseitige
Kritik und das Aussprechen eigener Zweifel erleichtert (vgl. Schindler, § 43
N. 2). Erfasst von der Bestimmung sind Behörden im Sinn von
Kollegialorganen mit Entscheidbefugnissen (vgl. Schindler, § 43 N. 3),
was auf den Beschwerdegegner zutrifft.
2.3.2
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der
Entscheidfindung zum Nachteil der Beschwerdeführenden (bzw. überhaupt) auf die
Akten Nr. 10, 11 und 24 abgestellt hat. Vielmehr hat sie sich für die
Überprüfung der öffentlichen Willensbildung und der Stimmabgabe auf den Beleuchtenden
Bericht vom 24. Mai 2024 und die Medienmitteilung gleichen Tages
abgestützt. Das private Interesse an der Einsicht in die Aktenstücke Nr. 10,
11, und 24 ist deshalb eher gering. Dem Aktenstück Nr. 25 kommt keine eigenständige
Bedeutung zu, enthält es doch lediglich die Postquittung betreffend den Versand
der in Aktenstück Nr. 24 protokollierten Beschlüsse. Demgegenüber besteht
ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit am Schutz des Sitzungsgeheimnisses
und damit an der freien behördlichen Willensbildung. Dieses überwiegt unter den
hier gegebenen Umständen in Bezug sowohl auf die anbegehrte Einsicht in die beiden
Sitzungsprotokolle als auch auf jene in die Folienpräsentation. Letztere diente
als schriftliche Beratungsgrundlage (vgl. VGr, 20. September 2021,
VB.2021.00416, E. 4.4) und stellt ein verhandlungsnahes, grundsätzlich
ebenfalls vertrauliches Dokument dar (vgl. zum Ganzen Schindler, § 43 N. 5 f.).
2.4 Die
Vorinstanz hat weiter die Einsicht in das Aktenstück Nr. 20 des
Beschwerdegegners verweigert. Es handelt sich um ein Einschreiben der Gemeinde
Männedorf an die Eigentümerin des Grundstücks Kataster-Nr. 8188 betreffend
Voranzeige der Ausübung eines Vorkaufsrechts. Auch hier ist nicht erkennbar,
dass bei der vorinstanzlichen Entscheidfindung auf dieses Dokument abgestellt wurde,
und sind die privaten Einsichtsinteressen deshalb eher gering. Gleichzeitig
sind schutzwürdige private Interessen vorhanden, die der Akteneinsicht entgegenstehen.
So wird im Schreiben auf verschiedene vertrauliche Informationen eingegangen,
die Gegenstand des privaten, das Grundstück Kataster-Nr. 8188 betreffenden
Vertrages sind. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind nicht Parteien dieses
Vertragsverhältnisses. Die Gewichtung und Abwägung der Interessen ergibt hier deshalb
überwiegende schutzwürdige Interessen der Vertragsparteien (zumindest der Parzelleneigentümerin)
an der Verweigerung der Akteneinsicht.
2.5 Schliesslich
verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten Nr. 1,
2, 3, 4, 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 16. Auch das ist nicht zu beanstanden. Das
Aktenstück Nr. 2 ist der das Grundstück Kataster-Nr. 8188 betreffende
Vertrag. Diesen hat der Beschwerdeführer 4 in seiner Funktion als Vizepräsident
des Verwaltungsrates der G AG selbst unterzeichnet. Bei den Aktenstücken Nr. 1,
3, 4, 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 16 handelt es sich um zwischen dem
Beschwerdeführer 4 und verschiedenen Personen geführte Korrespondenz (bzw. um
Kopien derselbigen zu Handen Dritter). Gemäss unbestrittenen Angaben des
Beschwerdegegners wurde zudem der Beschwerdeführerin 3 in ihrer Funktion als
Verwaltungsrätin der G AG noch vor Ausübung des Vorkaufsrechts und unter
Verwendung eines vollständigen Aktenverzeichnisses Einsicht in die Akten Nr. 1–18
gewährt (mit Ausnahme der Aktenstücke Nr. 10 und 11). Zumindest den
Beschwerdeführenden 3 und 4 waren somit Existenz und Inhalt der genannten
Aktenstücke ohne Weiteres bekannt. Den Beschwerdeführenden widerfuhr insofern
kein Nachteil durch die Einsichtsverweigerung, "Geheimakten" liegen
nicht vor. Im Übrigen ist wiederum nicht erkennbar, dass die Vorinstanz für die
Entscheidfindung auf die fraglichen Aktenstücke abgestellt hat.
2.6 Nach dem
Gesagten ist keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erkennbar. Sollten
die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sinngemäss vollständige Akteneinsicht verlangen, ist ihr
Ersuchen abzulehnen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden rügen weiter eine unzureichende Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids. Dieser setze sich insbesondere nicht hinreichend
mit der ungenügenden Information des Gemeinderats über die Nachteile der
Vorlage sowie über die Frage nach dem Vorliegen eines Vorkaufsfalles
auseinander.
3.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das
Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass
die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 I
232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).
3.3 Die
Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid genügen, damit sich die
Beschwerdeführenden über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache weiterziehen konnten. Namentlich hält die Vorinstanz fest,
die Frage betreffend das Vorliegen eines Vorkauffalls (und damit eines
Veräusserungsvorgangs) sei in einem anderen Verfahren zu klären und die
Stimmberechtigten seien durch den Beschwerdegegner hinreichend darüber
informiert worden, dass dieser Punkt strittig sei. Eine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
4.
4.1 Die
in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie
Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 1 und 2
BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der
Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder
in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit
Hinweisen). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6
Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen
freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern (lit. a) und eine
von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (lit. b).
4.2 Aus Art. 34
Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und
zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. In Bezug
auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse
Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der
Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen,
in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit
zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und
darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum
Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Diesem Erfordernis genügen
Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und
beachtliche Gründe für diese sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der
Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine
Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht
unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die
Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht
alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden
können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der
Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der
Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für die
Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (BGE 139 I 2 E. 6.2,
138 I 61 E. 6.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00382, E. 4.2).
Gemäss § 64a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. a
GPR ist in diesem Sinn in einer Versammlungsgemeinde zu jeder
Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher
Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder Abstimmungsbüchlein
genannt) zu verfassen, in dem die Vorlage erläutert wird und die wesentlichen
Vor- und Nachteile der Vorlage (lit. a), die Anträge der Exekutivorgane
und der Rechnungsprüfungskommission (lit. b) und die Abstimmungsempfehlung
der vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c) genannt werden. Auch gemäss
§ 19 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS
131.1) ist der Gemeinderat im Hinblick auf die Gemeindeversammlung gehalten, einen
Beleuchtenden Bericht zu verfassen, welcher in der gebotenen Kürze über alle
für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte informiert, sachlich abgefasst
und gut verständlich ist (Alain Griffel, Kommentar GG, § 19 GG N. 5 ff.).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdegegner habe die
Stimmberechtigten nicht verfassungs- und gesetzeskonform orientiert und
informiert. Im Beleuchtenden Bericht und in der Medienmitteilung werde auf den
Streitpunkt, ob überhaupt ein Vorkaufsfall vorliege, nicht näher hingewiesen.
Es werde zu Unrecht verschwiegen, dass der Beschwerdegegner schon am 8. Januar
2024 Kenntnis vom "Vertrag sui generis" erhalten habe, dass deshalb
die Fristwahrung für die Ausübung des Vorkaufsrechts strittig sei und dass der
entsprechende Vertrag die Übertragung der Parzelle Kataster-Nr. 8188 nicht
im Rahmen eines Veräusserungsvorgangs vorgesehen habe. Es werde irreführend von
einem "Kaufvertrag", von "Zukauf" und von
"Veräusserung" sowie "Verkäuferschaft" gesprochen. Es fehle
jeder Hinweis darauf, dass der Vertrag ein Ganzes sei und nicht in
Teilleistungen zerlegt werden könne. Verschwiegen worden sei auch, dass die
Parteien den Vertrag zwischenzeitlich aufgelöst hätten. Kein Wort finde sich
dazu, dass das Grundstück künftig zulässigerweise landwirtschaftlich genutzt
werde. Irreführend sei die Behauptung, dass (nur) mit der Ausübung des
Vorkaufsrechts der Verbleib in der Freihaltezone gesichert werden könne. Der
Beleuchtende Bericht gehe damit gesetzeswidrig nicht auf die wesentlichen
Nachteile der Vorlage ein.
5.2 Die
Information der Stimmberechtigten im Beleuchtenden Bericht vom 24. Mai
2024 und in der Medienmitteilung gleichen Datums ist nicht zu beanstanden. Die
in den Augen der Beschwerdeführenden zu Unrecht verschwiegenen oder falsch
dargestellten Punkte beziehen sich auf die rechtliche Qualifizierung des
Vertrags vom 5. Januar 2024 und die damit zusammenhängende Frage, ob ein
Vorkaufsfall vorliege. Hierzu hält der Beleuchtende Bericht unter dem Titel
"Was gilt es im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts sonst noch zu
beachten?" Folgendes fest: Die Parteien des Kaufvertrages seien der
Auffassung, dass die Gemeinde und der Kanton als aus § 64 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) Berechtigte das
Vorkaufsrecht nicht ausüben könnten, da die Handänderung des Grundstücks
Kataster-Nr. 8188 Teil eines Gesamtvertrags mit Architekturleistungen der
Verkäuferschaft sei und das Grundstück zudem zum Umschwung der Bauten an der
Seestrasse 184/186 werde. Der Gemeinderat sei hier anderer Auffassung. Im
Streitfall hätten die Gerichte darüber zu befinden, weshalb nicht nur um ein
entsprechendes Verhandlungsmandat, sondern auch um ein Prozessführungsmandat
ersucht werde, sollten die Verhandlungen scheitern und letztlich der Rechtsweg
zur Durchsetzung des Vorkaufsrechts beschritten werden müssen.
Der Beschwerdegegner spricht damit im Beleuchtenden Bericht
tatsächlich von einem Kaufvertrag. Er weist aber gleichzeitig darauf hin, dass
die Vertragsparteien anderer Meinung seien und entgegen der Auffassung des
Gemeinderats von einer Handänderung im Rahmen eines Gesamtvertrags mit
Architekturleistungen ausgingen. Damit wurde er seiner Verpflichtung zu
korrekter und zurückhaltender Information gerecht. Er war nicht gehalten, jedes
von den Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihres Standpunkts verwendete Argument
zu erwähnen. Für eine diesbezüglich freie Willensbildung und unverfälschte
Stimmabgabe war vorliegend nur (aber immerhin) Voraussetzung, dass die
Stimmberechtigen im Wissen um das Vorhandensein verschiedener Standpunkte und
der daraus folgenden Möglichkeit einer Rechtsstreitigkeit ihre Stimme abgeben
konnten. Die Bezifferung möglicher Prozesskosten war entgegen dem Dafürhalten
der Beschwerdeführenden nicht nötig, zumal diese allfälligen Folgekosten nicht
zuverlässig abschätzbar (gewesen) wären. Das Gleiche gilt für mögliche
Sicherheitskosten (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 4.8).
Auf die Rückabwicklung des "Vertrags sui generis", die nach der
Abfassung des Beleuchtenden Berichts erfolgte, wurde an der Gemeindeversammlung
hingewiesen.
Der Umstand, dass die Medienmitteilung vom 24. Mai 2024
auf die dargestellten Differenzen zu der Frage eines Vorkaufsfalls nicht
hinweist, führt schliesslich zu keinem anderen Ergebnis. Wie gesehen, wird den
Behörden bei ihrer Informationstätigkeit im eigenen Gemeinwesen
rechtsprechungsgemäss eine gewisse Überspitzung zugestanden und keine
Neutralität gefordert, solange – wie hier – die Gebote der Wahrheit und der
Sachlichkeit gewahrt bleiben (vgl. vorne E. 4.2).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine
Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.
Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden
Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen.