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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00536
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
I.
Der 1979 geborene deutsche Staatsbürger A (nachfolgend
der Beschwerdeführer) hielt sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit von
November 2003 bis Januar 2006 erstmals in der Schweiz auf. Nach seiner erneuten
Einreise erteilte ihm das Migrationsamt am 28. Januar 2008 gestützt auf
einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine bis am 13. Oktober 2012 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 12. März
2013 wieder verlassen hatte, kehrte er am 15. April 2013 zurück und war
vom 15. Mai 2013 bis am 12. August 2013 im Meldeverfahren geregelt.
Aus seiner Beziehung mit der Schweizerin C ging 2013 der Sohn D hervor. Die
Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde am 9. Oktober 2014 gerichtlich
festgestellt.
Am 15. Oktober 2013
erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine bis am 14. April 2018
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit. Mit Gesuch vom 23. Mai 2018 beantragte er die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund seiner unbekannten
Wohnadresse konnte das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers jedoch
nicht behandeln. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 21. Juni
2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das
Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wegen fehlender Mitwirkung ab und
den Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2023 aus der Schweiz weg. Nachdem der
Beschwerdeführer zunächst unrechtmässig in der Schweiz verblieben und
zwischenzeitlich verhaftet und polizeilich befragt worden war, meldete er sich
per 7. November 2023 nach E (Deutschland) ab. Bereits am 17. Oktober
2023 gab er dem Migrationsamt bekannt, seine Schweizer Partnerin F heiraten zu
wollen.
In der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer folgende strafrechtliche
Verurteilungen:
-
Strafbefehl des Verhöramts Obwalden vom 3. März 2009: Fahren
in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; Strafe: (bedingte) Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.- sowie Busse von Fr. 1'200.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember
2013: Drohung sowie versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;
Strafe: (teilbedingte) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2015:
Freiheitsberaubung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafe:
(bedingte) Freiheitsstrafe von 10 Monaten;
-
Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
4. April 2016: Drohung; Strafe: Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
-
Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
8. Juni 2017: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sowie
Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht; Strafe: Busse von
Fr. 350.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai
2021: Fahren in fahrunfähigem Zustand; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 100.- sowie Busse von Fr. 1'200.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April
2022: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer
Amtshandlung sowie Sachbeschädigung; Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe von 120 Tagen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 19. Juli
2022: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Strafe: (bedingte) Geldstrafe
von 80 Tages-
sätzen zu je Fr. 50.- als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 3. Mai
2021 und vom 18. April 2022;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. September
2023: Fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt; Strafe: Busse von Fr. 1'000.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November
2023: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges
trotz Entzug des Ausweises, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall; Strafe:
Freiheitsstrafe von 120 Tagen, Busse von Fr. 500.-.
Nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2023
verhaftet worden war, erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. November
2023 ein ab 2. Dezember 2023 bis am 1. Dezember 2025 gültiges
Einreiseverbot gegen ihn. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nach wie vor am
Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Migrationsamt wies den Beschwerdeführer
noch am 30. November 2023 aus der Schweiz weg, verlängerte die ihm
gesetzte Ausreisefrist nach seiner Haftentlassung jedoch bis am 11. Dezember
2023.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als
Nichterwerbstätiger bzw. zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Partnerin. Am 11. Januar
2024 beantragte er erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
erwerbslosen Aufenthalt und gab an, am 10. Januar 2024 von E zugezogen zu
sein.
Mit Verfügung vom 21. März 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und ihn per 20. April
2024 aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 16. Juli 2024 ab und sie setzte dem
Beschwerdeführer erneut Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. August
2024.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zu erteilen. Ferner sei ihm sowohl für
das vorinstanzliche wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2 Dass sich
der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann,
ist unbestritten.
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer ersuchte ursprünglich um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätiger bzw. zwecks Verbleibs
bei seiner Schweizer Partnerin. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte er
der Vorinstanz einen ab 15. April 2024 gültigen, unbefristeten
Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis der G GmbH in H ein. Die Vorinstanz prüfte
daher zu Recht auch, ob dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Arbeitnehmer ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zusteht.
2.3.2
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung
des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der
Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw.
im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1
Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1
mit Hinweisen).
2.3.3
Der Beschwerdeführer erwirtschaftete in der Zeit vom 15. April 2024
bis am 14. Juni 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'281.60
pro Monat (abzüglich Quellensteuer, inklusive Ferienentschädigung und Anteil
des 13. Monatslohns) und ist soweit ersichtlich weiterhin für die G GmbH
tätig. Er hat deshalb gestützt auf das FZA grundsätzlich einen
Anwesenheitsanspruch in der Schweiz.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA darf
dieser Anspruch jedoch durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine
strafrechtliche Verurteilung insofern zum Anlass für eine aufenthaltsbeendende
Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5
Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.;
BGE 129 II 215 E. 7; BGr, 4. Februar 2021, 2C_873/2020, E. 4.3).
Bei Art. 5 Anhang I FZA kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an
(BGE 130 II 176 E. 4.2 mit Hinweisen). Verlangt wird eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erneut stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen
wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen an die freizügigkeitsrechtlich
noch in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Mit dem
Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere
Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit
auszuschliessen sein müssen (BGE 130 II 176 E 4.3.1 mit Hinweisen). Auch
Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte können
einschränkende Massnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA begründen. Eine Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich genommen
nicht geeignet sind, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen, kann aufgrund ihrer hohen
Anzahl eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit
weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGr, 20. September 2023,
2C_836/2021, E. 5.4; BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020, E. 3.2
mit Hinweis). Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts
entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem
Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen;
diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens
überein (vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_237/2015, E. 2.2;
BGE 130 II 176 E. 3.4.1).
2.4.2
Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, der Beschwerdeführer habe in der
Zeit von März 2009 bis November 2023 in zehn Straferkenntnissen
Freiheitsstrafen von umgerechnet insgesamt zwei Jahren und zweieinhalb Monaten
sowie Bussen von total Fr. 4'250.- erwirkt. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Delikte über einen Zeitraum von 14 ¾ Jahren verübt
habe, könne auf eine erhebliche kriminelle Energie geschlossen werden, zumal er
alle Taten als Erwachsener begangen habe. Den Akten zufolge lasse sich zu den
durch ihn verübten Delikten unter anderem entnehmen, dass er gedroht habe, der
Ehefrau eines für seinen damaligen Haftfall zuständigen Staatsanwalts etwas
anzutun. Ferner habe er den Lauf einer Spielzeugpistole gegen einen Polizisten
gerichtet, sodass sich dieser gezwungen sah, von einem Balkon
hinunterzuspringen. Weiter habe er sich in alkoholisiertem Zustand renitent
gegenüber vier Securitas-Mitarbeitern gezeigt, die ihn aufgefordert hätten,
einen Zug zu verlassen. Seine Polizeizelle habe der Beschwerdeführer mit Blut
und Exkrementen beschmiert. Überdies habe er seine vormalige Partnerin und
Mutter seines Sohnes am 7. November 2014 anlässlich eines Streits in der
gemeinsamen Wohnung mit Handschellen an einen Radiator gekettet, was eine
Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nach sich gezogen habe. Der
Beschwerdeführer habe zudem diverse Strassenverkehrsdelikte begangen und
dadurch wiederholt eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter
geschaffen. Aktuell seien zwei weitere Strafverfahren gegen ihn hängig.
Die anhaltende Straffälligkeit des Beschwerdeführers
ungeachtet Verurteilungen, vollzogener Strafen und (teilweise verlängerter)
Probezeiten zeuge von einer Unverbesserlichkeit sowie Gleichgültigkeit
gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen
müsse von einer entsprechend hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer habe vom 18. Dezember 2023 bis am 14. März 2024
seine mittlerweile sechste stationäre Alkoholentzugs- und Entwöhnungstherapie
gemacht, während der es zu zwei Konsumereignissen gekommen sei. Da er die
Klinik in einem Zustand der "verbleibenden Unsicherheiten in stark
belastenden oder lang andauernden Anforderungssituationen mit einer
konsekutiven Gefährdung der Abstinenz" verlassen habe, sei eine künftige
Delinquenz nach erneutem, übermässigem Alkoholkonsum durch den Beschwerdeführer
nicht ausgeschlossen. Sein Verhalten stelle daher eine tatsächliche und
hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit dar und es bestehe mit Blick auf die erwähnte Rückfallgefahr ein
erhebliches öffentliches Interesse, dass der Beschwerdeführer das Land
verlasse.
2.4.3
Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, die beiden Strafentscheide aus
den Jahren 2009 und 2013 seien aus dem Strafregister gelöscht worden. Ferner
sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen einer im November 2014 begangenen
Freiheitsberaubung sowie wegen anfangs Januar 2015 begangener Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte offensichtlich nicht hinreichend aktuell, um
daraus eine aktuelle, hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu folgern. Zur Begründung hiervon reichten dagegen die
im Nachgang erwirkten Strafbescheide von der Schwere her nicht aus. So sei die
Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund einer am 4. April 2016
begangenen Drohung ebenfalls nicht mehr aktuell genug, während die Busse vom 8. Juli
2017 [recte: 8. Juni 2017] Bagatellcharakter habe und daher faktisch
ausser Betracht falle. Auch der Strafbefehl vom 3. Mai 2021, mittels
welchem er wegen Fahren in fahruntüchtigem Zustand verurteilt worden sei,
vermöge mit der am 18. April 2022 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
120 Tagen geahndeten Straffälligkeit kein aktuelles Fernhalteinteresse zu
begründen. Demgegenüber falle die mit Strafbefehl vom 19. Juli 2022
geahndete Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gänzlich ausser Betracht.
Der durch ihn begangene fahrlässige rechtswidrige Aufenthalt stelle bereits
aufgrund der Deliktsart keine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung dar. Einen solchen Schluss erlaube auch die Verurteilung wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht, zumal die verletzten
Rechtsgüter im Sinn der Rechtsprechung nicht als schwerwiegend gelten. Für die
Einschränkung seiner Freizügigkeitsrechte bedürfe es daher einer sehr hohen
Rückfallwahrscheinlichkeit, welche nicht vorliege. Entsprechend habe die
zuständige Staatsanwaltschaft für die nach dem 1. Oktober 2016 begangenen
Taten auf eine fakultative Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) verzichtet.
Der Beschwerdegegner sei daher gar nicht berechtigt, ihm den Aufenthalt in der
Schweiz zu verweigern, da dies gegen das Dualismusverbot verstosse. Eines der
beiden hängigen Strafverfahren gegen ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung
sei zudem bereits eingestellt worden.
2.4.4
Eine Landesverweisung ist gegenüber Staatsbürgern von EU-Staaten nicht
ausgeschlossen, denn das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten
Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen
Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und
andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich
evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 55,
E. 3.3).
Da die alleinige Existenz einer
strafrechtlichen Verurteilung eine Landesverweisung nicht automatisch begründen
kann, haben die Strafgerichte in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls
nach den dargelegten Kriterien in der konkretisierenden Anwendung des
Bundesrechts jeweils zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA der Landesverweisung entgegensteht oder diese hindern kann (vgl. BGr,
22. Mai 2019, 6B_378/2018, E. 3.9). In diesem Zusammenhang soll das
Dualismusverbot vermeiden, dass zwei unterschiedliche staatliche Behörden,
nämlich die Strafbehörden und die Migrationsbehörden, sich mit den Folgen des
deliktischen Verhaltens für den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person
befassen. Hat der Strafrichter das deliktische Verhalten beurteilt und von einer
Landesverweisung abgesehen, auch wenn die Motive des Strafrichters für den
Verzicht auf die Landesverweisung nicht verständlich sein mögen oder die
Möglichkeit der Landesverweisung schlicht übersehen wurde, können die
Migrationsbehörden diesbezüglich die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
der betroffenen Person nicht mehr widerrufen. Andernfalls würde der Dualismus
von strafrechtlicher Landesverweisung und administrativer Wegweisung wieder
eingeführt und es bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile (vgl. BGr, 9. November
2023, 2C_305/2023, E. 4.4). Die Kompetenz der Migrationsbehörden, eine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für vor dem 1. Oktober 2016
begangene Delikte zu widerrufen, bleibt indes erhalten, wenn sich einem
Strafurteil (bezüglich der nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte)
keine Begründung entnehmen lässt, wonach die vor dem 1. Oktober 2016
begangenen Delikte bei der Prüfung der Landesverweisung einbezogen worden
wären. Praxisgemäss ist dies dann der Fall, wenn sich weder der
Urteilsbegründung noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft irgendein Hinweis zur
Landesverweisung entnehmen lässt oder aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem
1. Oktober 2016 begangenen Delikts davon auszugehen ist, dass auch eine
fakultative Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde
(vgl. BGr, 9. November 2023, 2C_305/2023, E. 4.7 mit Hinweis auf
BGE 146 II 321 E. 5.1; BGE 146 II 49 E. 5.6; BGr, 16. März
2021, 2C_657/2020, E. 2.3.1 und E. 2.4).
2.4.5
Vorliegend setzten sich die Strafbehörden soweit in den Akten ersichtlich
zu keinem Zeitpunkt mit der Thematik der Aussprache einer fakultativen
Landesverweisung gegenüber dem Beschwerdeführer auseinander. Sämtliche
Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem 1. Oktober 2016 erfolgten
durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft, welche die Aussprache einer
fakultativen Landesverweisung nicht in Betracht gezogen zu haben scheint.
Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Anrufung des Dualismusverbots nichts
zu seinen Gunsten ableiten und die Migrationsbehörde kann eine uneingeschränkte
Prüfung seiner Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz vornehmen. Vor diesem
Hintergrund kann die Frage offengelassen werden, ob das Dualismusverbot in
Fällen, in welchen über eine erneute Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
befinden ist, überhaupt rechtsverbindliche Wirkung für die zuständige
Migrationsbehörde entfalten kann.
2.4.6
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche
und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, hat eine
Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens zu erfolgen. Dabei dürfen auch
die länger zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers
mitberücksichtigt werden, sofern die diesen zugrunde liegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellt. Dies gilt auch, wenn die Verurteilungen so
alt sind, dass sie von Amtes wegen entfernt werden mussten und daran keine
Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGr, 22. Januar 2021,
2C_556/2020, E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4.7
Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, verstiess der
Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt gegen die Schweizer
Rechtsordnung. Die durch ihn begangenen Delikte richteten sich gegen
verschiedene Rechtsgüter, unter anderem gegen die körperliche Integrität
Dritter, so etwa durch die durch den Beschwerdeführer (mehrfach) begangene
(versuchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte oder durch die
Freiheitsberaubung zulasten seiner früheren Partnerin. Von den ihm gegenüber
erlassenen Straferkenntnissen zeigte sich der Beschwerdeführer über mehr als
ein Jahrzehnt hinweg unbeeindruckt, sodass zuletzt eine unbedingte
Freiheitsstrafe ihm gegenüber ausgesprochen werden musste. Von der
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers zeugen seine Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, mittels welcher er sein deliktisches Verhalten stark zu
bagatellisieren versucht. Allerdings wiesen namentlich die durch den
Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikte eine hohe abstrakte Gefährdung auf,
da der Beschwerdeführer teils schwer alkoholisiert ein Motorfahrzeug im
Strassenverkehr lenkte, obschon er dem Polizeirapport vom 25. Oktober 2023
zufolge bereits einen stark schwankenden Gang aufwies. In alkoholisiertem
Zustand verursachte der Beschwerdeführer denn auch am 27. bzw. am
28. November 2023 einen Verkehrsunfall, indem er ohne deren Wissen oder
Einverständnis den Personenwagen seiner Partnerin behändigte und mit hoher
Geschwindigkeit frontal mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, diesem dadurch
die Front abriss und es auf die Gegenfahrbahn stiess, wo das Auto schliesslich
auf einem Tramgleis zu stehen kam. In der Folge beging der Beschwerdeführer,
dessen Führerausweis ihm im Tatzeitpunkt bereits entzogen worden war,
Fahrerflucht. Dass es angesichts dieses Unfallgeschehens zu keinen
Personenschäden und somit nicht zur Verletzung hochrangiger Rechtsgüter kam,
dürfte in erster Linie auf glückliche Umstände zurückzuführen sein.
Dem Beschwerdeführer kann somit
nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, keine relevante Gefährdung für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Seit dem Jahr 2009 beging er
wiederholt Straftaten in alkoholisiertem Zustand, so mindestens viermal (vgl. Strafbefehl
vom 3. März 2009, Strafbefehl vom 3. Mai 2021, Strafbefehl vom 18. April
2022 und Strafbefehl vom 29. November 2023), wobei anhand der Akten nicht
restlos geklärt werden kann, ob er nicht auch weitere Delikte in betrunkenem
Zustand verübt hat. Mit Blick auf die Deliktsdaten ist in den vergangenen
Jahren eine Zunahme der alkoholbedingten Vorfälle festzustellen, weshalb die
von ihm ausgehende Gefährdung als gegenwärtig zu qualifizieren ist. Der
Beschwerdeführer lässt ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine tatsächliche
und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.
Sämtliche – auch stationären – seit dem Jahr 2018 unternommenen
Therapieversuche seinerseits zur Behandlung seines offenkundigen
Alkoholproblems sind bis anhin gescheitert. Es kann somit geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer entweder therapieunwillig oder therapieunfähig ist.
Dies hielt ihn indes nicht davon ab, erneut Straftaten, namentlich
Verkehrsdelikte, in alkoholisiertem Zustand zu verüben. Mit Blick auf die
Schwere des durch ihn begangenen jüngsten (rechtskräftig beurteilten)
Verkehrsdelikts sowie die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers ist ein
aggraviertes Verhalten auszumachen. Angesichts der langen Zeitdauer, in welcher
bis anhin sämtliche Therapieversuche des Beschwerdeführers gescheitert sind,
muss bei ihm in Zukunft auf ein sehr hohes Rückfallrisiko für gleich gelagerte
oder ähnliche Delikte geschlossen werden. Überdies fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer nicht nur in alkoholisiertem, sondern (soweit in den Akten
erkennbar) auch in nüchternem Zustand wiederholt straffällig geworden ist. Auch
aktuell ist nach wie vor ein Strafverfahren wegen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch gegen ihn hängig. Anlässlich seiner jüngsten
Therapie kam es dem Therapiebericht vom 24. April 2024 zufolge im
geschützten Rahmen wiederum zu Konsumrückfällen und einem Austritt mit nach wie
vor fortbestehenden Unsicherheiten und einer konsekutiven Gefährdung der
Abstinenz des Beschwerdeführers. Zur Einstellungsverfügung vom 12. Februar
2024 betreffend ein zweites bis vor Kurzem hängiges Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer ist anzumerken, dass ihm vorgeworfen wurde, am 21. April
2023 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um massgebliche 34
km/h überschritten zu haben. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte
namentlich, weil die zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers
umfangreicherer Ermittlungen bedurft hätte und ihm gegenüber aufgrund seiner
Verurteilung am 23. November 2023 wegen diverser Verkehrsdelikte ohnehin
einzig eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe hätte ausgesprochen werden
können. In den Akten finden sich indes keine Anhaltspunkte für eine
zwischenzeitlich eingetretene Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, welche
auf ein künftiges Wohlverhalten seinerseits schliessen liesse. Im Jahr 2024
trat er per 30. Oktober 2024 seine Haftstrafe in Form der elektronischen
Überwachung [electronic Monitoring, EM] an, weshalb er in diesem Jahr ohnehin
nur beschränkt Gelegenheit hatte, in der Schweiz weitere Delikte zu begehen.
Insgesamt ist eine aktuelle,
hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Beschwerdeführer zu bejahen und aufgrund seiner bisherigen Biografie und
anhaltenden Delinquenz sind auch in Zukunft weitere Delikte zu erwarten, sobald
sein Aufenthalt in der Schweiz erneut legalisiert würde.
2.5
2.5.1
Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung
sowie das mögliche Vorliegen von Vollzugshindernissen.
2.5.2
Aufseiten der öffentlichen Interessen ist angesichts der Anzahl der durch
den Beschwerdeführer begangenen Delikte sowie deren Zunahme in den letzten
Jahren übereinstimmend mit der Vorinstanz von einem erheblichen
Fernhalteinteresse bzw. von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer
Bewilligungsverweigerung auszugehen. Für ein solches spricht auch die nach wie
vor aktuelle Verschuldung des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren
(trotz teilweiser Erwerbstätigkeit) im Umfang von mehr als Fr. 87'000.-
sowie die mangelhafte Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinem in
der Schweiz wohnhaften Sohn. Sanierungsbemühungen seitens des Beschwerdeführers
zur Verbesserung seiner finanziellen Situation sind weder ersichtlich noch
werden solche substanziiert geltend gemacht.
Im Gegensatz zu den Vorbringen
des Beschwerdeführers begründet das ihm gewährte Haftregime in Form des
Electronic Monitoring kein öffentliches Interesse an einem weiteren Verbleib
seinerseits in der Schweiz. Vielmehr erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer
mit Blick auf seinen prekären Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie die
Vorgaben in Ziff. 1.4.3. B) der Richtlinie der Strafvollzugskonkordate der
Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic
Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 25. Oktober 2024 die besagte
Vollzugsform überhaupt hätte gewährt werden dürfen. Im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens kann diese Frage allerdings offengelassen werden. Die dem
Beschwerdeführer anlässlich seines Gesuchs um Strafverbüssung in Form des
Electronic Monitoring gestellte Legalprognose ist vorliegend jedenfalls nicht
verbindlich und führt nicht zu einem geringeren Fernhalteinteresse. Denn die
Risikobeurteilung und Rückfallprognose in einem eng überwachten, zeitlich
befristeten Vollzugsrahmen unterscheidet sich doch gänzlich von einer
langfristigen Prognose für den Beschwerdeführer in Freiheit. Das erhebliche
öffentliche Fernhalteinteresse ist somit zu bestätigen.
2.5.3
Aufseiten der privaten Interessen des seit rund 16 Jahren praktisch
ununterbrochen in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers ist namentlich die
Unterhaltung der Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin aufzuführen.
Diesbezüglich erwog indes bereits die Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer
freisteht, im grenznahen Gebiet zur Schweiz Wohnsitz zu nehmen und die
Beziehung im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels elektronischer
Kommunikationsmittel weiterhin zu pflegen. Vor diesem Hintergrund sind die Einschränkungen
des Kontakts verhältnismässig gering. Da der Beschwerdeführer und seine
Partnerin ihren Angaben zufolge ungefähr seit März 2023 eine Beziehung
unterhalten und der Beschwerdeführer sowohl vor wie auch nach diesem Zeitpunkt
weitere Straftaten beging, konnten sie von Beginn weg nicht damit rechnen, ihre
Beziehung uneingeschränkt in der Schweiz ausleben zu können. Zu seinem Sohn D
pflegt der Beschwerdeführer nicht nachweislich eine enge Beziehung. Während der
Beschwerdeführer keine weiteren familiären Beziehungen in der Schweiz hat, kann
er übrige Kontakte etwa zu Bekannten hier künftig ebenfalls im nahen
Grenzgebiet zu Deutschland weiter unterhalten. Was die Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers anbelangt, so geht er seiner aktuellen Tätigkeit als … erst
seit rund einem halben Jahr im Stundenlohn nach. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer auch in seiner Heimat Deutschland eine ähnliche berufliche
Tätigkeit wird ausüben können. Mit Blick auf die Grenznähe sowie die
kulturellen Gegebenheiten bestehen keinerlei Zweifel, dass ihm eine
Wiedereingliederung in seiner Heimat problemlos möglich sein wird.
Vollzugshindernisse liegen beim Beschwerdeführer – zumindest nach Verbüssung
seiner Haftstrafe in der Schweiz – nicht vor.
2.5.4
Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an einer
Bewilligungsverweigerung somit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers
an einer erneuten Bewilligungserteilung und einem damit verbundenen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich folglich als
verhältnismässig und die Einschränkung des auf dem FZA basierenden
Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers als rechtmässig.
2.6 Bei den dargelegten
Umständen kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf das AIG keinen weiteren
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, zumal er den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Unter Verweis auf die vorstehenden
Erwägungen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ist ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beim
Beschwerdeführer zu verneinen und eine ermessensweise Bewilligungserteilung
gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AIG fällt ebenfalls
ausser Betracht.
2.7
2.7.1
Zu prüfen bleiben allfällige Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf
das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II
281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer
regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden
kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration
trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben
Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier
nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst
ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige
Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr,
19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2).
2.7.2
Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in
das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.1; BGE
139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3; VGr,
20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.2.3).
2.7.3
Die Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner
wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung sowie seiner hohen
Verschuldung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden
Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem
keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche
Integration begründen würden. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer
aktuell einer geregelten Arbeit nachgeht und seit ca. März 2023 eine Beziehung
zu einer Schweizerin unterhält, begründet für sich genommen keine
überdurchschnittliche Integration oder eine tiefgreifende Verwurzelung in der
Schweiz. Anderweitige Faktoren, welche die Integration des Beschwerdeführers
als überdurchschnittlich erschienen liessen, sind nicht ersichtlich. Ein
weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit
ausser Betracht.
2.7.4
Zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf
das Recht auf Familienleben ist anzumerken, dass er zu seinem in der Schweiz
wohnhaften, minderjährigen Sohn gemäss Akten keine besonders intensive
Beziehung in affektiver oder wirtschaftlicher Hinsicht pflegt. Der
Beschwerdeführer bringt nicht vor, Betreuungsaufgaben oder ein regelmässiges
Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen. Ferner ist aktenkundig, dass
er die ihm auferlegten Kindsunterhaltsbeiträge nicht bezahlt (hat), wofür er
bereits strafrechtlich sanktioniert worden ist. Es liegt folglich keine durch Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und
verfassungsmässig geschützte Beziehung vor.
2.7.5
Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit
Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht
rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des
Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1
mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat
ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung
seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei
ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist
der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung
aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie die Übernahme von
wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2024, VB.2023.00734, E. 4.1.1).
2.7.6
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, fehlt es
vorliegend an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes
Konkubinat. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben keine
gemeinsamen Kinder und obschon er im Rahmen des migrationsrechtlichen
Verfahrens Heiratsabsichten seinerseits bekräftigt hat, lässt sich der
aktenkundigen Erklärung seiner Partnerin entnehmen, dass sie bis im Dezember
2023 keinen gemeinsamen Heiratsentschluss gefällt haben. Der Beschwerdeführer
und seine Partnerin
weisen denn auch keine konkreten Vorbereitungen zur zeitnahen Umsetzung eines
zwischenzeitlich allfällig getroffenen Heiratsentschlusses nach. Überdies
äusserte der Beschwerdeführer zwar, dass seine Partnerin ihn finanziell
unterstütze, doch kommt sie nicht vorbehaltslos für die Bestreitung seines
gesamten Lebensunterhalts auf oder trägt zu einer (zumindest teilweisen)
Schuldensanierung seinerseits bei. In finanzieller Hinsicht besteht somit keine
wechselseitige, einem Ehepaar gleichgestellte Verantwortung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Partnerin. Folglich kann der Beschwerdeführer aus
der Beziehung auch kein weiteres Anwesenheitsrecht im Land ableiten.
2.8 Sonstige
Anspruchsgrundlagen für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).