{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00536_2024-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224572&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4e3dc939fca3418711b8415394869bb6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00536"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2024  VB.2024.00536"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2024  VB.2024.00536"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2024  VB.2024.00536"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Best\u00e4tigung eines negativen Entscheids zur Erteilung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung an einen jahrelang in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsb\u00fcrger infolge wiederholter Straff\u00e4lligkeit]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung insofern zum Anlass f\u00fcr eine aufenthaltsbeendende Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umst\u00e4nde ein pers\u00f6nliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenw\u00e4rtige, tats\u00e4chliche und hinreichend schwere Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung darstellt (E. 2.4). Dem Beschwerdef\u00fchrer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, keine relevante Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Seit dem Jahr 2009 begeht er wiederholt Straftaten in alkoholisiertem Zustand, so mindestens viermal, wobei anhand der Akten nicht restlos gekl\u00e4rt werden kann, ob er nicht auch weitere Delikte in betrunkenem Zustand ver\u00fcbt hat. Mit Blick auf die Deliktsdaten ist in den vergangenen Jahren eine Zunahme der alkoholbedingten Vorf\u00e4lle festzustellen, weshalb die von ihm ausgehende Gef\u00e4hrdung als gegenw\u00e4rtig zu qualifizieren ist. Der Beschwerdef\u00fchrer l\u00e4sst ein pers\u00f6nliches Verhalten erkennen, welches eine tats\u00e4chliche und hinreichend schwere Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung darstellt (E. 2.4.7).  Gesamthaft \u00fcberwiegen die \u00f6ffentlichen Interessen an einer Bewilligungsverweigerung somit gegen\u00fcber den privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an einer erneuten Bewilligungserteilung und einem damit verbundenen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich folglich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und die Einschr\u00e4nkung des auf dem FZA basierenden Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers als rechtm\u00e4ssig (E. 2.5.4.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:44", "Checksum": "9735b85d1cadf9e1df15a285eb8a555e"}