{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00538_2025-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224739&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a061b38da91a5214002b8a77f42747d2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00538"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00538"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00538"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00538"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / freiz\u00fcgigkeitsrechtliches Verbleiberecht [Der Beschwerdef\u00fchrer mit griechischer Staatangeh\u00f6rigkeit erhielt nach seinen Einreisen in den Jahren 2014 und 2015 jeweils eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbst\u00e4tigkeit, bevor ihm eine f\u00fcnf Jahre g\u00fcltige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, welche zuletzt im Oktober 2020 um weitere f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert wurde. Seit Dezember 2020 ist er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und macht eine dauernde, vollumf\u00e4ngliche Arbeitsunf\u00e4higkeit geltend. Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, weil er seit Ende Oktober 2019 keiner Erwerbst\u00e4tigkeit mehr nachgehe und sein Aufenthaltsrecht gest\u00fctzt auf Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen sei. Zudem habe er seine letzte Anstellung nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunf\u00e4higkeit \u2013 welche im \u00dcbrigen nicht nachgewiesen sei \u2013 aufgegeben, weshalb er sich auch nicht auf ein Verbleiberecht berufen k\u00f6nne.] Der Beschwerdef\u00fchrer hat seinen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus sechs Monate nach letztmaligem Erhalt von Arbeitslosenentsch\u00e4digung verloren (E. 4.2). Das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt zus\u00e4tzlich zu einem zweij\u00e4hrigen st\u00e4ndigen Aufenthalt in der Schweiz und einem vorhandenen Arbeitnehmerstatus voraus, dass eine Besch\u00e4ftigung im Lohn- oder Gehaltsverh\u00e4ltnis aufgrund dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit aufgegeben wurde. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentsch\u00e4digung f\u00e4llt nicht unter eine solche Erwerbsaufgabe (E. 4.4.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat seine letzte Anstellung Ende Oktober 2019 nicht zufolge Arbeitsunf\u00e4higkeit verloren (E. 4.4.5). Die Anwendung des besagten Verbleiberechts auf vereinbarte Anstellungen in der Zukunft, welche aufgrund dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht angetreten werden konnten (wie im Fall des Beschwerdef\u00fchrers), ist im Rahmen der Auslegung der Bestimmung zu verneinen (E.4.4.7). Da der Beschwerdef\u00fchrer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Besch\u00e4ftigung nicht wegen dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit aufgegeben hat, muss nicht weiter gepr\u00fcft werden, ob eine solche Arbeitsunf\u00e4higkeit vorliegt (E. 4.5). Der Beschwerdef\u00fchrer begr\u00fcndet auch keinen anderweitigen Aufenthaltsanspruch; so liegt aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der diesbez\u00fcglich negativen Prognose ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb insbesondere ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verneinen ist (E. 7.6). Der Widerruf erscheint insbesondere mangels Vorliegens pers\u00f6nlicher Interessen des Beschwerdef\u00fchrers gesamthaft betrachtet als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 9.2). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:08", "Checksum": "6c61fba41aa345efdb5e953491a49471"}