{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00540_2026-03-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225755&W10_KEY=14382449&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "48f42d2e317077b97b7a3835e79e50ba"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:17:30", "Num": [" VB.2024.00540"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.03.2026  VB.2024.00540"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.03.2026  VB.2024.00540"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.03.2026  VB.2024.00540"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Die Bauherrin plant den Neubau von zwei Wohn- und Gewerbeh\u00e4usern mit Ladenlokal eines Grossverteilers, Gastronomiebetrieb, 20 Wohnungen und einer Unterniveaugarage sowie Aussenparkpl\u00e4tzen.] Qualifikation von Anbauten als Besondere Geb\u00e4ude nach \u00a7 273 PBG. Die als Lagerraum des Ladenlokals vorgesehenen Nebennutzfl\u00e4chen sind von den Hauptbauten gen\u00fcgend abgetrennt und weisen die erforderliche architektonische und bauliche Selbst\u00e4ndigkeit auf (E. 4.5). Eine funktionale Selbst\u00e4ndigkeit der Anbauten ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich (E. 4.6). Die Bestimmungen der BZO Rorbas zum zustimmungsfreien N\u00e4herbau bewegen sich innerhalb der kommunalen Kompetenz nach \u00a7 49 Abs. 3 PBG, wonach von den kantonalen Mindestabst\u00e4nden abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden kann (E. 5). Eine negative Vorwirkung gest\u00fctzt auf \u00a7 234 PBG kommt der w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens zu Handen der \u00f6ffentlichen Auflage verabschiedeten Revision der kommunalen Nutzungsplanung nicht zu (E. 6.3). Aus der Visualisierung des Bauvorhabens wird ersichtlich, dass die offenen B\u00f6gen \u00fcber den Dachterrassen des Attikageschosses aufgrund ihrer massiven Erscheinungsweise als optisch den Geb\u00e4udekubus erweiternde Aufbauten wahrgenommen werden und diese die Drittelsregelung gem\u00e4ss \u00a7 292 PBG nicht einhalten (E. 7.3). Dieser Mangel ist untergeordneter Natur und kann auflageweise behoben werden (E. 7.5). Das Bauvorhaben erf\u00fcllt die Gestaltungsanforderungen nach \u00a7 238 Abs. 2 PBG und nimmt gen\u00fcgend R\u00fccksicht auf das benachbarte Inventarobjekt. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:17:30", "Checksum": "34cb81014f69688b3b218a5cad5b37b7"}