{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00542_2025-05-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224969&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f7a0c4fbaa5358e501634e71ecf31399"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00542"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.05.2025  VB.2024.00542"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.05.2025  VB.2024.00542"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.05.2025  VB.2024.00542"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckg\u00e4ngigmachung bzw. L\u00f6schung der Neueintragung im Handelsregister | [Fehlende Beschwerdelegitimation von Drittpersonen gegen die Eintragung eines Vereins im Handelsregister.] F\u00fchlen sich Dritte durch eine im Tagesregister vorgenommene Eintragung betroffen, m\u00fcssen sie ihre Rechte beim Zivilgericht geltend machen. Dies gilt zumindest insofern, als das materielle Zivilrecht Rechtsbehelfe einr\u00e4umt, die auf Beseitigung des rechts- oder statutenwidrigen Zustands abzielen. Diesfalls schliesst die Klagem\u00f6glichkeit vor Zivilgericht die Legitimation zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsmitteln aus (E. 1.3.2). Insofern gilt die Rechtslage nach Art. 162 Abs. 5 und Art. 165 Abs. 3 lit. a aHRegV, wonach Dritte mit Einwendungen gegen Handelsregistereintr\u00e4ge an das Zivilgericht zu verweisen sind, trotz der Aufhebung der entsprechenden Artikel fort (E. 1.3.3). Das Hauptinteresse der Beschwerdef\u00fchrer liegt vorliegend darin, mehrere aus ihrer Sicht gesetzes- und/oder statutenwidrige Vereinsbeschl\u00fcsse aufheben zu lassen, mit denen sie aus dem Vereinsvorstand entfernt wurden und die aktuell als Organe im Handelsregister eingetragenen Personen in den Vereinsvorstand gew\u00e4hlt wurden. Hierf\u00fcr steht ihnen die vereinsrechtliche Klage ans Zivilgericht (Art. 75 ZGB) zur Verf\u00fcgung. Sofern sie ihre Legitimation durch ihre angebliche Stellung als Organe des Vereins begr\u00fcnden wollen, w\u00fcrde eine vorfrageweise Beurteilung ihrer Organstellung die materielle zivilgerichtliche Beurteilung der strittigen Vereinsbeschl\u00fcsse vorwegnehmen, wof\u00fcr es dem Verwaltungsgericht gem\u00e4ss \u00a7 1 VRG an der Zust\u00e4ndigkeit fehlt (E. 1.3.5). Den Beschwerdef\u00fchrern fehlt es damit am schutzw\u00fcrdigen Interesse an der vorliegenden Beschwerdeerhebung (E. 1.3.6). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:28", "Checksum": "99564275347c1ef72ff0458ef90a49ee"}