{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00549_2026-01-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225640&W10_KEY=14382449&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a32f11527a8dcc8d38cdde3590ea3154"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:17:23", "Num": [" VB.2024.00549"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.01.2026  VB.2024.00549"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.01.2026  VB.2024.00549"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.01.2026  VB.2024.00549"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gew\u00e4sserraum | [Anpassung des Gew\u00e4sserraums aufgrund der Lage des Fliessgew\u00e4ssers in dicht \u00fcberbautem Gebiet; Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV] Allgemeine Ausf\u00fchrungen zur Festsetzung des Raumbedarfs der oberirdischen Gew\u00e4sser (E. 3.1). Der Begriff des dicht \u00fcberbauten Gebiets ist restriktiv auszulegen. Die Ausnahmeregelung f\u00fcr dicht \u00fcberbaute Gebiete soll eine Reduktion der Mindestbreiten dort erm\u00f6glichen, wo der Gew\u00e4sserraum die nat\u00fcrlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erf\u00fcllen kann. Bei der Festlegung des Gew\u00e4sserraums ist ein gen\u00fcgend grosser Planungsperimeter zu w\u00e4hlen und der Fokus auf das Land entlang dem Gew\u00e4sser zu legen. Eine Anpassung bzw. Reduktion des Gew\u00e4sserraums soll prim\u00e4r in dicht \u00fcberbauten st\u00e4dtischen Quartieren und Dorfzentren, nicht aber in peripheren Gebieten erm\u00f6glicht werden (E. 4.1). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erweist es sich nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen den Charakter als dicht \u00fcberbautes Gebiet beim streitbetroffenen Gew\u00e4sserabschnitt aus einem Zusammenspiel der Lage in einem Randbereich des Hauptsiedlungsgebiets in Verbindung mit den beengten Raumverh\u00e4ltnissen aufgrund der bestehenden Anlagen und Bauten in der nahen Umgebung ableiteten. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten l\u00e4sst sich annehmen, dass der Gew\u00e4sserraum hier seine nat\u00fcrlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erf\u00fcllen kann (E. 4.3 f.). Vorliegend durfte vom Prinzip des beidseitigen Unterhaltsstreifens abgewichen werden (E. 5). Die vorinstanzliche Abw\u00e4gung der auf dem Spiel stehenden Interessen h\u00e4lt einer Rechtskontrolle stand (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:17:23", "Checksum": "e94211b9c3540c4b3bfb01c4f71e251c"}