{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00553_2025-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225270&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cded10f96e624b9822f79f8051f4e39f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00553"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2025  VB.2024.00553"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2025  VB.2024.00553"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2025  VB.2024.00553"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Der Beschwerdegegnerin 1 wurde f\u00fcr einen Ersatzneubau in der Quartiererhaltungszone QI/3a in Abweichung von den Grundmassen gem\u00e4ss BZO ein zus\u00e4tzliches Vollgeschoss und eine \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he bewilligt. Hiergegen wehrt sich eine Nachbarin.] Nach Art. 24e BZO k\u00f6nnen in Quartiererhaltungszonen zur Wahrung gebietstypischer Strukturmerkmale und im Interesse eines besseren Erscheinungsbilds Abweichungen von der Geschosszahl und der Geb\u00e4ude- und Firsth\u00f6he bewilligt werden (E. 3.2). Diese Ausnahmebestimmung hat sich im Sinn einer Zielbestimmung im Wesentlichen am jeweiligen in der BZO festgelegten Gebietscharakter zu orientieren, andernfalls w\u00fcrde die Zonierung ihres Inhalts entleert. Folglich ist es mit Blick auf das der Bewilligungsbeh\u00f6rde zukommende Ermessen bei der Anwendung der kommunalen Bauvorschriften (E. 3.3) nicht rechtsverletzend, wenn diese Art. 24e BZO in F\u00e4llen mit erheblicher bautypischer Heterogenit\u00e4t im Quartier (wie vorliegend) so auslegt, dass sie zur Bestimmung der quartiertypischen Strukturmerkmale vornehmlich auf diejenigen Bestandesgeb\u00e4ude abstellt, welche dem Gebietscharakter von Art. 24f BZO entsprechen (E. 3.4.3). Entsprechend liegt es vorliegend in ihrem Ermessen, die Traufh\u00f6he eines an das Bauvorhaben anschliessenden viergeschossigen Geb\u00e4udes als quartiertypisch heranzuziehen, um eine (zurzeit bestehende) L\u00fccke zwischen zwei Geb\u00e4uden ausgleichend zu schliessen und damit dem Gebietscharakter einer Quartiererhaltungszone QI (geschlossene Bauweise) besser zu entsprechen (E. 3.4.4). Da auch der Schluss, dass mit dem Bauvorhaben ein besseres Erscheinungsbild resultiere, nicht rechtsverletzend ist (E. 3.5), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens der Beschwerdegegnerin 1 f\u00fcr deren Bauprojekt in Anwendung von Art. 24e BZO eine Abweichung von der maximal zul\u00e4ssigen Geschosszahl und Geb\u00e4udeh\u00f6he bewilligte (E. 3.6). Kein Einordnungsmangel und keine Verletzung desrechtlichen Geh\u00f6rs (E. 4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:27", "Checksum": "51b6ba83ef2af6ee6acce871900790b9"}