{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00554_2025-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225395&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51e2fd25c55e7380688498cf0553511a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00554"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2024.00554"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2024.00554"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2024.00554"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine liechtensteinische Stiftung, erbte als eingesetzte Alleinerbin vom Schweizer B\u00fcrger F unter anderem s\u00e4mtliche Aktien an der D AG, die \u00fcber zahlreiche Immobilien in der Schweiz verf\u00fcgt. Strittig ist die Qualifikation der D AG als Immobiliengesellschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG.] Die Beschwerdef\u00fchrerin ist eine ausl\u00e4ndische Person nach Art. 5 BewG und keine gesetzliche Erbin, womit ihr Erwerb der D AG der Bewilligungspflicht untersteht, wenn es sich dabei um eine Immobiliengesellschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG handelt (E. 2.2). Im ersten Rechtsgang wurde bereits gekl\u00e4rt, dass die D AG zum (einzig relevanten) Zeitpunkt des Erbgangs eine Immobiliengesellschaft war. Die vom Baurekursgericht erg\u00e4nzte Auflage zum Nachweis, dass die D AG bei Ablauf der Wiederver\u00e4usserungsfrist keine Immobiliengesellschaft mehr ist, stellt eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Bundesrechts dar. Schon deshalb ist die Beschwerde abzuweisen (E. 2.3). Ohnehin ist die D AG aber auch weiterhin eine Immobiliengesellschaft: Eine Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ergibt, dass f\u00fcr die Bestimmung, ob eine Gesellschaft \"den tats\u00e4chlichen Zweck zum Erwerb von Grundst\u00fccken hat\", zwingend eine Beurteilung der Gesamtumst\u00e4nde anzustellen ist, die sich - entgegen zahlreichen Stimmen in der Lehre - nicht auf eine Pr\u00fcfung des wertm\u00e4ssigen Anteils bewilligungspflichtiger Grundst\u00fccke an den Gesamtaktiven der Gesellschaft beschr\u00e4nkt (E. 4). F\u00fcr die D AG ergibt sich aus ihrem Verwaltungsaufwand, den Wertschwankungen ihres Wertschriftenportfolios, ihrer Zwecksetzung bis zum Tod des (Mit-)Gr\u00fcnders F, dessen Testament sowie der besonderen Zwecksetzung der Beschwerdef\u00fchrerin, dass das Immobiliengesch\u00e4ft ihren tats\u00e4chlichen Zweck darstellt (E. 5.2). Hieran \u00e4ndert nichts, dass sie angeblich keinen weiteren Erwerb von Immobilien beabsichtige (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:52", "Checksum": "0859661b83162d08163c51828bea87d1"}