{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00558_2025-01-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224661&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "78511c8a8c85ece4f86d545887da0d5e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00558"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.01.2025  VB.2024.00558"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.01.2025  VB.2024.00558"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.01.2025  VB.2024.00558"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrdiplom f\u00fcr Maturit\u00e4tsschulen | [Die Beschwerdef\u00fchrerin bestand die \"Pr\u00fcfungslektion Deutsch\" als Teil der Diplompr\u00fcfung f\u00fcr das Lehrdiplom f\u00fcr Maturit\u00e4tsschulen zweimal nicht. Sie wendet sich gegen den Entscheid der Rekurskommission der Z\u00fcrcher Hochschulen, welcher eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts im Einspracheverfahren feststellt und die Angelegenheit an die Philosophische Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich zur\u00fcckweist, ohne die \u00fcbrigen (formellen) R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin gegen das Einspracheverfahren zu behandeln.] Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist einzutreten, weil die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverz\u00f6gerung hinreichend konkret geltend macht (E. 1.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin erhob im Rekurs zahlreiche R\u00fcgen formeller Natur, die eine Aufhebung des Einspracheenscheids der Beschwerdegegnerin zur Folge haben k\u00f6nnten. Durch den Entscheid nur \u00fcber eine einzige dieser R\u00fcgen in ihrem R\u00fcckweisungsentscheid nahm die Vorinstanz in Kauf, in einem zweiten Rechtsgang erneut einen R\u00fcckweisungsentscheid f\u00e4llen zu m\u00fcssen. Aufgrund der beruflichen Situation der Beschwerdef\u00fchrerin stellt dies eine Rechtsverz\u00f6gerung dar (E. 2.2). Ausnahmsweise entscheidet das Verwaltungsgericht im Sinn der Verfahrenseffizienz selbst \u00fcber die formellen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin, statt die Sache diesbez\u00fcglich an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 2.3). F\u00fcr die Behandlung einer Einsprache d\u00fcrfen innerhalb der die unbegr\u00fcndete Ausgangsverf\u00fcgung erlassenden Instanz unterschiedliche Stellen oder Personen zust\u00e4ndig sein, weshalb die Zust\u00e4ndigkeit des Studiendekans der Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Einsprache nicht zu beanstanden ist (E. 3.3). Hingegen handelt es sich beim Einspracheverfahren nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit devolutiver Wirkung, weshalb sich der Studiendekan der Beschwerdegegnerin nicht in seiner Kognition beschr\u00e4nken darf (E. 3.4). Er wird bei seinem erneut zu erstellenden Einspracheentscheid die unbegr\u00fcndet verf\u00fcgte Pr\u00fcfungsbewertung zu begr\u00fcnden und einer kritischenNeubeurteilung zu unterziehen haben (E 3.5). Die angefertigen Bewertungsb\u00f6gen zur \"Pr\u00fcfungslektion Deutsch\" unterliegen der Akteneinsicht (E. 4.2). Der Pr\u00fcfungsablauf muss sich durch eine Rechtsmittelinstanz rekonstruieren lassen. Ob dieser Minimalstandard durch Herausgabe der Bewertungsb\u00f6gen gewahrt wird oder allenfalls weitere Notizen herauszugeben sind, l\u00e4sst sich vor Beizug der Bewertungsb\u00f6gen nicht beurteilen (E. 4.3). \u00dcber den Hauptantrag auf Anhebung der Note f\u00fcr die \"Pr\u00fcfungslektion Deutsch\" auf 4,0 kann nicht entschieden werden, da es diesbez\u00fcglich nach dem zuvor Gesagten an einer begr\u00fcndeten Verf\u00fcgung fehlt (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:57", "Checksum": "7a51d7f7c874aef8f87ff612a33bec59"}