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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00565
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1972 geborene iranische Staatsbürgerin A (nachfolgend
die Beschwerdeführerin) reiste am 26. Januar 2019 mit einem Touristenvisum
in die Schweiz ein, wo sie am 21. Februar 2019 um Asyl ersuchte. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. Oktober
2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 15. Dezember 2020 ab.
Während das Migrationsamt der Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich die Duldung bis zum 29. November 2021 gewährte, heiratete
sie am 6. Oktober 2021 ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Landsmann C (geb. 1974). Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt am
15. Oktober 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem
Ehemann.
Am 12. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und zeigte dem Migrationsamt
gleichzeitig an, seit dem 28. Februar 2023 keinen gemeinsamen Haushalt mit
ihrem Ehemann mehr zu führen. Ein weiteres Gesuch um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung reichte sie am 10. April 2024 ein. Mit Verfügung
vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin
ab und sie bis am 20. Juli 2024 aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum
weg.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist für die Beschwerdeführerin bis zum 12. Oktober 2024.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 18. September
2024 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Ferner sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener
völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Zwischen der Schweiz und Iran besteht kein auf den vorliegenden Fall
anwendbarer Staatsvertrag.
2.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann
sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gescheiterten Ehe für einen weiteren
Verbleib in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben berufen (BGE 127
II 60 E. 1d/aa). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Privatleben kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurzen Anwesenheit
in der Schweiz von sechs Jahren sowie mangels besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9;
BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
2.3
2.3.1
Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die
Bestimmungen des AIG ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Die diesbezüglich
relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025
neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung
besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer,
die häusliche Gewalt erleiden. Durch die Verwendung des Begriffs der
"häuslichen" anstelle der "ehelichen" Gewalt soll
sichergestellt werden, dass neu insbesondere auch Kinder und eingetragene
Partnerschaften von der Gesetzesbestimmung erfasst werden (Bericht der
Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative
betreffend: Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren, BBI 2023
2419, S. 3 und 6 f.). Als Übergangsbestimmung sieht Art. 126g
AIG vor, dass auf Gesuche nach Artikel 50 AIG, die vor Inkrafttreten der
Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar
ist.
2.3.2
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben die Ehegatten und die
Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44
AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. Vorliegend ist jedoch vor
dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger
als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten kann.
2.3.3
Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch
aus wichtigen persönlichen Gründen zusteht im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 44 AIG). Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 44 AIG) können gemäss der neu revidierten Bestimmung
von Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder
ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden
insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung
als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März
2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer
notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt
spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche
oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere
Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche
Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG).
Ferner liegen wichtige persönliche Gründe wie nach bisher geltendem Recht
weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b und c AIG).
2.3.4
Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt als sogenannt nachehelicher
Härtefall grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder
psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September
2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und
nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229
E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit
von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016,
2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,
jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG soll verhindern, dass eine von häuslicher Gewalt betroffene
Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen
Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige
ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019,
2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten
Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt
vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der häuslichen
Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für
die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des
Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.
2.3.5
Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft
die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts
eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die
häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der
neu ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6
AIG genannten Beweismittel. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer
Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem
Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten
besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,
ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138
II 229 E. 3.2.3).
2.3.6
Gemäss dem im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von
Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung
des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht"
(nachfolgend: "Bericht EBG") sind zwei Gewaltformen zu unterscheiden,
nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das
"situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das
erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender,
einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter
anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren,
blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen,
beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle
Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen),
ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen
gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen
(Bericht EBG, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen
Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im
Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten
würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig
wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in
systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht
EBG S. 11 f.).
2.4 Die
Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, konkret und
objektiv nachvollziehbar darzulegen, Opfer ausländerrechtlich massgebender
häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die pauschalisierenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin enthielten keine konkreten Ausführungen zur angeblich
erlebten häuslichen Gewalt. Ferner habe sie am 3. Juni 2022 ein
Deutschzertifikat A2 abgelegt, wozu sie die eheliche Wohnung für mehrere
Stunden verlassen habe. Dies spreche gegen die behauptete Isolation während der
Ehe. Die Angaben der Beschwerdeführerin vermittelten eher den Eindruck, als
hätte ihr Ehemann mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, mit welchen sie
überfordert gewesen sei. Einzig ein Vorfall, für welchen ihr Ehemann wegen
Drohung und Beschimpfung verurteilt worden sei, werde mittels eines Urteils des
Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2024 konkret belegt. Allerdings habe
sich der Vorfall drei Monate nach dem Auszug der Beschwerdeführerin ereignet,
weshalb fraglich sei, ob darauf gestützt rückwirkend auf Gewalttätigkeit des
Ehegatten während der Dauer der Haushaltsgemeinschaft geschlossen werden könne.
Dieser singuläre Vorfall reiche für sich in seiner Intensität nicht aus, um
eine "systematische Misshandlung" zu bejahen. Da die
Beschwerdeführerin den besagten Vorfall zur Anzeige gebracht habe, sei im
Übrigen davon auszugehen, dass sie dies auch bei früheren Vorkommnissen getan
hätte. Der durch die Beschwerdeführerin angerufene ärztliche Bericht beruhe
einzig auf ihren Schilderungen und lege keine konkreten Vorfälle dar. Ferner
habe sie erst am 18. August 2023 und damit ein halbes Jahr nach Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft erstmals einen Facharzt aufgesucht, nur einen
knappen Monat nach der in Aussicht gestellten Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Die ins Recht gelegten Schreiben zweier Freundinnen der
Beschwerdeführerin seien reine Parteibehauptungen, welche ebenfalls lediglich
auf ihre Schilderungen abstellten. Schliesslich widersprächen die Schilderungen
der Beschwerdeführerin in grossen Teilen ihren Aussagen anlässlich ihrer
polizeilichen Einvernahme, an welcher sie zu einem Scheineheverdacht befragt
worden sei.
2.5
2.5.1
Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Zunächst
ist zum Zeitpunkt der geltend gemachten häuslichen Gewalt anzumerken, dass sie
diese dem Migrationsamt gegenüber erstmals durch ihre Rechtsvertreterin am
7. Juni 2023 anzeigen liess. Dies nachdem sie vorgängig am 2. Mai
2023 eine Trennungsanfrage seitens des Migrationsamts erhielt, in welcher ihr
namentlich angezeigt wurde, dass die Beendigung des Zusammenlebens mit ihrem
Ehemann für ihren weiteren Aufenthalt von Bedeutung sein könne. Bis zu diesem
Zeitpunkt suchte die Beschwerdeführerin weder ärztliche Betreuung aufgrund
erlittener häuslicher oder sexueller Gewalt auf, noch reichte sie eine
polizeiliche Anzeige ein oder wandte sich an eine anderweitige Anlaufstelle für
Opfer häuslicher Gewalt. Vielmehr erwähnte die Beschwerdeführerin an der
polizeilichen Einvernahme Ende April 2022, im Rahmen derer sie zu einer
allfälligen Scheinehe befragt wurde, gegenüber der Polizei keinerlei eheliche
Probleme oder Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann. Sie bestätigte stattdessen,
dass sie und ihr Mann sich gegenseitig lieben würden. Diese Angaben der
Beschwerdeführerin bezeugen ein gänzlich anderes Bild ihrer Ehe als ihre
Vorbringen in der Beschwerde, gemäss welchen ihr Ehemann sie nach einem Streit
im Sommer 2022 täglich beschimpft und misshandelt haben soll. Gegenüber dem von
ihr aufgesuchten Arzt gab die Beschwerdeführerin hingegen bekannt, das
Verhalten ihres Ehemannes habe sich bereits nach der Heirat und daher schon im
Jahr 2021 drastisch verändert. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden
Aussagen überzeugt die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie einzig aus
Scham und Angst nicht früher Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe nicht.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe nicht früher die Möglichkeit
gehabt sich an einen persisch-sprachigen Therapeuten zu wenden, da diese
schwierig zu finden seien und oft eine Warteliste führten. Allerdings erbringt
sie keine Nachweise darüber, während des ehelichen Zusammenlebens entsprechende
Suchbemühungen getätigt oder konkrete Anfragen an mögliche Fachpersonen
gerichtet zu haben. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich
die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin begangene mehrfache Drohung und
Beschimpfung nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Jahr 2023
zugetragen hat. Oftmals ist jedoch gerade die Trennungsphase bei Paaren
besonders konfliktträchtig, weshalb gestützt auf den betreffenden Vorfall bei
der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf seit längerem andauernde
häusliche Gewalt während der Ehe geschlossen werden kann. Ihre aktenkundigen
Angaben im Juli 2023, gemäss welchen sie weder bereit war, ein Eheschutz- oder
Scheidungsverfahren einzuleiten, noch ausschloss, zu einem späteren Zeitpunkt
zu ihrem Ehemann zurückzukehren, deuten vielmehr darauf hin, dass die erfolgten
Drohungen aus einem singulären, trennungsbedingten Konflikt herrührten.
Andernfalls wäre nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
trotz monatelanger Misshandlungen eine Rückkehr zu ihrem angeblich seit
geraumer Zeit gewalttätigen Ehemann hätte in Betracht ziehen sollen.
2.5.2
Die geltend gemachte psychische Gewalt, namentlich in Form der Isolation
und Abschottung der Beschwerdeführerin, wird durch sie ebenfalls nicht näher
belegt. So besuchte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge, wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, während sechs Wochen einen Deutschkurs und
erwarb im Anschluss ein Deutschzertifikat A2. Ferner führte sie anlässlich
ihrer polizeilichen Befragung im April 2022 zu ihren sozialen Beziehungen aus,
sie sei am vergangenen Samstag gemeinsam mit ihrem Ehemann nach E gefahren, um
dort Freunde zu treffen. Ihre letzten Ferien hätten ihr Mann und sie gemeinsam
in F verbracht, weil dort Freunde ihres Mannes leben würden. Während sie selbst
nicht so viele Freunde in G habe, seien die Freunde ihres Ehegatten auch ihre
Freunde geworden und sie würden diese sicher jeden Monat einmal sehen. Es werde
dabei gegessen und gequatscht. Diese Angaben sprechen gegen die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte forcierte Isolation ihrerseits durch ihren
Ehemann. Vielmehr scheint er sie während des ehelichen Zusammenlebens in seinen
Freundeskreis integriert zu haben und sie scheinen regelmässig gemeinsame
Freundschaften an verschiedenen Orten in der Schweiz gepflegt zu haben, was
gegen die behauptete häusliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt spricht.
2.5.3
Der seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Beratungsstelle
für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft (nachfolgend Bericht BIF) vom
11. September 2024 sowie der ärztliche Bericht von Dr. med. D
vom 16. September 2024 vermögen keine gegenteiligen Nachweise zu
erbringen. Denn wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, basieren die
Berichte auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie datieren überdies vom
September 2024 und wurden somit mehr als eineinhalb Jahre nach dem Auszug der
Beschwerdeführerin aus dem ehelichen Domizil verfasst. Die Tatsache, dass das
migrationsrechtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits weiter
fortgeschritten war, schmälert die Glaubwürdigkeit der darin wiedergegebenen
Angaben der Beschwerdeführerin. Eine Urkundenfälschung wird dem attestierenden
Arzt durch die Vorinstanz indes nicht unterstellt, hält er selbst doch einzig
die Schilderungen der Beschwerdeführerin fest, welche sich mangels
anderweitiger Beweismittel im relevanten Zeitraum nicht überprüfen lassen. Der
medizinische Bericht hält weiter fest, die Beschwerdeführerin habe bereits
während des von ihr durchlaufenen Asylverfahrens unter depressiver Symptomatik
gelitten und aus diesem Grund einen Psychiater aufgesucht. Aktuell belaste sie
insbesondere die drohende Ausschaffung nach Iran stark. Folglich ist die
Vermutung der Vorinstanz zumindest nicht auszuschliessen, dass die psychischen
Beschwerden, an welchen die Beschwerdeführerin gegenwärtig leidet, in erster
Linie auf ihren ungesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie eine
allfällige Rückführung in ihre Heimat zurückzuführen sind.
2.5.4
Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertigt sich ein Verzicht auf die
offerierte Parteibefragung der Beschwerdeführerin. Im Rahmen des Verfahrens
hatte sie diverse Möglichkeiten, ihren Standpunkt darzulegen, wovon sie auch
Gebrauch gemacht hat. In den Beschwerdebeilagen befindet sich eine weitere
ausführliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass durch ihre Befragung neue Erkenntnisse in der Sache zu
gewinnen wären.
2.5.5
Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich
nachzuweisen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch
ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt.
2.6
2.6.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung weiter darauf, im Fall einer Rückweisung aufgrund ihrer
politischen Aktivitäten sowie derjenigen ihres Ehemannes in ihrer Heimat an
Leib und Leben bedroht zu sein. Die Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland sei
deswegen stark gefährdet.
2.6.2
Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 2 AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf
weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138
II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in
diesem Sinn setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stellt der Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und
gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im
Herkunftsland, keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG dar. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland
allgemein üblich sind, stellt gerade keinen wichtigen persönlichen Grund dar
(BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4, und
22. November 2021, 2C_752/2021, E. 5.3). Allerdings kann der Vollzug
der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
2.6.3
Zu den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hielt das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-6128/2020 vom 15. Dezember 2020
fest, die anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz gemachte drohende Verfolgung
durch die iranischen Sicherheitskräfte sei als unglaubhaft zu qualifizieren. In
konstanter Praxis sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen,
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hätten, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei dürfe
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu
unterscheiden vermöchten zwischen tatsächlich politisch engagierten
Regimekritikern und Exil-Aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten (vgl. BVGr, 15. Dezember
2020, E-6128/2020, E. 5.4.2, vgl. auch: BVGr, 5. Dezember 2024, E-6469/2024,
E. 7.2.1).
2.6.4
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz und allfälligen
via soziale Medien publizierten Beiträgen − wofür jedoch keinerlei
Nachweise vorliegen − in besonderem Masse hervorgehoben hat. Wie bereits
im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz ist nicht ersichtlich, dass sie ein
Profil aufweisen würde, das ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden
wecken könnte. Selbst wenn sie bei öffentlichen, regierungskritischen
Kundgebungen gegen Iran teilgenommen hätte, wäre sie als einfache Teilnehmerin ohne
besondere Funktion zu qualifizieren, die auf ein stark sichtbares
exilpolitisches Engagement schliessen liesse. In den Akten finden sich keine
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden als
ernstzunehmende Regimegegnerin wahrgenommen würde, sie derzeit von den
heimatlichen Behörden gesucht würde oder ein Strafverfahren in Iran gegen sie eröffnet
worden wäre. Dasselbe gilt für ihren Ehemann sowie dessen in Iran wohnhaften
Verwandten, wobei wiederum keine substanziierten Nachweise über politische
Aktivitäten der Familienangehörigen erbracht wurden. Der Beschwerdeführerin
steht es indes frei, ihre familiäre Verbindung zu ihrem Ehemann durch eine
Ehescheidung zu lösen. Somit besteht vorliegend kein stichhaltiger Grund zur
Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Wiedereinreise in ihr Heimatland
über eine eventuelle Kontrolle hinausgehende Repressalien zu befürchten hat.
2.6.5
Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich allfälliger
Vergeltungsmassnahmen durch ihren Ehemann oder von diesem engagierten Personen
gegenüber ihr oder ihren Familienangehörigen anbelangt, so ist anzumerken, dass
der Beschwerdeführerin auch in der Schweiz kein umfassender, jederzeitiger
Schutz vor ihrem Ehemann gewährt werden kann. Vielmehr führt die Rückkehr in
ihre Heimat zu grösserer räumlicher Distanz zu ihrem Ehemann, was eine
Eskalation der Situation erfahrungsgemäss verringert. Für die persönliche
Sicherheit der Familie der Beschwerdeführerin in Iran kann hingegen unabhängig
vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ohnehin keine Gewähr durch die
Schweiz gegeben werden.
2.6.6
Die soziale
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ist nach dem
Gesagten somit nicht stark gefährdet, weshalb ein weiterer Aufenthaltsanspruch
ihrerseits gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG entfällt.
2.7 Zu prüfen
bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig erweist und kein persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Dies
ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin reiste am
26. Januar 2019 im Alter von 46 Jahren in die Schweiz ein, nachdem
sie ihr gesamtes vorheriges Leben in Iran verbracht hat, wo ihre Eltern und
einer ihrer Brüder weiterhin wohnhaft sind und sie somit noch über ein
familiäres und soziales Netz verfügt. In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin
dagegen abgesehen von ihrem Ehemann weder Verwandte noch viele Freunde. Sie
hält sich aktuell erst seit sechs Jahren im Land auf und es ist weder eine
besondere Verwurzelung mit der Schweizer Kultur noch mit der hiesigen
Bevölkerung bei der Beschwerdeführerin erkennbar. In beruflicher Hinsicht
absolvierte sie in ihrer Heimat zunächst das Gymnasium und anschliessend eine
Ausbildung als ... Bevor sie Iran verliess, arbeitete sie in einer
medizinischen Firma. Aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer zwischenzeitlich in
der Schweiz erworbenen zusätzlichen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass
der 52-jährigen Beschwerdeführerin eine Reintegration in beruflicher Hinsicht
in ihrer Heimat ohne Weiteres möglich sein wird. Allfällig bessere Ausbildungs-
oder Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz und/oder eine hiesig bessere Wirtschaftslage als im Heimatstaat vermögen
indes keinen persönlichen Härtefall
und somit keinen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. VGr, 7. Februar
2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Schliesslich ist zu ihrem
Gesundheitszustand anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die von ihr
benötigte psychologische Behandlung auch in Iran in Anspruch nehmen kann, zumal
es ihr dort einfacher fallen dürfte, eine therapeutische Fachperson, welche
ihre Muttersprache spricht, zu finden. Gesamthaft erweist sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin somit verhältnismässig.
2.8 Eine
Rückkehr in ihre Heimat erscheint der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zumutbar
und Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor (vgl. E. 2.6.4).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sowohl
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das vorinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
3.3 Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.4 Bei der
dargelegten Sachlage erscheint die erhobene Beschwerde offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung
der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie
auch durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt. Weder im
Rekurs noch in der Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder
entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage
umzustossen vermochten und einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin in
der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Vielmehr blieben die geltend gemachte
häusliche Gewalt und die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
weiterhin unzureichend belegt. Die Aussichten, zu obsiegen, waren im
Beschwerdeverfahren somit deutlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich
bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung
eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die durch die Vorinstanz nicht
gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden.
3.5 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und ihr
steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).