{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00579_2026-04-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225822&W10_KEY=14382449&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8959ff3de14b02aa625e76a15a32cc75"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:17:41", "Num": [" VB.2024.00579"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.04.2026  VB.2024.00579"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.04.2026  VB.2024.00579"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.04.2026  VB.2024.00579"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunkantenne | Mobilfunkantennen-Anlage; OMEN; Sachverhaltsermittlung; Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen, der Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 06 sei am falschen Punkt des Geb\u00e4udes gesetzt; der Anlagegrenzwert werde \u00fcberschritten. Der OMEN 06 m\u00fcsste auf derjenigen Fassadenseite, die n\u00e4her bei der Antenne liege, verortet sein. Nach der Vollzugsempfehlung des Bundes sollten bei komplexen Anlagen eine Beschreibung \u00fcber das gew\u00e4hlte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN sowie entsprechende Berechnungsergebnisse mitgeliefert werden (E. 3.3.2). Es ist ungew\u00f6hnlich, dass der massgebende OMEN auf der Geb\u00e4udeseite liegt, die von der Antennenanlage abgewandt ist. Dem Standortdatenblatt und den weiteren Verfahrensakten lassen sich keine Ausf\u00fchrungen dazu entnehmen, wie die OMEN ermittelt worden sind. Parteien, die ein Begehren gestellt haben, trifft im Verfahren eine Mitwirkungspflicht. Die Bauherrin ist beweisbelastet, dass sie tats\u00e4chlich die drei am h\u00f6chsten belasteten OMEN ausgew\u00e4hlt hat (E. 3.5.1). Die Beurteilung der kantonalen Fachstelle NIS liegt nicht bei den Akten. In der Baubewilligung sind Abnahmemessungen angeordnet worden, wobei beim OMEN 06 der Messpunkt nach Norden, zur Fassade, welche n\u00e4her zur Antenne liegt, verschoben wurde. Beim strittigen OMEN 06 wird der Anlagegrenzwert mit 4,99 V/m knapp unter dem zul\u00e4ssigen Grenzwert von 5 V/m ausgewiesen. Es ist unklar, weshalb der Messpunkt verschoben wurde und ob die zul\u00e4ssigen Grenzwerte eingehalten werden (E. 3.5.2). Die Berechnung der Vorinstanz ist anhand der vorliegenden Akten nicht \u00fcberpr\u00fcfbar (E. 3.5.3). Der Sachverhalt ist nicht hinreichend erstellt, die Sache ist daher an die kommunale Vorinstanz zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts zur\u00fcckzuweisen (E. 3.6). Die weiteren R\u00fcgen sind unbegr\u00fcndet (E. 4\u20137). Teilweise Gutheissung. (Sprung-)R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:17:41", "Checksum": "aa6df38b43508f0223cef57cec4fa780"}