{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00580_2025-01-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224631&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6fc64d4aa6e354f3f30564fa903ed558"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2024.00580"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2024.00580"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2024.00580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken [Der 30-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Masterstudiengang zu absolvieren.] Der Beschwerdef\u00fchrer macht eine Verletzung seines rechtlichen Geh\u00f6rs geltend, da er sich nicht zum negativen Entscheid des Migrationsamts \u00e4u\u00dfern konnte. Es gibt keinen generellen Anspruch, bereits vor der Entscheidf\u00e4llung angeh\u00f6rt zu werden. Ein solcher Anspruch besteht nur in Ausnahmef\u00e4llen, etwa bei unerwarteten Ablehnungsgr\u00fcnden. Ebenso unbegr\u00fcndet ist die R\u00fcge der Motivsubstitution durch die Rekursinstanz, da der Beschwerdef\u00fchrer bereits bei der Gesuchseinreichung Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid sachlich korrekt begr\u00fcndet (E. 2). Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt zwar die bildungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr sein Masterstudium an der HSLU, jedoch sind die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG umstritten (E. 3.2.1). Er argumentiert, dass er sich nach dem Studium zur R\u00fcckkehr nach Afghanistan verpflichtet habe und ausreichende finanzielle Mittel besitze (E. 3.2.2). Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an seiner Absicht, nach dem Studium die Schweiz zu verlassen. Seine famili\u00e4ren und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse deuten vielmehr auf ein langfristiges Bleibeinteresse hin. Insbesondere sein fehlender Arbeitsplatz in Afghanistan, seine engen beruflichen Verbindungen zum in der Schweiz lebenden Bruder und seine \u00c4u\u00dferungen zur globalen Karrierem\u00f6glichkeit sprechen gegen eine gesicherte Wiederausreise. Die Vorinstanz hat die Gesamtumst\u00e4nde korrekt gew\u00fcrdigt, weshalb eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist (E. 3.2.3 ff.). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:37", "Checksum": "1aa585248c596d804c1c0ca033a8e6ca"}