{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00584_2025-04-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224851&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ba6947430685bf8f5355ed5a656e98b4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00584"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00584"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00584"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00584"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1983 geborene Staatsangeh\u00f6rige des Irak, ist seit Juli 2012 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; mit der Ausgangsverf\u00fcgung wies der Beschwerdegegner ein Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf ihre ungen\u00fcgenden Sprachkenntnisse ab.] Entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin l\u00e4sst sich nicht sagen, diese habe w\u00e4hrend drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II bzw. Terti\u00e4rstufe in deutscher Sprache besucht.  Gem\u00e4ss dem nachgereichten Sprachzertifikat vom November 2024 sind ihre Lesekompetenzen zudem nicht auf dem f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erforderlichen Niveau A1 (E. 2.3.2). Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen auch unter Ber\u00fccksichtigung der nachgereichten Unterlagen als haltbar, zumal die rechtskundig vertretene Beschwerdef\u00fchrerin dar\u00fcber hinaus weder pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG geltend macht, die ihre ungen\u00fcgenden Lesefertigkeiten rechtfertigen w\u00fcrden, noch substanziiert darlegt, dass ihre Sprachkenntnisse in Wahrheit besser w\u00e4ren, als das aktuelle Testergebnis aufzeigt. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (zum Ganzen E. 2.3.3 und E. 2.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:34", "Checksum": "ec13c7f402bcce34d29e65796d4c9477"}