{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00587_2025-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224722&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4b128f9cf39fba976f396fd31076d3c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00587"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00587"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00587"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00587"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf bzw. Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdef\u00fchrenden infolge einer Scheinehe der Beschwerdef\u00fchrerin 1].  Gem\u00e4ss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG haben ausl\u00e4ndische Ehegatten von Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern Anspruch auf die Erteilung und Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Anspr\u00fcche nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen. Rechtsmissbr\u00e4uchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft f\u00fchren will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen \u00dcberlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung \u00fcbereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend eine bedeutende Anzahl an gewichtigen Indizien auf einen Eheschluss der Beschwerdef\u00fchrerin 1 und ihres Ehemannes einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung hindeutet. Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdef\u00fchrenden sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen verm\u00f6gen diesen Schluss nicht umzustossen, weshalb eine Scheinehe zu best\u00e4tigen ist (E. 3.2.13). Unter den dargelegten Umst\u00e4nden erweist sich die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdef\u00fchrenden als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, was von ihnen nicht substanziiert in Frage gestellt wird (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:39", "Checksum": "bdb61ebb9652dbb6a1928a1133e54d84"}