{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00590_2025-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225141&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68113463a44beb79a6cecf41156a8476"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00590"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00590"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00590"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2024.00590"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnfestsetzung | [Um einen \u00fcber die Jahre erweiterten Aufgabenbereich zu reflektieren, wurde die Stelle der Beschwerdef\u00fchrerin per Anfang 2022 einer neuen Richtposition zugeordnet und in eine h\u00f6here Lohnklasse eingereiht (von LK 17 zu 19). Die Einstufung wurde innerhalb der neuen Lohnklasse auf Lohnstufe 20 (zuvor: LS 29) festgelegt, was gem\u00e4ss Begr\u00fcndung der Einstufungsverf\u00fcgung im Resultat einer lohngleichen \u00dcberf\u00fchrung in die neue Klasse zuz\u00fcglich einer individuellen Lohnerh\u00f6hung um zwei Stufen wegen guter Leistung entsprach. Die Beschwerdef\u00fchrerin verlangt stattdessen eine Einstufung in Lohnstufe 27.]  Vorliegend erfolgte die Einreihung in eine neue Lohnklasse aufgrund eines teilweise erweiterten Aufgabenbereichs der Beschwerdef\u00fchrerin. Folglich war auch eine Neueinstufung innerhalb der Lohnklasse angezeigt und nahm die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage zu Recht nicht ohne weitere Pr\u00fcfung eine stufengleiche \u00dcberf\u00fchrung vor (E. 5.2). Die Neueinstufung richtet sich in diesem Fall nach \u00a7 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VVO, wonach bei einer Neueinreihung vom bisherigen Lohn auszugehen und dieser um zwei bis f\u00fcnf Lohnklassen zu erh\u00f6hen ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden. (E. 5.3). W\u00fcrde stattdessen die Einstufung gleich vorgenommen, wie wenn eine externe Person f\u00fcr die neu definierte Stelle eingestellt w\u00fcrde, resultierte f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin unter Umst\u00e4nden aufgrund der h\u00f6heren Anforderung der neuen Richtposition ein tieferer Lohn als in der vorherigen Lohnklasse, obwohl f\u00fcr sie neue Aufgaben hinzukamen. Die Beschwerdef\u00fchrerin profitierte also vom Vorgehen der Beschwerdegegnerin (E. 5.4). Nach dem Gesagten ist in der Einstufung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Lohnstufe 20 keine Rechtsverletzung zu erblicken (E. 5.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:47", "Checksum": "0eab30faf218d57cfbe4a96fb3af7933"}