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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00591
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. November
2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend
stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution),
hat sich
ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 17. August
2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass A die Tatbestände
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen sexuellen Nötigung,
mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen Schändung und Förderung der Prostitution
im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Vom Vorwurf
des (mehrfachen) Menschenhandels sprach es A dagegen frei. Sodann ordnete das
Obergericht für A eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Behandlung
einer psychischen Störung in einer geschlossenen Einrichtung) an.
Gegen den vom Obergericht abgewiesenen Antrag auf Abnahme
einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils erhob die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht, die –
soweit ersichtlich – derzeit noch hängig ist; im Übrigen blieb das Urteil vom
17. August 2023 unangefochten.
B. Mit Verfügung vom 8. Juli
2024 setzte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan:
das JuWe) die stationäre Massnahme in Vollzug und wies A per 10. Juli 2024
in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) Rheinau ein. Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog das JuWe die
aufschiebende Wirkung.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 14. Juli 2024
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
8. Juli 2024 sowie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2024 wies die
Justizdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses ab. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wies die Justizdirektion
sodann den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
24. September 2024 (Poststempel vom 26. September 2024) an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
3. September 2024. Daneben ersuchte er um seine sofortige Freilassung
sowie um Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genugtuung, wahlweise wegen
seiner angeblich unrechtmässigen Inhaftierung oder der langen Dauer bis zur
Behandlung seiner psychischen Störung. Mit Präsidialverfügung vom
30. September 2024 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten
bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).
1.3 Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom
14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim
Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.
Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer
Genugtuung ersucht, ist das Verwaltungsgericht somit nicht zuständig und
insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Ist ein
Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch
lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre
Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Solange die
Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er
in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer
Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die
nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist
(Art. 59 Abs. 3 StGB).
2.2 Gemäss
Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten ausgefällten Urteile (vgl.
auch Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Vollzugsbehörden sind an diese
Entscheide gebunden und haben sie zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile
ist ihnen verwehrt (VGr,
19. Mai 2023, VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018,
VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019,
6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4).
3.
3.1
3.1.1
Die Justizdirektion gab in der Verfügung vom 3. September 2024
zunächst die für die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59
Abs. 3 StGB grundlegenden Ausführungen des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens von med. pract. B vom 30. Dezember 2020 und des
Ergänzungsgutachtens vom 17. August 2021 (fortan: Gutachten B) wieder.
Demnach liege beim Beschwerdeführer – unter dem Vorbehalt, dass eine organische
Genese der wahnhaften Störung nicht auszuschliessen sei – vorläufig eine
anhaltende wahnhafte Störung vor. Differenzialdiagnostisch komme neben der
organischen Genese des Wahns auch eine paranoide Schizophrenie infrage; diese
könne zurzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In
Anbetracht der Schwere der psychischen Störung und der schwierigen
Behandelbarkeit der anhaltenden wahnhaften Störung sowie der Risikoeinschätzung
und der Schwere der Tatvorwürfe sei der Beschwerdeführer stationär
therapeutisch zu behandeln. Als dafür geeignete Institution komme einzig die
hoch gesicherte Abteilung 59 des ZSFT Rheinau infrage (E. 3.1).
3.1.2
Sodann erwog die Justizdirektion, der Beschwerdegegner habe die
rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme zu vollziehen und der
Beschwerdeführer könne grundsätzlich keine Einwendungen zur Anordnung der
Massnahme erheben. Soweit er geltend mache, das Gutachten B sei falsch und die
Anordnung der Massnahme zu Unrecht und unter Verfahrensfehlern ergangen, sei
immerhin festzuhalten, dass das Gutachten B auch auf die Einschätzungen von Dr.
med. C in dessen Gutachten vom 20. Juli 2018 Bezug nehme und seine
Schlussfolgerungen einlässlich und nachvollziehbar begründe. Med. pract. B
habe mit dem Beschwerdeführer mehrere Explorationsgespräche geführt und der
Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, die dazu verschriftlichten Angaben
gegenzulesen und Ergänzungen/Korrekturen anzubringen. In den Gerichtsverfahren
habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls äussern können und sei er
rechtsanwaltlich amtlich verteidigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das
Urteil des Obergerichts vom 17. August 2023 erhalten, Beschwerde beim
Bundesgericht sei jedoch einzig von der Oberstaatsanwaltschaft (betreffend die
DNA-Thematik) erhoben worden. Damit – so die Justizdirektion – sei aber nicht
ersichtlich, was gegen den Vollzug der angeordneten Massnahme sprechen könnte
(E. 4.2).
3.1.3
Der Vollzug der für den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme habe – so
die Justizdirektion weiter – in einer dafür geeigneten Einrichtung zu erfolgen.
Das ZSFT Rheinau sei ein anerkanntes, modernes forensisches Behandlungs- und
Kompetenzzentrum, in welchem stationäre Therapien psychisch kranker
Straftäterinnen und Straftäter vollzogen würden. Gemäss dem Gutachten B und den
Gerichtsentscheiden komme für den Vollzug der stationären Massnahme beim
Beschwerdeführer ausdrücklich einzig das ZSFT Rheinau als geeignete Institution
infrage. Soweit der Beschwerdeführer die Verlegung in eine Strafanstalt
fordere, könne dem kein Vorrang zukommen (E. 4.3).
3.1.4
Zusammenfassend sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die
gerichtlich angeordnete stationären Massnahme in Vollzug gesetzt und den
Beschwerdeführer zum Vollzug der Massnahme in das ZSFT Rheinau eingewiesen habe
(E. 4.4).
3.1.5
Über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären
Massnahme bzw. die Aufhebung derselben habe der Beschwerdegegner noch nicht
entschieden. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten "Haftentlassung"
könne daher hier nicht Stellung genommen werden. Ohnehin sei die Massnahme erst
gerade mit der angefochtenen Verfügung in Vollzug gesetzt worden.
Genugtuungsforderungen seien im Übrigen auf dem Weg der Staatshaftung geltend
zu machen. Ebenso wenig könne hier über die Regelung eines Kontakts zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Kind entschieden werden (E. 5.2).
3.1.6
Schliesslich erwog die Justizdirektion, die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers sei während mehreren Jahren unbehandelt geblieben, und seit
Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils sei bereits wieder ein Jahr
vergangen. Da zudem die Plätze im ZSFT Rheinau sehr beschränkt seien, überwiege
das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. Weiterführung des
geordneten Vollzugs der stationären Massnahme im ZSFT Rheinau. Folglich sei dem
Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden
kann, infrage stellen würde. Die Rechtmässigkeit des Urteils des Obergerichts
vom 17. August 2023 und der damit angeordneten stationären Massnahme waren
bzw. sind hier, wo es einzig um deren Vollzug geht, nicht zu beurteilen (vgl.
vorn E. 2.2 und E. 3.1.2). Dass der Beschwerdegegner "erst"
mit Verfügung vom 8. Juli 2024 den Vollzug der Massnahme im ZSFT Rheinau
anordnete, welches das Gutachten B als einzig geeignete Institution bezeichnete
(E. 3.1.1), ist – wie der Beschwerdegegner in der Rekursantwort darlegte –
dem Umstand geschuldet, dass das Platzangebot im ZSFT Rheinau beschränkt ist
und erst per 10. Juli 2024 ein Platz frei wurde. Umso mehr war es aber
auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdegegner und die Justizdirektion zwecks
Sicherstellung bzw. Weiterführung des geordneten Vollzugs der stationären
Massnahme dem Rekurs bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
(vorn E. 3.1.6). Ohnehin führte die vom Beschwerdeführer monierte
"lange Zeit" nicht dazu, dass der Einweisung in das ZSFT Rheinau die
Rechtmässigkeit abgesprochen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer
deswegen Schadenersatz bzw. eine Genugtuung fordert, ist zu wiederholen, dass
das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist (vorn E. 1.3). In Bezug
auf seinen Antrag, er sei sofort freizulassen, ist der Beschwerdeführer
schliesslich mit der Justizdirektion darauf hinzuweisen, dass darüber zunächst
der Beschwerdegegner zu entscheiden hätte bzw. dies vorliegend nicht zum
Streitgegenstand gehört (vorn E. 3.1.15).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit
der Beschwerdeführer neben der Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer
Genugtuung auch um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das
Beschwerdeverfahren ersuchen wollte, was sich indes nicht hinreichend klar aus
der Beschwerdeschrift ergibt, stünde ihm eine solche mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von … und …;
b) die Justizdirektion, unter Beilage von …;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).