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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00596
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
Die 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) hielt sich zwischen dem 27. Januar
1995 und dem 22. Mai 2000 zunächst als Asylbewerberin und später im Rahmen
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Danach kehrte sie mit ihren
beiden Söhnen C und D (geboren 1995 bzw. 1997) in ihr Heimatland zurück. Am …
2006 wurde ihr dritter Sohn E geboren.
Am 22. Juli 2012 kehrte die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihren drei Söhnen in die Schweiz zurück, wo sie erneut um Asyl
ersuchte. Nachdem ihr Asylgesuch am 28. September 2015 erstinstanzlich
abgewiesen worden war, heiratete sie am 23. Mai 2018 den 1986 geborenen
und in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsbürger F
(nachfolgend: der Ehemann). Hierauf wurde ihr und ihrem jüngsten Sohn im Rahmen
der freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen jeweils eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, während die zu diesem Zeitpunkt bereits
volljährigen älteren Söhne vorläufig aufgenommen wurden.
Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute
erfahren hatte und der Ehemann der Beschwerdeführerin eine definitive
Ehetrennung bestätigt hatte, verweigerte das Migrationsamt der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2024 die weitere
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 14. Oktober 2024.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 26. November 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 30. September 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei von der Wegweisung
abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Weiter wurde um
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Da die Beschwerdeschrift praktisch wortwörtlich der
Rekurseingabe vom 18. Juli 2024 entsprach, setzte das Verwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine letztmals bis zum 27. November
2024 erstreckte Frist um im Sinn der Erwägungen zur Eintretensfrage und einer
allfälligen Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertretung Stellung zu nehmen.
Mit einer auf den 27. November 2024 datierten, aber
gemäss Poststempel erst am Folgetag der Post übergebenen Eingabe nahm der
Rechtsvertreter zur Kosten- und Eintretensfrage Stellung. Er beantragte
hierbei, es sei auf die Beschwerde einzutreten und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024
angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde am 25. November
2024 antragsgemäss bis zum 27. November 2024 erstreckt. Die auf den
27. November 2024 datierende, jedoch erst am Folgetag der Schweizerischen
Post übergebene Stellungnahme wurde damit verspätet eingereicht. Unabhängig
davon sind die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen im Sinn
nachfolgender Ausführungen nicht geeignet, die Eintretens- und Kostenfrage
zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. des Rechtsvertreters zu beeinflussen.
2.
2.1 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der
Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert
mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.
Begnügt sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die
Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift
einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten
ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von
Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur
insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vorinstanzlich
eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 20. Juni 2023,
VB.2023.00263, E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1;
VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April
2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1
[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).
2.2 Die Beschwerdeschrift
vom 30. September 2024 entspricht praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe
vom 18. Juli 2024, wenngleich die Parteibezeichnungen vereinzelt und
unvollständig dem Verfahrensstand angepasst wurden, die Textblöcke stark
umgestellt wurden und unbedeutende sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden.
Neu sind lediglich Ziff. 3.1 und 3.5, wo im Wesentlichen auf die
(Vor-)Aufenthalte der Beschwerdeführerin und deren früheren Asylgesuche
hingewiesen wird und der Rekursentscheid "vor der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeitet und keine Schulden macht" als "nicht
überzeugend" bezeichnet wird. Die Beschwerdeschrift wiederholt damit im
Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente und bestreitet
ansonsten lediglich rein appellatorisch und ohne neue Begründung die
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen.
2.3 Die
Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen vermissen und genügt nicht dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1
VRG. Da die Beschwerdeschrift rechtsanwaltlich verfasst wurde, ist auch keine Nachfrist
zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde ohne Weiterungen und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a
in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten. Dies rechtfertigt sich umso
mehr, als der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht bereits in früheren
Verfahren eine dem Begründungserfordernis nicht entsprechende
Rechtsmitteleingabe eingereicht hatte (vgl. VGr, 21. Februar 2018,
VB.2018.00018, E. 1.2.2) bzw. durch einen durch ihn zu beaufsichtigenden
Substituten einreichen liess (vgl. VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 1.4)
und die erwähnte Umstellung der Textblöcke in der Beschwerdeschrift offenkundig
allein dazu dienen sollte, die fehlende Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen zu verschleiern. Der Rechtsvertreter war sich damit
klar bewusst, dass die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht
genügen würde.
2.4 Entgegen
der (verspätet) eingereichten Stellungnahme des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) bestand kein
hinreichender Anlass, die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente
einfach noch einmal zu wiederholen, nachdem sich die Rekursinstanz mit diesen
bereits auseinandergesetzt hatte. Ebenso wenig vermag Zeitdruck des
Rechtsvertreters die unzureichende Begründung der Beschwerde zu entschuldigen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war bereits in das vorinstanzliche
Verfahren involviert und hätte es damit ohne Weiteres selbst in der Hand
gehabt, die Rechtsmitteleingabe frühzeitig vorzubereiten oder die
Beschwerdeführerin zumindest so zu instruieren, dass sie ihm ihren
Beschwerdewillen frühzeitig kundgibt. Ohnehin stellt es ein
Übernahmeverschulden dar, wenn eine anwaltliche Vertretung trotz fehlender zeitlicher
Kapazitäten ein Mandat übernimmt. Unzutreffend ist sodann auch das in der
Eingabe vom 28. November 2024 vorgetragene Argument, dass
"appellatorische Kritik angesichts der vollen Kognition des
Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen" sei, zumal dem
Verwaltungsgericht keine Angemessenheitskontrolle zusteht und seine Kognition
dementsprechend eingeschränkt ist (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
Abs. 1 und 2 VRG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten
grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die
Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die
Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges
Rechtsmittel erhebt, da Rechtssuchende darauf vertrauen dürfen, dass
professionelle Rechtsvertreter die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt
vertreten (vgl. etwa VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit
Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt. Zudem wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit
eingeräumt, sich zu einer allfälligen Kostenauflage gegenüber der
Rechtsvertretung zu äussern. In seiner (verspätet) eingereichten Stellungnahme
vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) führte dieser hierzu lediglich
aus, dass er sich hierzu nicht äussern wolle und es Sache des Gerichts sei, wie
es die Kosten verlegen wolle. Dementsprechend sind Verfahrenskosten dem
Rechtsvertreter persönlich und nicht dessen Mandantschaft aufzuerlegen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird zudem
darauf hingewiesen, dass die wiederholte Einreichung einer dem
Begründungserfordernis nicht entsprechenden Eingabe eine meldepflichtige
anwaltliche Pflichtverletzung darstellen kann und inskünftig zu einer
entsprechenden Meldung bei der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte führen
könnte. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die dem Rechtsvertreter
persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden
dürfen.
4.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde prima facie
auch bei materieller Beurteilung keine Aussichten auf Erfolg gehabt hätte,
wobei auf die nach wie vor zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen
werden kann.
5.
Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zur Verfügung.
Für die Nebenfolgen stehen dieselben Rechtsmittel zur
Verfügung, wobei auch der Rechtsvertreter zur selbständigen Anfechtung
legitimiert ist, soweit er im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wurde.
Aufgrund der Kostenauflage an den Rechtsvertreter und
dessen eigenständigem Beschwerderecht rechtfertigt sich eine gesonderte
Entscheidmitteilung an diesen persönlich.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden Rechtsanwalt lic. iur. B auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Kopien von …;
b) RA lic. iur. B;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).